Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

 

Vom 18. Juni 2007

 

Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 932), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2001 (GV. NRW. S. 794, ber. S. 820), wird wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

„Aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 3, des § 39 Abs. 7 Satz 6, des § 45 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Satz 1 und des § 133 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), des § 30 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), des § 16 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr ( Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004, GV. NRW. S. 96) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags verordnet.“

 

2. In § 1 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „und Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ gestrichen.

 

3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

 

1. bei Ratsmitgliedern

 

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

 

bis 20.000 Einwohner

184 Euro

von 20.001 bis 50.000 Einwohner

252 Euro

von 50.001 bis 150.000 Einwohner

336 Euro

von 150.001 bis 450.000 Einwohner

418 Euro

über 450.000 Einwohner

501 Euro

 

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 

in Gemeinden

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 20.000 Einwohner

99 Euro

17 Euro

von 20.001 bis 50.000 Einwohner

166 Euro

17 Euro

von 50.001 bis 150.000 Einwohner

248 Euro

17 Euro

von 150.001 bis 450.000 Einwohner

332

17 Euro

über 450.000 Einwohner

414 Euro

17 Euro

 

2. bei Kreistagsmitgliedern

 

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

 

bis 250.000 Einwohner

301 Euro

über 250.000 Einwohner

384 Euro

 

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 

in Kreisen

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

bis 250.000 Einwohner

248 Euro

17 Euro

über 250.000 Einwohner

332 Euro

17 Euro

 

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten ausschließlich als monatliche Pauschale

 

in Stadtbezirken

monatliche Pauschale

bis 50.000 Einwohner

175 Euro

von 50.001 bis 100.000 Einwohner

200 Euro

über 100.000 Einwohner

225 Euro

 

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen

 

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

169 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 

monatliche Pauschale

83 Euro

Sitzungsgeld

43 Euro

c) ausschließlich als Sitzungsgeld

85 Euro

 

5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

 

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

169 Eur0

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

 

monatliche Pauschale

83 Euro

Sitzungsgeld

43 Euro.“

 

4. § 2 erhält folgende Fassung:

 

㤠2
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner

 

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt

 

1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden

 

bis 20.000 Einwohner

17 Euro

von 20.001 bis 50.000 Einwohner

22 Euro

von 50.001 bis 150.000 Einwohner

26 Euro

von 150.001 bis 450.000 Einwohner

30 Euro

über 450.000 Einwohner

35 Euro

 

2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen

 

bis 250.000 Einwohner

30 Euro

über 250.000 Einwohner

35 Euro

 

3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 9 Nr.3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr 52 Euro.“

 

5. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 164 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

 

bis 500 Einwohner

100 Euro

von 501 bis 1.000 Einwohner

113 Euro

von 1.001 bis 1.500 Einwohner

128 Euro

von 1.501 bis 2.000 Einwohner

142 Euro

von 2.001 bis 3.000 Einwohner

150 Euro

über 3.000 Einwohner

164 Euro

 

beträgt.

 

Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.“

 

6. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie in § 2 Nr. 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.“

 

7. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz  zulässigen Betrag nicht übersteigen.“

 

8. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.“

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. Juni.2007

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2007 S. 200