Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 16 vom 17.7.2007 Seite 283 bis 306

Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
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Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

203013

Sechste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst

 

Vom 17. Juni 2007

 

Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

 

Artikel I

 

Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummer 4 und 5.

bb) In Nummer 5 (Nummer 6 alt) werden die Wörter „den Landesversicherungsanstalten“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt geändert:

Das Wort „Schwerbehinderten“ wird durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne des SGB IX“ und das Wort „Rüstigkeit“ wird durch das Wort „Eignung“ ersetzt.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einem weiteren vom Innenministerium festgelegten Termin“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden in Nummer 2 die Wörter „amtsärztliches Gesundheitszeugnis“ durch die Wörter „amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

 

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 1 das Wort „erfüllen“ durch das Wort „erfüllt“ ersetzt.

 

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mit Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes (§ 52 Abs. 2) und für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte ohne Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes (§ 52 Abs. 3), die die in der Unterweisungszeit (§ 52) geforderten Leistungsnachweise auch nach einem Wiederholungsversuch nicht erbracht haben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Unterweisungszeit ausscheiden. Darüber hinaus kann die Unterweisungszeit im gehobenen Dienst vorzeitig auf Antrag der polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtin oder des polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten durch die zuständige Bezirksregierung beendet werden.“

 

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Studienteilabschnitte“ das Wort „geeignete“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden in Satz 4 die Wörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“ durch die Wörter „schwerbehinderten Studentinnen oder Studenten und ihnen Gleichgestellten“ ersetzt.

 

5. In § 13 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5) Leistungsanforderungen nach Absatz 3 müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens vier Studienjahre nach der Einstellung erbracht sein. Einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein sowie der Seminarschein können während des Hauptstudiums bzw. im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre während des dritten Studienjahres einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden. Studierende, die nach den Leistungsergebnissen im Hauptstudium im zweiten Studienjahr die Zulassung zur Staatsprüfung voraussichtlich nicht erreichen werden, haben die Möglichkeit, das zweite Studienjahr zu wiederholen. In diesem Fall sind alle Leistungsnachweise (Absatz 3) erneut zu erbringen; die bisher erbrachten Leistungsnachweise verlieren ihre Gültigkeit. Werden die Leistungsanforderungen der Fachpraxis oder des Projektes nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich. Die zulässige Gesamtstudienzeit von vier Jahren vor der Staatsprüfung darf durch die Wiederholung des zweiten Studienjahres nicht überschritten werden. Eine Wiederholung des zweiten Studienjahres ist daher nur möglich, wenn nicht zuvor von der Verlängerungsmöglichkeit gemäß Absatz 4 Satz 1 bis 4 Gebrauch gemacht wurde.“

 

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird als neuer Satz 2 angefügt:

„Die Prüfung findet einmal jährlich statt.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden in den Nummern 1 und 2 die Wörter „oder“ jeweils durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Prüfungskommission muss mindestens je eine Person aus den Gruppen zu Nummer 1, 2 und 3 angehören; dies gilt nicht für die mündliche Prüfung, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 6 vorliegen.“

 

7. In § 17 werden in Satz 2 die Wörter „Schwerbehinderten und Gleichgestellten“ durch die Wörter „schwerbehinderten Kandidatinnen oder Kandidaten und ihnen Gleichgestellten“ ersetzt.

 

8. In § 20 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Die sechs Klausuraufgaben für die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den in der Anlage 3 aufgeführten fünf Pflichtfächern und eine Aufgabe aus dem Fach (Wahlpflichtfach), das die Kandidatin oder der Kandidat aus dem in der Anlage 3 aufgeführten Wahlbereich schriftlich ausgewählt hat. Das für die Prüfung gewählte Wahlpflichtfach teilt die Fachhochschule dem Prüfungsamt unverzüglich, spätestens zum Ablauf der zweiten Studienwoche nach Beginn des S 4 mit. Im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre bestimmt das Prüfungsamt je eine Aufgabe aus den in der Anlage 3 aufgeführten drei wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern, ein juristisches Fach aus dem Grundstudium und das von der Kandidatin oder dem Kandidat spätestens zu Beginn des Studienabschnittes S 5 schriftlich gewählte erste wirtschaftswissenschaftliche Wahlpflichtfach aus dem Fächerkatalog gemäß Anlage 3 sowie das im Studienabschnitt S 5 schriftlich gewählte juristische Wahlpflichtfach. Die für die Prüfung gewählten Wahlpflichtfächer teilt die Fachhochschule dem Prüfungsamt unverzüglich, spätestens zum Ablauf der zweiten Studienwoche nach Beginn des S 5 mit.

Sofern das Wahlpflichtfach des jeweiligen Fachbereiches nicht rechtzeitig durch die Kandidatin oder den Kandidaten benannt wird, bestimmt das Prüfungsamt das maßgebliche Fach durch Losentscheid.“

 

9. In § 21 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sollen das Prüfungsamt durch die Benennung geeigneter aufsichtsführender Personen bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung unterstützen.“

 

10. In § 23 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt; der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7:

„(6) Scheiden ein oder mehrere Mitglieder krankheitsbedingt während der Prüfung aus, ist die Prüfungskommission noch beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder durchgängig an der Entscheidung im Sinne von Absatz 5 mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.“

 

11. § 23 a erhält folgende Fassung:

„§ 23 a
Regelung für Prüflinge mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellte

(1) Prüflingen mit Behinderungen und ihnen Gleichgestellten – unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX – sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, sind für die Teilnahme an Prüfungen vom Prüfungsamt die ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Prüflingen und ihnen Gleichgestellten ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch die Ausbildungsleitung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen von schwerbehinderten Prüflingen und ihnen Gleichgestellten mit ihrer Zustimmung beobachtend teilnehmen.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für an der Fachhochschule zu erbringende Leistungsnachweise (§ 13).“

 

12. In § 27 wird in Absatz 4 die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 7“ ersetzt.

 

13. Nach § 27 a wird folgender neuer § 27 b eingefügt:

„§ 27 b
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums gemäß § 13 zu erbringenden Leistungsnachweise im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens dem zuständigen Prüfungsamt übermittelt und von diesem zur Durchführung des Prüfungsverfahrens weiter verarbeitet werden.

 

(2) Das zuständige Prüfungsamt kann den Stammdatensätzen zur Durchführung des Prüfungsverfahrens oder zur Auswertung der Prüfungsergebnisse die nach §§ 22 und 23 erfolgten Prüfungsbewertungen hinzufügen. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz. Das zuständige Prüfungsamt darf die bei ihm gespeicherten Daten der Fachhochschule für Zwecke der Untersuchung der Studien- und Prüfungsleistungen der Studierenden zur Verfügung stellen.

 

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Studiums sowohl bei der Fachhochschule als auch beim zuständigen Prüfungsamt zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.“

 

14. In § 28 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit den Ministerien, die für die die in § 1 Abs. 1 genannten Laufbahnen zuständig sind, soweit deren Belange fachlich berührt werden.“

 

15. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Landesversicherungsanstalten“ wird durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung“ und das Wort „Landwirtschaftskammern“ wird durch die Wörter „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW im Wechsel von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,“.

b) In Absatz 3 wird in Nummer 1 nach dem Wort „gehobenen“ das Wort „nichttechnischen“ eingefügt.

 

17. In § 38 wird in Nummer 9 die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 7“ ersetzt.

 

18. In § 41 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldrechts“ durch das Wort „Bundeselterngeldrechts“ ersetzt.

 

19. In § 42 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„In den Prüfungsfächern des schriftlichen Prüfungsteils, in denen nicht schon während des Einführungslehrganges eine Klausur geschrieben wurde, ist eine dreistündige Klausur zu schreiben.“

 

20. In § 43 wird in Nummer 10 die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe § 23 Abs. 7“ ersetzt.

 

21. In § 47 Abs. 2 wird in Nummer 8 die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe § 23 Abs. 7“ ersetzt.

 

22. In Abschnitt 2.5 werden in der Überschrift die Wörter „den Landesversicherungsanstalten im Lande NW“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW“ ersetzt.

 

23. § 48 erhält folgende Fassung:

„§ 48
Voraussetzungen

Eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung des Landes NRW, die oder der nach Persönlichkeit und Leistung für den gehobenen Dienst in der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW geeignet ist, kann auf ihren oder seinen Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW zugelassen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 Laufbahnverordnung erfüllt und zeitnah zur Antragstellung die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LVO erfüllen wird. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand der jeweiligen Deutschen Rentenversicherung.“

 

24. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Landesversicherungsanstalten im Lande NW“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW“ ersetzt.

 

b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„(3) Kann eine Deutsche Rentenversicherung keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, wird die Beamtin oder der Beamte der anderen Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW zugewiesen.“

 

25. In § 50 wird in Satz 1 das Wort „Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung“ ersetzt.

 

26. § 51 wird wie folgt geändert:

 

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. die Prüfungskommission führt die Bezeichnung „Prüfungskommission für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung im Lande Nordrhein-Westfalen". Sie ist mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes aus der Deutschen Rentenversicherung als Vorsitzende oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes aus der Deutschen Rentenversicherung als Beisitzerinnen oder als Beisitzer zu besetzen,“.

 

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. die Deutsche Rentenversicherung nimmt die Aufstiegsprüfung ab und bestellt die Prüfungskommission; im Falle des § 49 Abs. 3 bestellt die einweisende Deutsche Rentenversicherung die Kommission,“.

 

c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 7“ ersetzt.

 

27. Nach § 51 werden folgende neue §§ 51 a und 51 b eingefügt:

„§ 51 a
Zulassung nicht beamteter Personen zum Studium

(1) An dem Studiengang, der für Bewerberinnen und Bewerber der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Laufbahn eingerichtet ist, können auch nicht beamtete Personen teilnehmen, die für eine Tätigkeit als Angestellte auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes in der Deutschen Rentenversicherung vorgesehen sind.

 

(2) Zugelassen werden kann, wer

 

1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

2. aufgrund einer Vereinbarung mit der für die Einstellung zuständigen Stelle von dieser zu dem in Absatz 1 genannten Studiengang an der Fachhochschule angemeldet wird; in dieser Vereinbarung sind ferner die entsprechende Anwendung dieser Verordnung sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln.

 

§ 51 b
Abschlussprüfung

(1) Für die Abschlussprüfung der in § 51 a Abs. 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen von Teil II dieser Verordnung entsprechend.

 

(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Diplomgrad „Diplom-Verwaltungswirt/-in (FH)“ verliehen.

 

(3) Die erfolgreich abgeleistete Abschlussprüfung, die mit der Laufbahnprüfung identisch ist, kann auch als Befähigung für die Laufbahn nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 anerkannt werden.“

 

28. In Abschnitt V erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Laufbahnwechsel
von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten“.

 

29. § 52 erhält folgende Fassung:

„§ 52
Zulassung, Unterweisungszeit,
Ergänzungsprüfung

(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW können zum Laufbahnwechsel in eine nichttechnische Laufbahn zugelassen werden. Die Zulassungsentscheidung zum Laufbahnwechsel trifft die Ausbildungsbehörde (Anlage 1) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind.

 

(2) Der Erwerb der Befähigung erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer dreijährigen Unterweisungszeit bei einer Ausbildungsbehörde (Anlage 1). Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes mit Laufbahnprüfung können die Befähigung auch durch eine zweijährige Unterweisungszeit erwerben, wenn sie in dieser Zeit mindestens 800 Stunden der fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule besuchen und Leistungsnachweise in den in Anlage 4 genannten Fächern erbringen.

 

(3) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes ohne Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes müssen zum Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eine Ergänzungsprüfung ablegen. Für die Ergänzungsprüfung gilt § 38 sinngemäß. Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen der Unterweisungszeit mit 20 vom Hundert berücksichtigt.

 

(4) Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das Innenministerium durch Erlass.“

 

30. In § 53 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Hiervon abweichend gelten für diesen Personenkreis die §§ 18, 20, 23, 23 a und 27 b in der Fassung dieser Verordnung.“

 

31. In § 54 wird in Satz 2 die Zahl „2009“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

 

32. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Landwirtschaftskammern,“ durch die Wörter „Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummer 3 bis 5.

d) In Nummer 4 (Nummer 5 alt) werden die Wörter „Kommunalverband Ruhrgebiet,“ durch die Wörter „Regionalverband Ruhr,“ ersetzt und darunter werden die Wörter „die Gemeindeprüfungsanstalt,“ eingefügt.

 

33. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht über die in der Zwischenprüfung zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Öffentliches Dienstrecht/Ethik“ werden durch die Wörter „Öffentliches Dienstrecht“ ersetzt.

bb) Das Wort „Ethik“ wird in einer neu eingefügten Zeile vor der Zeile mit dem Wort „Soziologie“ eingefügt.

 

b) Die Übersicht über die für die Leistungsnachweise im Hauptstudium zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer wird beim Fachbereich Sozialer Verwaltungsdienst wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Sozialpolitik; Sonstige Gebiete der sozialen Sicherung“ werden gestrichen.

bb) Das Wort „Erziehungsgeldrecht“ wird durch das Wort „Elterngeldrecht“ ersetzt.

 

c) Die Übersicht über die in der Laufbahnprüfung zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer wird im Fachbereich Sozialer Verwaltungsdienst wie folgt geändert:

aa) Im Bereich der Sozialversicherungsträger wird das Wort „Europarecht“ durch das Wort „Verwaltungsrecht“ ersetzt.

bb) Im Bereich der Versorgungsverwaltung wird das Wort „Europarecht“ durch das Wort „Verwaltungsrecht“ ersetzt.

cc) Der Abschnitt „3. Verwaltung für Agrarordnung“ wird gestrichen.

 

34. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Teil I wird in der Überschrift die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

b) Teil II wird wie folgt geändert:

In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Erziehungsgeldrecht“ durch das Wort „Elterngeldrecht“ ersetzt.

c) In Teil III wird in der Überschrift die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

d) In Teil IV werden in der Überschrift die Wörter „den Landesversicherungsanstalten im Lande NW“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung im Lande NRW“ ersetzt.

e) Teil V wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „polizeidienstunfähigen“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.

bb) Die Wörter „Organisation und Personalwirtschaft“ werden durch die Wörter „Grundlagen der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre/Organisation und Personalwirtschaft“ ersetzt.

cc) Am Schluss wird eine neue Zeile mit den Wörtern „Kosten- und Leistungsrechnung“ angefügt.

 

35. Anlage 5 wird in der Spalte „Fach“ wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Öffentliche Finanzwirtschaft“ werden durch die Wörter „Grundlagen der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre/Organisation und Personalwirtschaft“ ersetzt.

b) Die Wörter „Öffentliches Dienstrecht/Ethik“ werden durch die Wörter „Öffentliches Dienstrecht“ ersetzt.

c) Am Schluss wird eine neue Zeile mit dem Wort „Ethik“ eingefügt.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. Juni 2007

 

 

Für die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Christa  T h o b e n

 

Für den Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Für den Minister
für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2007 S. 284