114 | Anlagen |
Gesetz
zur Bereinigung des als Landesrecht
fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts
Vom 13. Januar 1970 (Fn 1)
§ 1
(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I (Fn 2) zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.
(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
§ 2 (Fn 3)
§ 3
Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 4
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
§ 5
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen.
§ 6
Dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1970 S. 18. |
Hier nicht abgedruckt, da die im Sonderband ,,Sammlung des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW." veröffentlichten Rechtsvorschriften in die SGV. NW. übernommen worden sind. |
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§ 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. |