Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 33 bis 56

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)

Vom 30. Januar 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)

Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahme und Ausgabe auf 49 619 522 100 Euro festgestellt.

Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2
Kreditmittel

(1) Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2007 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 3 408 000 000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2006 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2007 fällig werden,

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen.

§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2422), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

§ 4
Kassenverstärkungskredite

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 5
Ermächtigung zur Veräußerung

(1) Materialprüfungsamt

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt – Nordrhein-Westfalen – auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens – zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.

(2) Kurklinik Eggeland

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland – auch einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom Erwerber zu übernehmenden Lasten zu veräußern.

Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6
Planstellen/Stellen

(1) Verbindlichkeit von Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte

Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 429 ausgewiesenen Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter der Landesbetriebe, Sondervermögen, Fachbereiche Medizin, Universitätsklinika sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter eingerichtet werden.

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte

1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,

2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder

3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.

Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet werden.

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(8) Stellenführung

Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 200 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 200 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

Staatskanzlei: 1

Innenministerium: 40

Justizministerium: 20

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 30

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: 1

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 3

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Finanzministerium: 19

Ministerium für Bauen und Verkehr: 4

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration: 1.

(11) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

(12) Berichtspflicht

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4 und 5 zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September 2007.

§ 7
Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2) Übertragbarkeit

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 sind übertragbar. In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.

(3) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen,

2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 429 zu.

(4) Berichtspflicht

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwen­dung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 30. September 2007.

§ 8
Stellenbesetzungssperre

Die Besetzung der Planstellen und Stellen, die am 1. Januar des Haushaltsjahres frei sind oder im Laufe des Haushaltsjahres frei werden, mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten ist unzulässig. Abweichend hiervon können besetzt werden:

Planstellen und Stellen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,

Planstellen und Stellen, die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind,

Stellen für Anwärterinnen/Anwärter und Auszubildende sowie Referendarinnen/Referendare,

C 2-, C 3- und C 4- sowie W 1-, W 2- und W 3-Planstellen sowie alle sonstigen Planstellen und Stellen in den Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,

Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte, die in den anwärtergespeisten Bereichen mit geprüften Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärtern nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes besetzt werden,

Planstellen und Stellen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind, und

Planstellen und Stellen in den Bereichen, für die verbindliche Verpflichtungen der Ressorts gegenüber der Personalagentur bestehen, die sowohl den kw-Stellenabbau als auch ein Kontingent zur Aufnahme von Personal aus kw-behafteten Bereichen beinhalten.

Das Finanzministerium kann für Einzelfälle oder für einzelne Bereiche weitere Ausnahmen zulassen. Die Befugnis zur Erteilung von weiteren Ausnahmen obliegt für den Geschäftsbereich des Landtags der Präsidentin des Landtags und für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs der Präsidentin des Landesrechnungshofs.

§ 9
kw-Vermerke

(1) Gruppenbezogene Realisierung von kw-Vermerken

Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter frei wird.

(2) Ausnahmen von der Realisierung von kw-Vermerken

Von der Realisierung von kw-Vermerken, die aufgrund der Stellenkürzung in Höhe von 1,5 vom Hundert ausgebracht wurden, sind Planstellen und Stellen ausgenommen, die mit dem zweiten Nachtrag zu dem Haushaltsplan 2005 oder mit dem Haushaltsplan 2006 neu eingerichtet worden sind. Das Finanzministerium kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken zulassen.

(3) Beteiligung der Personalagentur

Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Sätze 3 bis 5, durch die Personalagentur zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einer Stelleninhaberin/einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzun­gen ist dieser/diesem Beschäftigten die Stelle zu übertragen.

§ 10
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit

Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.

§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium aufgrund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 799 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(4) Public Private Partnerships

Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Public Private Partnerships (PPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung bzw. Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 05 in die Einzelpläne umgesetzt werden.

§ 12
Ausgleichsabgabe

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.

§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Software

Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

§ 16
Weiterbildungsgesetz

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,

2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,

3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 16,90 Euro festgesetzt.

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 28 vom Hundert reduziert. Abweichend von Satz 2 beträgt der Konsolidierungsbeitrag für Einrichtungen der Weiterbildung, die am 31. Dezember 2006 nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und im Haushaltsjahr 2006 zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, 20 vom Hundert.

§ 17
Landesschuldbuch

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

(1) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. d. Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 16. Januar 2002 (MBl. NRW. S. 335), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.

§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK gemäß § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) NRW.BANK; WestLB AG

Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2 487 321 300 Euro zu garantieren.

(5) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen, Bürgschaften bis zu einer Höhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 21
Gewährleistungen

(1) INTERREG III C

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen für die im Rahmen dieses Förderbereichs als Projektträger agierende Projekt Ruhr GmbH, Essen, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro zu übernehmen.

(2) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/NdS-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Jahre 2007 bis 2015 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2405, ber. 2976),

zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2 708 700 Euro begrenzt,

zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120 000 000 Euro zu übernehmen.

§ 22
Garantien

(1) Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident wird ermächtigt,

1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro und

2. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro

zu übernehmen.

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt,

1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und

2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH – Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss, übernommen werden;

2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 150 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.

§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen

§ 24
Weitere Ermächtigungen

(1) Finanzhilfen für die deutsche Steinkohle

Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landtags

1. im Rahmen der Finanzierung des Auslaufens des subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus einen Vertrag über die endgültige Regelung der Altlastenfinanzierung zu schließen sowie

2. auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung, eines hierauf basierenden Zuwendungsbescheides des Bundes und der unter Nummer 1 genannten vertraglichen Regelung Verpflichtungen für das Land einzugehen, sich ab 2009 an den Kosten des Auslaufbergbaus zu beteiligen.

Bei wesentlichen Änderungen der nach Nummern 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen für das Land sowie des darauf beruhenden Zuwendungsbescheides muss die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landtags eingeholt werden.

(2) Vertragsnaturschutz

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), sowie in Wäldern entsprechend den der Europäischen Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge mit privaten oder kommunalen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im Haushaltsjahr 2007 abzuschließen. Die Verträge haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren und dürfen über diesen Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von insgesamt 25 000 000 Euro nicht überschreiten.

(3) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500 000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,

1. mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK – die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo – § 21 Abs. 4 Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197)) und

2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung

§ 25
Produkthaushalte

(1) Erprobung von Produkthaushalten

Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Ergebnis-Budgetierung.

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sind übertragbar. In der Höhe von 75 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen Ausgabereste bei den jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.

Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sonder-
vermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 223 001 600 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 190 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

(2) Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 – bei Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 – veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

(3) Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.

(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

(5) Verbesserung der Eigenkapitalausstattung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, den zwischen dem Land und dem BLB NRW bestehenden Darlehensvertrag vom 29. April 2002 durch einen neuen Darlehensvertrag zu ersetzen, der die bisherige Zins- und Tilgungsregelung in ein Annuitätendarlehen umwandelt.

§ 27
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

Abschnitt 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen und
die fachbezogene Pauschale

§ 28
Zuwendungen

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Besonderes Zuwendungsverfahren

Für Zuwendungsverfahren, auf die das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, gelten die Regelungen der §§ 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(3) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelten Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen.

§ 29
Fachbezogene Pauschale

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik gewährt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind für Investitionsausgaben im Feuerschutz in den Folgejahren zu verwenden.

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen

Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid und aus der Zusatzlotterie „Spiel 77“ werden für gemeinnützige Zwecke, Einnahmen aus Sportwetten (Oddset-Wetten) für Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), zweckgebunden verausgabt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Abs. 3, 4, 5 Satz 4 und 5, 6 sowie 7 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 31
Weitergeltung

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2007 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2008 weiter.

§ 32
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Januar 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Michael  B r e u e r

GV. NRW. 2007 S. 44