Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 17 vom 15.8.2007 Seite 307 bis 318

Genehmigung der 13. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Köln
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der 13. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Köln

Genehmigung der
13. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Köln

 

Vom 25. Juli 2007

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2007 die 13. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Köln beschlossen (Siedlungsbereich Köln-Ossendorf).

 

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 25. Juli 2007 - 322 - 30.16.04.13 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) und der Stadt Köln zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

 

Düsseldorf, den 25. Juli 2007

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Im Auftrag

 

Klaus-Dieter  S c h u l z

 

GV. NRW. 2007 S. 317