Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 12 vom 30.5.2007 Seite 181 bis 190

Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006
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Gleichlautende Stiftungsordnungen für das Erzbistum Köln – StiftO EBK vom 26. Juli 2006, für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB) vom 31. Mai 2006, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 12. Juli 2006, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO vom 9. Juni 2006

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Gleichlautende Stiftungsordnungen
für das Erzbistum Köln – StiftO EBK
vom 26. Juli 2006,
für das Erzbistum Paderborn (StiftO PB)
vom 31. Mai 2006,
für das Bistum Aachen (StiftO AC)
vom 12. Juli 2006,
für das Bistum Essen
vom 7. Juni 2006,
für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster – StiftO
vom 9. Juni 2006

 

Vom 26. März 2007

 

Präambel

 

I.

 

Das novellierte Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – StiftG NRW – ist zum 26. Februar 2005 in Kraft getreten.

Der römisch-katholischen Kirche kommt gemäß dem ihr in Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV zugesprochenen Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten die Befugnis zu, die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen zu führen und die hierzu erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. § 14 Abs. 5 StiftG NRW bestimmt deshalb, dass kirchliche Stiftungen der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterliegen und die Bestimmungen des 3. Abschnitts des StiftG NRW auf sie keine Anwendung finden; den Kirchen obliegt es, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortung zu treffen; die hierzu erlassenen Bestimmungen werden anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

II.

 

Für die katholischen Stiftungen im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Köln, im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn, in der Diözese Aachen, im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wird hiermit die folgende Stiftungsordnung erlassen:

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 13 Abs. 1 StiftG NRW, die ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln, im nordrhein-westfälischen Anteil der Erzdiözese Paderborn, in der Diözese Aachen, im Bistum Essen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster haben (katholische Stiftungen).

 

§ 2
Kirchliche Behörde und kirchliche Aufsichtsbehörde

Kirchliche Behörde im Sinne des StiftG NRW und kirchliche Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Stiftungsordnung ist das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat.

 

2. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung

§ 3
Grundsätze der Verwaltung

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks erfordert.

 

(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

 

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

 

(4) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.

 

§ 4
Satzungsänderungen, Zusammenschluss, Selbstauflösung

(1) Soweit nicht in der Stiftungssatzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen.

 

(2) Soweit nicht in der Stiftungssatzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane auch eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.

 

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

§ 5
Rechenschaftslegung und Abschlussprüfung

(1) Die Stiftung ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Sofern weitergehende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen nichts anderes bestimmen, hat sie mindestens eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung) und einen Tätigkeitsbericht aufzustellen. Bei der Rechenschaftslegung (Rechnungslegung und Tätigkeitsbericht) sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

 

(2) Die Stiftung hat die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer (vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Stiftungen mit geringem Umfang des Stiftungsvermögens oder der Stiftungserträge bzw. Stiftungsaufwendungen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen.

 

(3) Der Bericht des Abschlussprüfers sowie der Tätigkeitsbericht sind der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine Prüfung unter Anwendung des Abs. 2 Satz 2 nicht vorgenommen wurde, sind in der in Satz 1 vorgesehenen Frist die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss einzureichen.

 

(4) Wird die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss durch einen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

 

§ 6
Aufsicht über die Stiftungen

(1) Als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde übt das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat die Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht darüber, dass sie ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, den katholischen Stiftungen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und die Stiftungsvermögen erhalten und ihre Erträge den Aufgaben gemäß verwendet werden.

 

(2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.

 

§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:

 

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;

b) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;

c) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;

d) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;

e) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

 

§ 8
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme

(1) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen, die mit geltendem Recht nicht in Einklang stehen, beanstanden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Sie sind auf Verlangen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist aufzuheben.

 

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht gefasst, kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt oder der Beschluss gefasst wird.

 

(3) Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder einer Anordnung nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.

 

§ 9
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dieses Mitglied abberufen und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle anordnen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

 

(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist einer nach Abs. 1 getroffenen Anordnung nicht nach, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde an Stelle der Stiftung das Mitglied abberufen und statt seiner eine andere Person berufen.

 

(3) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8 und 9 Abs. 1 und 2 nicht aus, um eine rechtmäßige Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

 

§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.

 

4. Abschnitt
Auskunft zu Stiftungen

§ 11
Aufnahme in das staatliche Stiftungsverzeichnis

Katholische Stiftungen können nach Unterrichtung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 StiftG NRW in das staatliche Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Stiftungsordnungen sind am 1. August 2006 in Kraft getreten.

 

(2) Gleichzeitig treten die Stiftungsordnung für das Erzbistum Köln vom 13.02.1978 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.04.1978, Nr. 111, S. 78-79, die Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn vom 13. März 1978 (KA 1978, Nr. 99), die Stiftungsordnung für das Bistum Aachen vom 4. April 1978 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. April 1978, Nr. 65, S. 56), Stiftungsordnung für das Bistum Essen vom 31.01.1978 (KABl. 1978, Nr. 99, S. 28 ff.) und die Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 15. Februar 1978 (Kirchliches Amtsblatt Münster 1978, art. 90) außer Kraft.

 

Bekanntmachung

Diese Stiftungsordnungen sind bekannt gegeben worden für das Erzbistum Köln im Amtsblatt des Erzbistums Köln 2006, Nr. 167, S. 154 ff., für das Erzbistum Paderborn im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2006, Nr. 70, S. 72 ff., für das Bistum Aachen im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen 2006, Nr. 195, S. 274 ff., für das Bistum Essen im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen 2006, Nr. 67, S. 69 ff. und für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster 2006, Art. 236, S. 202 ff.

 

Köln, 26. Juli 2006

(L. S.)

Joachim  Card.  M e i s n e r

Erzbischof von Köln

Paderborn, 31. Mai 2006

(L. S.)

Hans-Josef  B e c k e r

Erzbischof von Paderborn

Aachen, 12. Juli 2006

(L. S.)

Heinrich  M u s s i n g h o f f

Bischof von Aachen

Essen, 7. Juni 2006

(L. S.)

Felix  G e n n

Bischof von Essen

Münster, 9. Juni 2006

(L. S.)

Reinhard  L e t t m a n n

Bischof von Münster

GV. NRW. 2007 S. 183