Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 14.5.2003 Seite 251 bis 258

Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes NW und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes NW und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

20061
2250

Gesetz
zur Änderung des Landespressegesetzes NW und
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 29. April 2003

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Landespressegesetzes NW und
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

2250

Artikel 1

Änderung des Pressegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespressegesetz NW)

Das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „Landespressegesetz NW“ durch die Kurzbezeichnung „Landespressegesetz NRW“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach § 11 wird eingefügt:

„§ 12 Datenschutz“

3. Nach § 11 wird als § 12 eingefügt:

„§ 12
Datenschutz

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.“

4. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Vergehen nach §§ 86, 86a und 129a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie nach §§ 130 Abs. 2 und 4, 131 und 184 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.“

20061

Artikel 2

Änderung des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)

Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - ) vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach den Worten „Zweiter Teil“ werden die Worte „Landesbeauftragter für den Datenschutz“ durch die Worte „Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „§§ 8 und 28 bis 31 dieses Gesetzes“ durch die Worte „§§ 8, 28 bis 31 und 32a dieses Gesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte „mit Ausnahme der §§ 32 sowie 36 bis 38“ durch die Worte „mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g sowie des § 38“ ersetzt.

3. § 4a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ werden durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

4. § 5 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

Die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ werden durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

8. § 17 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ werden durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

10. § 20 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.“

11. Im Zweiten Teil wird die Überschrift wie folgt geändert:

Die Worte „Landesbeauftragter für den Datenschutz“ werden durch die Worte „Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „einen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landebeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

e) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

g) In Absatz 4 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

h) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

i) In Absatz 6 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

e) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „vom Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

g) In Absatz 4 werden die Worte "den Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

h) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

i) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

j) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

k) In Absatz 6 Satz 6 1. Halbsatz werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

l) In Absatz 6 Satz 6 2. Halbsatz werden die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

m) In Absatz 6 Satz 7 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

f) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

17. § 28 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

18. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

19. § 34 Abs. 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

„b) nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 9 des Teledienstedatenschutzgesetzes der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.“

20. § 35 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. April 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 252