2023 |
Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO)
Vom 22. Oktober 1994 (Fn 1)
Aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 3, des § 39 Abs. 7 Satz 6, des § 45 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Satz 1 und des § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) (Fn 2), des § 30 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) (Fn 3), des § 16 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 4) und des § 20 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 640) (Fn 5) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik des Landtags verordnet.
§ 1 (Fn 7)
Mitglieder kommunaler Vertretungen
(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
oder
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.
Mitglieder der Landschaftsversammlungen und Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
bis |
20.000 Einwohner |
179 Euro |
||
von |
20.001 |
bis |
50.000 Einwohner |
245 Euro |
von |
50.001 |
bis |
150.000 Einwohner |
326 Euro |
von |
150.001 |
bis |
450.000 Einwohner |
406 Euro |
über |
450.000 Einwohner |
486 Euro |
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden |
monatliche |
Sitzungsgeld |
|||
|
|||||
bis |
20.000 Einwohner |
96 Euro |
16,50 Euro |
||
von |
20.001 |
bis |
50.000 Einwohner |
161 Euro |
16,50 Euro |
von |
50.001 |
bis |
150.000 Einwohner |
241 Euro |
16,50 Euro |
von |
150.001 |
bis |
450.000 Einwohner |
322 Euro |
16,50 Euro |
über |
450.000 Einwohner |
402 Euro |
16,50 Euro |
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
bis |
250.000 Einwohner |
292 Euro |
|
über |
250.000 Einwohner |
373 Euro |
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen |
monatliche |
Sitzungsgeld |
||
|
||||
bis |
250.000 Einwohner |
241 Euro |
16,50 Euro |
|
über |
250.000 Einwohner |
322 Euro |
16,50 Euro |
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten ausschließlich als monatliche Pauschale
159 Euro |
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet
a) |
ausschließlich als monatliche Pauschale |
164 Euro |
|
b) |
gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld |
||
monatliche Pauschale |
81 Euro |
||
Sitzungsgeld |
42 Euro |
||
c) |
ausschließlich als Sitzungsgeld |
83 Euro |
§ 2 (Fn 7)
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen
Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden
bis |
20.000 Einwohner |
16,50 Euro |
||
von |
20.001 |
bis |
50.000 Einwohner |
21,00 Euro |
von |
50.001 |
bis |
150.000 Einwohner |
25,00 Euro |
von |
150.001 |
bis |
450.000 Einwohner |
29,00 Euro |
über |
450.000 Einwohner |
34,00 Euro |
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern
im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen
bis 250.000 Einwohner |
29 Euro |
|
über 250.000 Einwohner |
34 Euro |
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet 50 Euro.
§ 3 (Fn 7)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
a) |
bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und dem ersten Stellvertreter des Landrats |
den 3fachen, |
|
b) |
bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und weiteren Stellvertretern des Landrats |
den 1,5fachen, |
|
c) |
bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen |
den 2fachen, |
|
d) |
bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern |
den 3fachen, |
|
e) |
bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen |
den 1fachen |
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nummer 1 a und 2 a;
f) |
bei Bezirksvorstehern |
den 2fachen Satz, |
|
g) |
bei ersten und zweiten Stellvertretern des Bezirksvorstehers |
den 1fachen Satz, |
|
h) |
bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers |
den 0,5fachen Satz, |
|
i) |
bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen |
den 1fachen Satz |
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 3, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 159 Euro monatlich. Die Gemeinden können stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
bis |
500 Einwohner |
97 Euro |
||
von |
501 |
bis |
1.000 Einwohner |
110 Euro |
von |
1.001 |
bis |
1.500 Einwohner |
124 Euro |
von |
1.501 |
bis |
2.000 Einwohner |
138 Euro |
von |
2.001 |
bis |
3.000 Einwohner |
146 Euro |
über |
3.000 Einwohner |
159 Euro |
beträgt.
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
§ 4 (Fn 8)
Allgemeines
(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie in § 2 Nr. 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 77 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.
(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.
(3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.
(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 5 (Fn 9)
Fahrkosten
(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlaß der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.
(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der
Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende
Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz für die Reisekostenstufe C zulässigen Betrag nicht übersteigen.
§ 6 (Fn 9)
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe des Hauptverwaltungsbeamten.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 7 (Fn 8)
Zusätzliche Unfallversicherung
Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.
§ 8 (Fn 6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Oktober 1994 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 932, geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. S. 196; ber. S. 242), 12.11.2001 (GV. NRW. S. 794; ber. S. 820). |
SGV. NW. 2023. |
|
SGV. NW. 2021. |
|
SGV. NW. 2022. |
|
SGV. NW. 2021. |
|
§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2001 (GV. NRW. S. 794); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
|
§ 4 und § 7 geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. 196); in Kraft getreten am 1. August 1997. |
|
§ 5 und § 6 geändert durch VO v. 12.11.2001 (GV. NRW. S. 794); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |