Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 16 vom 17.7.2007 Seite 283 bis 306
Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2007 |
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2007
Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2007
Vom 9. Juli 2007
Aufgrund
der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO)
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten Gesetzes
zur Befristung des Landesrechtes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des
Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des
Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG)
vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss
vom 27. März 2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der
Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge
und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden
Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im
Ergebnisplan mit Gesamtbetrag
der Erträge auf |
2.640.975.600 EUR |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
2.624.069.200 EUR |
im
Finanzplan mit Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf |
2.609.165.850 EUR |
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf |
2.571.727.800 EUR |
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf |
133.079.000
EUR |
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf |
190.321.450 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit erforderlich ist, wird auf
19.639.450 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
14.422.050 EUR
festgesetzt
§ 4
Der
Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
350.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 5
Die
gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf
16,5 %
der
für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.
Die
Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
§ 6
1.
Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw)
bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen
bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach
Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen
der §§ 85a und 78b LBG NW bzw. des § 28 TVöD zur
Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
2.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise
erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene
Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der
Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.
Köln,
den 27. März 2007
Vorsitzender der
Landschaftsversammlung
D r. W i l h e l m
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
Die
vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird gem. § 6 Abs. 2
Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Gem.
§ 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung
mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die
von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. März 2007 beschlossene
Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Bericht vom 17. April 2007 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2007 mit Erlass vom 18. Juni 2007 zur Kenntnis genommen.
Der
Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags
bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis
12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz,
Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.
Es
wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln,
den 9. Juli 2007
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2007 S. 305