Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210
Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
20302
20320
Gesetz
über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte
und
die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit
im feuerwehrtechnischen Dienst
in Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Juni 2007
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
20320
Artikel I
Gesetz
über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007
im Land Nordrhein-Westfalen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses
Gesetz regelt die Gewährung von Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007 an
die in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richter sowie für die Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger der dort genannten Dienstherren und für die Empfängerinnen
und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (§ 16 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,
§§ 30 Abs. 1 u. 32 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen).
Abschnitt 1
Einmalzahlung im Jahr 2006
§ 2
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
(1)
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, die mindestens an
einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten
für diesen Monat eine Einmalzahlung. Sie beträgt in den Besoldungsgruppen A 2
bis A 6 200 €, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 150 € und in der
Besoldungsgruppe A 9 100 €. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember oder
bei einem später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten
Anspruchstag des Monats.
(2)
§ 6 Abs. 1 und § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten
entsprechend; in den Fällen des § 72 a Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich der Anteil der Einmalzahlung nach der
Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Abs. 7 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der
Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
unberücksichtigt.
(3)
Die Einmalzahlung wird jeder Berechtigten/jedem Berechtigten nur einmal
gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2006 aus einem
vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind
anzurechnen.
(4)
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt.
Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall
der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.
§ 3
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen
(1)
Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten für den Monat Dezember eine
Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den
Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrages aus dem für die jeweilige Besoldungsgruppe nach § 2 Abs. 1
maßgebenden Betrag berechnet; für Empfängerinnen und Empfänger von
Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppe A 1 ist dies der Betrag von 200 €. Bei
Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils
maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend.
(2)
Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden
Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 120 €, Witwen,
Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 €,
Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 24 € und Empfängerinnen und
Empfänger von Halbwaisengeld 15 €, wenn sich die zugrunde liegenden
Versorgungsbezüge höchstens auf 1.557,74 € belaufen. Die Einmalzahlung beträgt
90 €, 54 €, 18 € und 11 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge
höchstens auf 1.826,09 € belaufen; sie beträgt 60 €, 36 €, 12 € und 8 €, wenn
sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.947,14 €
belaufen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden
Versorgungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 der sich nach den Anteilssätzen
des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen.
Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3)
Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch
der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3
des 2. Haushaltstrukturgesetzes; nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach §
35 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(4)
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem
Beamtenversorgungsgesetz ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine
entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der
Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren
Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu
berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden
Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden
Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung.
Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 2
Einmalzahlung im Jahr 2007
§ 4
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Besoldung erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 350 €, Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen in Höhe von 100 €. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 5
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen
(1)
Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden
Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine
Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den
Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des
Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 350 € berechnet.
(2)
Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen
im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten eine
Einmalzahlung in Höhe von 210 €. Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte
geschiedene Ehegatten erhalten 126 €, Empfängerinnen und Empfänger von
Vollwaisengeld 42 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 €.
(3)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 4 sowie Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
20302
Artikel II
Gesetz
über die Gewährung einer Zulage für
freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
§ 1
(1)
Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst,
die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung
Feuerwehr -AZVOFeu- vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit
erklärt haben, kann bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu
hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden
eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu
20 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die
Zulage entsprechend anteilig zu gewähren.
(2)
Die Zulage ist kein Bezug im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes – NRW.
Sie ist nicht ruhegehaltfähig.
§ 2
Das
Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Das
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. Juni 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2007 S. 203