Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 15.8.2007 Seite 307 bis 318

Bekanntmachung der dritten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
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Bekanntmachung der dritten Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

2251

Bekanntmachung
der dritten Änderung der Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln

 

Vom 21. Mai 2007

 

Der Rundfunkrat hat am 16. März 2007 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ – WDR-Gesetz – in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770), folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Satzung vom 12. Mai 2005 (GV. NRW. S. 564), beschlossen:

 

I.

 

1. § 3a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„Das Beteiligungsmanagement hat sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Beteiligungsunternehmen sich im Rahmen der für den WDR geltenden gesetzlichen Vorgaben bewegen.“

 

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Mit der konstituierenden Sitzung beginnt die Mitgliedschaft im Rundfunkrat. Im Falle der Entsendung eine(s/r) Nachfolger(s/in) gemäß § 15 Abs. 11 WDR-Gesetz und in den Fällen des § 15 Abs. 8 Sätze 3 und 4 WDR-Gesetz beginnt die Mitgliedschaft mit Zugang der Mitteilung der Entsendung bei dem/der Vorsitzenden.“

 

3. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 3 neu angefügt:

 

„Ausnahmen hiervon dürfen nur in den in der Geschäftsordnung genannten Fällen gemacht werden.“

 

4. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben „100.000,-Euro“ durch die Angaben „150.000,-Euro“ ersetzt.

 

5. § 32 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„Bei Formularverträgen der Honorar- und Lizenzabteilung sowie geringwertigen Aufträgen oder Einzelabrufen aus Rahmenverträgen über Lieferungen und Leistungen kann ein(e) Bevollmächtigte(r) bis zur Höhe eines von dem/der Intendant(en/in) festzulegenden Höchstbetrages die Anstalt allein vertreten.“

 

II.
In-Kraft-Treten

 

Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Abs. 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht.

 

Köln, den 21. Mai 2007

 

 

Monika  P i e l

 

Intendantin

 

GV. NRW. 2007 S. 312