Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 15.8.2007 Seite 307 bis 318

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahn
der ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr

 

Vom 19. Juli  2007

 

Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), geändert durch Artikel 46 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)“.

 

2. In § 5 Abs. 2 werden nach dem Wort „Dienstgrad“ die Wörter „Hauptfeuerwehrfrau einer musiktreibenden Einheit“ oder“ eingefügt.

 

3. § 5 Abs. 4 wird gestrichen.

 

4. In § 7 Abs. 1 werden die Angaben „Abs. 1 bis 3“ gestrichen.

 

5. § 9 wird wie folgt geändert:

 

5.1 In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „ebenfalls“ gestrichen.

5.2 Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle eines dringenden, anderweitig nicht zu deckenden Bedarfs können die in den Sätzen 1 und 2 genannten feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamte gem. § 11 Abs. 1 und § 34 FSHG mit Zustimmung des hauptamtlichen Dienstherrn ernannt werden, wenn keine Pflichtenkollision zu besorgen ist. Dies gilt nicht für Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren.“

 

6. In § 17 Abs. 4 werden nach dem Wort „gem.“ die Angaben „§ 14 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung und“ eingefügt.

 

7. § 18 wird wie folgt geändert:

 

7.1 In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „als Funktionsabzeichen einen  Ärmelstreifen mit der Aufschrift „Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr““ ersetzt durch die Angaben „ein Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 Nr. 3“.

7.2 In § 18 Abs. 6 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Im Übrigen ist bei Beendigung einer Funktion das Funktionsabzeichen abzulegen.“

 

8. In § 19 Abs. 1 wird ein Satz 2 wie folgt angefügt:

„Disziplinarvorgesetzte / Disziplinarvorgesetzter ist in den Fällen des § 2 der Verordnung die Leiterin / der Leiter der Feuerwehr, in deren / dessen Wehr die / der Betroffene auf die Sollstärke angerechnet wird.“

 

9. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „Die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW)“ ersetzt durch die Wörter „Das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW)“.

 

10. § 22 wird wie folgt geändert:

 

10.1 In § 22 wird ein Absatz 2 wie folgt eingefügt:

„(2) Auf schriftliche Erklärung einer / eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr kann die Leiterin / der Leiter einer Feuerwehr zulassen, dass das Ausscheiden gem. Absatz 1 Buchstabe a) zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres, erfolgt. Bei Funktionsträgern gem. § 11 Abs. 1 sowie § 34 FSHG erfolgt die Verlängerung der Dienstzeit  mit Zustimmung des Dienstherrn. Vor der Verlängerung der Dienstzeit ist ein auf die zukünftige Verwendung bezogenes ärztliches Gutachten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung einzuholen. Es muss vor der Verlängerung der aktiven Dienstzeit vorliegen. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Verlängerung der Dienstzeit kann jederzeit schriftlich vom Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder den Funktionsträgern gem. §§ 11 Abs. 1 und 34 FSHG widerrufen werden.“

10.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

11. § 24  wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Zahl „2009“ ersetzt durch die Zahl „2013“.

 

12. Die Anlage 1 zu § 12 wird wie folgt geändert:

 

12.1 in Nummer 2 wird die Angabe „Modul 1 und 2" ersetzt durch die Angabe „nach FwDV 2, Nummer 2.1.1,“,

12.2 in Nummer 3 wird die Angabe „Modul 3 und 4“ ersetzt durch die Angabe „nach FwDV 2, Nummer 2.1.2,“,

12.3 in der Nummer 5 wird nach dem Wort „Truppführerausbildung“ die Angabe „nach FwDV 2, Nummer 2.2,“ eingefügt,

12.4 in der Nummer 6 wird die Angabe „(F III)“ durch die Angabe „nach FwDV 2, Nummer 4.1,“ ersetzt,

12.5 in der Nummer 9 wird die Angabe „(F IV)“ durch die Angabe „nach FwDV 2, Nummer 4.2,“ ersetzt,

12.6 in Nummer 10 werden die Wörter „den Lehrgang Führer von Verbänden (F/B V)“ ersetzt durch die Angaben „die Lehrgänge nach FwDV 2, Nummern 4.3 und 4.4,“,

12.7 in Nummer 11 wird die Angabe „(F VI)“ ersetzt durch die Angabe „nach FwDV 2, Nummer 4.6,“.

 

13. Die Anlage 3 zu § 18 wird wie folgt geändert:

 

13.1 Nach der Nummer 2 wird eine Nummer 3 wie folgt eingefügt:

 

„3.

Sprecherin / Sprecher der Freiwilligen Feuerwehr (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FSHG)

Kranz: silber

Stern: keiner“.

 

13.2Die bisherigen Nummern 3 bis 13 werden Nummern 4 bis 14.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Juli 2007

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2007 S. 311