Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 14.5.2003 Seite 251 bis 258
Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG) |
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Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntlKommG)
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Gesetz
zur finanziellen Entlastung
der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG)
Vom 29. April 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur finanziellen Entlastung
der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG)
2023
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) An Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen.“
b) Die Sätze 4, 5 und 6 werden zu Sätzen 5, 6 und 7.
c) Im neuen Satz 6 wird die Zahl 4 durch die Zahl 5 ersetzt.
2. In § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „als Hilfsbetriebe“ gestrichen.
223
Artikel 2
Änderung des Schulverwaltungsgesetzes
§ 12 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462, ber. 2001 S. 29), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.“
2. In Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.
3. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.“
77
Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG)
§ 51a Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die §§ 1, 2, 6, 9 und 10 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches, § 4 Abs. 2a und 4 und § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch“ ersetzt durch die Wörter „§ 12 Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan), § 34 Baugesetzbuch (Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen) und § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung)“.
c) Satz 4 wird gestrichen.
2023
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die öffentliche Bekanntmachung
von kommunalem Ortsrecht
(Bekanntmachungsverordnung-BekanntmVO)
Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung-BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz. 1 wird wie folgt geändert:
a) nach dem bisherigen Text des Buchstaben a) wird hinter dem Komma das Wort „oder“ eingefügt;
b) nach dem bisherigen Text des Buchstaben b) wird hinter dem Komma das Wort „oder“ eingefügt;
c) in den bisherigen Text des Buchstaben c) werden nach den Worten „oder die Zeitung“ die Worte „oder das Internet“ eingefügt.
2023
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
für ein Kommunalisierungsmodell
(Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG)
Das Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell (KommG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574) wird wie folgt geändert:
§ 2 Nr. 8 wird aufgehoben.
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Artikel 6
Änderung der Verordnung
zur Regelung der Gruppenstärken
und über die Betriebskosten
nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder
(Betriebskostenverordnung-BKVO)
Die Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
„Die Gruppenstärken können für Kindergarten-, Kindergartentagesstätten- und Hortgruppen sowie für große altersgemischte Gruppen um bis zu fünf Kinder befristet überschritten werden, wenn ein dringender Bedarf für die Aufnahme weiterer Kinder besteht. Dabei ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der in die Einrichtung bereits aufgenommenen Kinder und dem dringenden Bedarf für die Aufnahme vorzunehmen. Die beabsichtigte Aufnahme der weiteren Kinder ist dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen.“
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Artikel 7
Änderung des Schulfinanzgesetzes
§ 7 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird der Betrag „10,- Euro“ durch „12,- Euro“ und in Satz 3 wird der Betrag „5,- Euro“ durch „6,- Euro“ ersetzt.
223
Artikel 8
Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulträger“ die Wörter „oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen“ eingefügt.
223
Artikel 9
Änderung des
Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG)
In das Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 165) wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Sonderregelung
zur Entlastung der Kommunen
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Haushalte wird die Höhe des Eigenanteils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgesetzt:
1. Der Eigenanteil darf abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes 49 vom Hundert des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten.
2. Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs, die Arbeitsentgelt, eine Ausbildungsvergütung oder Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder vergleichbarer Vorschriften erhalten, sind von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen. Sie sind verpflichtet, die nach der Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.
(2) Der Schulträger kann durch Satzung für seinen Zuständigkeitsbereich unter Beachtung des Sozialdatengeheimnisses vorsehen, dass der Eigenanteil im Einzelfall auf Antrag ganz oder teilweise entfallen kann, soweit die Beschaffung für die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu einer besonderen sozialen Härte führt. Satz 1 gilt entsprechend für den Personenkreis nach Absatz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind die Schulträger berechtigt, ausschließlich auf von den Antragstellern vorzulegende Bescheide zurückzugreifen.
(3) Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler können ganz oder teilweise auf Lernmittelfreiheit verzichten. Insoweit beschaffen sie die nach Entscheidung der Schule erforderlichen Lernmittel auf eigene Kosten.“
223
Artikel 10
Änderung derVerordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach
§ 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)
Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1989 (GV. NRW. S. 231), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„; der Eigenanteil bemisst sich nach der Sonderregelung des § 5 LFG.“
2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „berufsbildende Schulen“ durch das Wort „Berufskollegs“ ersetzt.
3. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Allgemeinbildende Schulen
Für die allgemeinbildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Primarstufe |
|
Schulkindergarten |
bis zu 24 € |
Grundschule |
bis zu 36 € |
2. Sekundarstufe I |
|
Hauptschule, Realschule, |
|
3. Sekundarstufe II |
|
Gymnasiale Oberstufe |
bis zu 71 €.“ |
4. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Berufsschule |
|
Fachklassen duales System |
|
- grundsätzlich |
bis zu 75 € |
- Stufenausbildung |
bis zu 116 € |
- neugeordnete Berufe (1994/95) |
bis zu 116 € |
- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis |
|
- Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr |
bis zu 78 € |
- Berufsgrundschuljahr |
bis zu 109 € |
2. Berufsfachschule |
|
- einjährig |
bis zu 95 € |
- zweijährig |
bis zu 163 € |
- dreijährig |
bis zu 234 € |
3. Fachoberschule |
bis zu 150 € |
4. Fachschule |
bis zu 224 € |
- Aufbaubildungsgang |
bis zu 60 € |
5. Lehrgänge |
bis zu 60 €. |
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 109 € festgesetzt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Sonderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Sonderschulkindergarten |
bis zu 24 € |
2. Schule für Lernbehinderte, Schule für Erziehungshilfe |
|
Klassen 1 bis 4 |
bis zu 36 € |
Klassen 5 bis 10 |
bis zu 78 € |
3. Schule für Geistigbehinderte |
bis zu 37 € |
4. Schule für Blinde |
|
Klassen E und 1 bis 4 |
bis zu 116 € |
Klassen 5 bis 10 |
bis zu 272 € |
5. Schule für Sehbehinderte |
|
Klassen E und 1 bis 4 |
bis zu 51 € |
Klassen 5 bis 10 |
bis zu 150 € |
6. Schule für Gehörlose, Schule für Schwerhörige, Schule für Körperbehinderte, Schule für Sprachbehinderte |
|
Klassen E und 1 bis 4 |
bis zu 36 € |
Klassen 5 bis 10 |
bis zu 78 €.“ |
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
6. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Abendrealschule |
bis zu 106 € |
- Vorkurs |
bis zu 38 € |
2. Abendgymnasium |
bis zu 75 € |
- Vorkurs |
bis zu 38 € |
3. Kolleg |
bis zu 105 € |
- Vorkurs |
bis zu 46 €.“ |
7. Die §§ 6 bis 8 werden durch folgenden neuen § 6 ersetzt:
„§ 6
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am Muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17 € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.“
8. § 9 wird § 7.
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Artikel 11
Änderung des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –
(AG-KJHG) -
An § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – (AG – KJHG) – vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), werden folgende Sätze angefügt:
„Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem SGB VIII anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt.
Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.“
Artikel 12
Wiederherstellung des
Verordnungsrangs
Die auf den Artikeln 4, 6, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 13
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
(1) Die Artikel 2 und 5 sowie 7 bis 10 treten am 1. August 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 9 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. April 2003
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Axel H o r s t m a n n
GV. NRW. 2003 S. 254