Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Einsetzung und das Verfahren von
Untersuchungsausschüssen des Landtags
Nordrhein-Westfalen

Vom 18. Dezember 1984 (Fn 1)

§ 1
Aufgabe

Ein Untersuchungsausschuss des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

§ 2
Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird für einen bestimmten Untersuchungsauftrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(3) Im übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§ 3 (Fn 2)
Gegenstand

(1) Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung nicht berechtigt.

(3) Der im Einsetzungsantrag und im Einsetzungsbeschluss bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss des Landtags nur mit Zustimmung des Antragstellers verändert werden.

(4) Hält der Landtag die mit dem Antrag angestrebte Untersuchung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig, so ist der Einsetzungsantrag insgesamt abzulehnen. Sind die von der Mehrheit für verfassungswidrig gehaltenen Teile lediglich von untergeordneter Bedeutung und wird der Einsetzungsantrag durch deren Streichung nicht erheblich geändert, ist die Änderung zulässig. Ob die für verfassungswidrig gehaltenen Teile von wesentlicher Bedeutung sind, ist aus Sicht der Minderheit zu bestimmen.

(5) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Ausschusses und der Fraktionen enthalten.

§ 4 (Fn 3)
Zusammensetzung, Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die vom Landtag gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bestimmt der Landtag. Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtags angehören. In dem Untersuchungsausschuss muß jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muß gewährleistet sein, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Der Landtag wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden müssen. Bei der Einsetzung weiterer Untersuchungsausschüsse bestimmt sich die Reihenfolge des Vorsitzes unter Zugrundelegung der Stärke der Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Ergibt sich dabei, daß dieselbe Fraktion mehrmals hintereinander den Vorsitzenden stellt, fällt der Vorsitz der Fraktion zu, die den nächsten Vorsitzenden stellen würde.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden abwählen. Der Antrag kann von jeder Fraktion des Landtags gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags beim Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags dem Antrag zustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(4) Wird der Vorsitzende abgewählt, bleibt das Recht seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.

(5) Verläßt ein Mitglied des Untersuchungsausschusses seine Fraktion, so scheidet es aus dem Untersuchungsausschuss aus; § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 4a (Fn 13)
Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren unparteiisch und gerecht und wahrt die Ordnung des Ausschusses. Er ist im Ausschuss nicht stimmberechtigt. Auf die Zahl der gewählten Mitglieder nach § 4 Abs. 1 wird er nicht angerechnet.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt es,

- die verhandlungsleitenden Verfügungen zu erlassen, insbesondere Ort und Termin von Beweiserhebungen festzulegen,

- im Rahmen der durch den Ausschuss gefaßten Beschlüsse Zeugen und Sachverständige zu laden, ihre Vernehmung einzuleiten sowie Beweismittel bei den zuständigen Stellen anzufordern.

Der Vorsitzende hat ferner die weiteren ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse.

(3) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden oder deren Unterlassung kann von jedem Mitglied die Entscheidung des Ausschusses beantragt werden. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4b (Fn 4)
Stellvertretender Vorsitzender

Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten. Übt er die Aufgaben des Vorsitzenden aus, ist er im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt; seine Rechte und Pflichten als ordentliches Mitglied werden solange von einem stellvertretenden Mitglied aus seiner Fraktion wahrgenommen.

§ 5
Stellvertretende Mitglieder

Die stellvertretenden Mitglieder können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter der Fraktion, der das verhinderte Mitglied angehört, dessen Aufgabe wahr. Stellvertretenden Mitgliedern, die nicht ein ordentliches Mitglied vertreten, steht in nichtöffentlichen Sitzungen das Beratungsrecht zu.

§ 6
Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen persönlich oder unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegen diese Voraussetzungen bei einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vor und wird dies erst nach Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.

(2) Hält das betreffende Ausschussmitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied gemäß § 5 vertreten.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle. Für das Mitglied wird ein neuer Stellvertreter gewählt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag auf Vorschlag der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.

§ 7
Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Untersuchungsausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

(2) Der Untersuchungsausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn nur die Hälfte oder weniger seiner Mitglieder anwesend und dies auf Antrag festgestellt worden ist.

(3) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Für das Verfahren gilt im übrigen die Geschäftsordnung des Landtags.

§ 8
Unterausschuss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).

(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen.

(3) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

§ 9 (Fn 11)
Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder der anzuhörenden Person.

(2) Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten, oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Bei Widerspruch eines Ausschussmitgliedes entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Beratungen und Beschlussfassung sind nicht öffentlich.

(4) Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten sowie sonstige Personen, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können an nichtöffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses teilnehmen. Über die Teilnahme beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, sowie Vorgänge und Dokumente können für geheim oder für vertraulich erklärt werden. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Für Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten des Landes sowie für vorgelegte Akten ist der notwendige Geheimschutz zu gewährleisten.

§ 10 (Fn 5)
Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind; die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für die Beratung in nicht öffentlichen Fraktionssitzungen, an denen nur Mitglieder des Landtags und besonders verpflichtete Mitarbeiter teilnehmen.

(3) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung haben sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung zu enthalten.

(4) An Pressekonferenzen und der Abfassung schriftlicher Mitteilungen des Untersuchungsausschusses an die Presse sind die Ausschussmitglieder aller im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen zu beteiligen.

§ 11 (Fn 10)
Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und Sitzungsteilnehmer, die seinen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro verhängen. Gegen den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes können die betroffenen Personen innerhalb einer Frist von 14 Tagen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags durch die Gerichtskasse des zuständigen Gerichts nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.

§ 12
Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Bezüglich der Einsicht und der Weitergabe der Protokolle gilt die Archivordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.

§ 13
Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn die Erhebung von den Untersuchungsausschussmitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, oder einem Fünftel der Untersuchungsausschussmitglieder beantragt wird.

(3) Die Erhebung der Beweise ist unzulässig, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung, ungeeignet oder unerreichbar ist oder wenn der Antrag ersichtlich zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens gestellt ist.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Für die Einsetzung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuss finden die für den Untersuchungsausschuss geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 14
Aktenvorlage, Aussagegenehmigung, Zutrittsrecht

(1) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen und die Akten vorzulegen.

(2) Ersuchen um Zutritt, Aussagegenehmigungen und Aktenvorlage sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten. Im Falle der Versagung sind die Gründe dem Untersuchungsausschuss im einzelnen darzulegen. Im Falle der Versagung kann der Untersuchungsausschuss beschließen, ein gerichtliches Verfahren gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Landesverfassung zu beantragen.

§ 15
Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

§ 16 (Fn 14)
Zwangsmittel

(1) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens verweigert, werden auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht nach dessen Ermessen Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Erzwingungshaft, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von 6 Monaten hinaus, festgesetzt sowie ihm die entstandenen Kosten auferlegt. Auf Antrag des Untersuchungsausschusses kann das zuständige Gericht die Vorführung eines Zeugen anordnen.

(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschluss des Untersuchungsausschusses, auf Verlangen der Untersuchungsausschussmitglieder, die zu den Antragstellern gehören, oder auf Verlangen eines Fünftels der Untersuchungsausschussmitglieder.

(3) Die Vorschriften der Strafprozessordnung finden im Übrigen entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorsieht.

§ 17
Zeugnisverweigerungsrecht,
Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 52, 53, 53a) finden Anwendung.

(2) Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Ministeranklage aussetzen würde.

(3) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, findet § 56 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

(4) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

§ 18 (Fn 11)
Belehrung

(1) Zeugen und Sachverständige sind über ihre Rechte nach § 17 zu belehren.

(2) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen uneidlichen Aussage zu belehren.

§ 19
Vernehmung, Fragerecht

(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.

(2) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Untersuchungsausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeugen und Sachverständige dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschussmitglieder entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss.

§ 20 (Fn 12)
Andere Beweismittel

(1) Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Auf die Durchführung der Anordnung finden die Vorschriften des 8. Abschnitts des Ersten Buches zur Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 (Fn 12)
Rechts- und Amtshilfe

(1) Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen im einzelnen festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags beizufügen. Der Untersuchungsausschuss gibt an, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(2) Über die Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Das Ersuchen um Rechtshilfe zur Erhebung von Beweisen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

§ 22 (Fn 12)
Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen ordentlichen Untersuchungsausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 gegeben sind.

§ 23 (Fn 12)
Aussetzung und Auflösung

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Die Aussetzung darf nicht erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Aussetzung widerspricht. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muß gefaßt werden, wenn er von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, beantragt wird. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluß der Ermittlungen auflösen, es sei denn, daß ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Auflösung widerspricht.

§ 24 (Fn 6, 7, 12)
Schlußbericht

(1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung in gedrängter Form darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.

(4) Über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtags oder der Antragsteller einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

(5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlußbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat.

(6) Auf Teil- und Zwischenbericht finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 25 (Fn 8, 12)
Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Die Zeugin oder der Zeuge bzw. die oder der Sachverständige kann beim zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen; § 4 in Verbindung mit § 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 26 (Fn 12)
Gerichtliches Verfahren

(1) Gerichtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht am Sitz des Landtags.

(2) Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde zu diesem Oberlandesgericht erheben. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Landtags tritt.

§ 27 (Fn 12)
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 9).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 26, geändert durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250), Artikel II d. AbgG NRW u. d. Untersuchungsausschussgesetzes NRW v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003; Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

§ 3 neu gefasst durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 4

§ 4b eingefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 6

§ 24 (alt § 25) Abs. 4 neu gefasst durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 7

§ 24 (alt § 25) Abs. 5 und 6 angefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990.

Fn 8

§ 25 (alt § 26) neu gefasst durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 21. Januar 1985.

Fn 10

§ 11 Abs. 3 geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 868); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 11

§ 9 Abs. 1 u. § 18 Abs. 2 geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 12

§ 20 wird gestrichen und § 21 (alt) wird zu § 20, bisheriger § 22 wird § 21, bisheriger § 23 wird § 22, bisheriger § 24 wird § 23, bisheriger § 25 wird § 24, bisheriger § 26 wird § 25, bisheriger § 27 wird § 26 u. neu gefasst, bisheriger § 28 wird § 27, geändert durch Art. I des Gesetzes v.18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 6), in Kraft getreten am 16. Januar 2003.

Fn 13

§ 4a eingefügt durch Gesetz v. 24. 4. 1990 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juni 1990. Geändert durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 14

§ 16 geändert durch Gesetz v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 1. Juli 2004.



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