Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 14.5.2003 Seite 251 bis 258
Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes NW und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes NW und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
20061
2250
Gesetz
zur Änderung des Landespressegesetzes NW und
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 29. April 2003
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat das folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Landespressegesetzes NW und
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
2250
Artikel 1
Änderung des Pressegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespressegesetz NW)
Das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 88), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „Landespressegesetz NW“ durch die Kurzbezeichnung „Landespressegesetz NRW“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird eingefügt:
„§ 12 Datenschutz“
3. Nach § 11 wird als § 12 eingefügt:
„§ 12
Datenschutz
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.“
4. § 25 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei Vergehen nach §§ 86, 86a und 129a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie nach §§ 130 Abs. 2 und 4, 131 und 184 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.“
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Artikel 2
Änderung des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW - ) vom 15. März 1988 (GV. NRW. S. 160), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „Zweiter Teil“ werden die Worte „Landesbeauftragter für den Datenschutz“ durch die Worte „Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „§§ 8 und 28 bis 31 dieses Gesetzes“ durch die Worte „§§ 8, 28 bis 31 und 32a dieses Gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „mit Ausnahme der §§ 32 sowie 36 bis 38“ durch die Worte „mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g sowie des § 38“ ersetzt.
3. § 4a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ werden durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
4. § 5 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
6. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ werden durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
7. § 11 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
8. § 17 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ werden durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
9. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
10. § 20 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die betroffene Person sind die §§ 254 und 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.“
11. Im Zweiten Teil wird die Überschrift wie folgt geändert:
Die Worte „Landesbeauftragter für den Datenschutz“ werden durch die Worte „Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „einen Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „einen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landebeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
g) In Absatz 4 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
h) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
i) In Absatz 6 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „vom Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
g) In Absatz 4 werden die Worte "den Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.
h) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
i) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
j) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
k) In Absatz 6 Satz 6 1. Halbsatz werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
l) In Absatz 6 Satz 6 2. Halbsatz werden die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
m) In Absatz 6 Satz 7 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Worte „der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
f) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
17. § 28 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
18. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „den Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Worte „Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz“ durch die Worte „Dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
19. § 34 Abs. 3 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
„b) nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 9 des Teledienstedatenschutzgesetzes der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.“
20. § 35 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ werden durch die Worte „des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“ ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 29. April 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2003 S. 252