Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 26 vom 10.6.2003 Seite 293 bis 302
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)
203011
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)
Vom 19. Mai 2003
Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
I.
Einleitende Vorschriften
§ 1
Erwerb der Befähigung
Die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegergeschäfte sowie der sonstigen Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben.
§ 2
Ausbildungsziel; Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Rechtspflegerausbildung soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen.
Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer
Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der
Lage sind, selbstständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten
der Rechtspflege mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis
Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig
und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu
treffen und sie verständlich zu begründen. Auch in die Aufgaben der
Justizverwaltung soll die Ausbildung einführen.
(2) Die Rechtspflegerausbildung
vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen
Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfange wissenschaftliche
Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten,
auch soweit sie für den Umgang mit moderner, das Rechtspflegeraufgabenfeld
berührender Informationstechnologie benötigt werden. Die Fähigkeit zum
problemorientierten und methodischen Denken und Handeln ist ebenso zu fördern
wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und
Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum
selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln.
(3) Die Rechtspflegeranwärterinnen
und Rechtspflegeranwärter werden so ausgebildet, dass
sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates
verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst an den Bürgerinnen und
Bürgern sowie für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf
hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere
im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, niederschlägt. In der Ausbildung
sind Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses zu
berücksichtigen; die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sollen europaspezifische Kenntnisse
erwerben.
(4) Die Rechtspflegeranwärterinnen
und Rechtspflegeranwärter sind verpflichtet, ihre
Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen; ihr
Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich
eigenständig weiterzubilden.
II.
Einstellung und Zulassung
§ 3
Einstellung
(1) Zur Ausbildung im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt;
2. nach charakterlichen, geistigen und
körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn
geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die
Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden;
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;
4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 27
Jahre, als schwerbehinderter Mensch oder als Inhaberin oder Inhaber eines
Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist;
§ 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) bleibt unberührt.
(2) Über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.
§ 4
Bewerbung
(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Präsidentin
oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die
Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des
Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1
Nr. 3 nachgewiesen wird,
4. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von
Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen
Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im
Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die
erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie
Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der
Behörde, bei der das Beschäftigungsverhältnis besteht, hat sich in einer
dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung
zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.
§ 5
Zulassung
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung
in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung
1. zu erklären,
a) ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob
gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft anhängig ist,
b) ob sie in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen leben,
2. bei der zuständigen Meldebehörde ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu beantragen,
3. das Original des Zeugnisses oder der
Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen
wird, vorzulegen.
(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus
dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein
Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die
Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft
geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis
vorliegen.
§ 6
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Status
(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber
werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der
Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel
zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.
(2) Die Rechtspflegeranwärterinnen
und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung
an die Fachhochschule für Rechtspflege deren Studierende.
III.
Ausbildung
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 2
Abs. 1 Rechtspflegergesetz).
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können ein
erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von
12 Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes
bis zur Dauer von 6 Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der
Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.
§ 8
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Rechtspflegerausbildung
gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten und in fachpraktische
Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der
Fachhochschule für Rechtspflege im Studiengang Rechtspflege abgeleistet, die
fachpraktischen Studienzeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Die Ausbildung umfasst fünf Studienabschnitte.
Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. Fachwissenschaftliches Studium I |
11 Monate |
2. Fachpraktische Ausbildung I |
11 Monate |
3. Fachwissenschaftliches Studium II |
7 Monate |
4. Fachpraktische Ausbildung II |
4 Monate |
5. Fachwissenschaftliches Studium III |
3 Monate. |
(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten
werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.
(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch
die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und
Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der
Oberlandesgerichte erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung
jeweils für ihren Geschäftsbereich, und zwar für die Ausbildung bei einer
Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem
Generalstaatsanwalt. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.
(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind
aufeinander abzustimmen.
§ 9
Fachwissenschaftliches Studium
(Erster, dritter und fünfter Studienabschnitt)
(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den
Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) auf wissenschaftlicher
Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und
zwar:
1. gründliche Kenntnisse
- im Bürgerlichen Recht;
- auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
insbesondere im Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht;
- im Zivilprozessrecht und im Recht der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie im
Insolvenzrecht;
- im Strafprozessrecht und im
Strafvollstreckungsrecht;
- im Kostenrecht, insbesondere in den Verfahren
der Kostenfestsetzung.
2. Kenntnisse der Grundzüge
- des Staats-, Verfassungs- und Europarechts;
- des Gerichtsverfassungsrechts;
- des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des
Rechts der Wertpapiere;
- des allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich
des öffentlichen Dienstrechts;
- des Strafrechts;
- des Arbeitsrechts;
- des Internationalen Privatrechts;
- der Wirtschafts- und Bilanzkunde.
Die auf diesen Rechtsgebieten bestehenden Bezüge
der Rechtspflegeraufgaben zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe sind
angemessen zu veranschaulichen. Die im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden
informationstechnischen Programme werden in die Lehrveranstaltungen der jeweils
betroffenen Fächer einbezogen. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner
das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden
wecken und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern.
(2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte
des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen. Den Studierenden muss
hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.
(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt
etwa 1700 Vorlesungsstunden vorzusehen; davon entfallen auf das
fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 500
Stunden und auf das Studium III etwa 200 Stunden. Lehrveranstaltungspausen,
Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren
Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.
(4) Den Studierenden sollen
Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen
(Absatz 3) ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können
fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Rechtsgebiete zum
Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt
werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich
ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die
Auseinandersetzung mit diesen dem Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und
rechtspolitischer Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand der
Studierenden fördert.
(5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der
Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an.
Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld
anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind
den Studierenden die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise
individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher
häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher
Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1 und 2
sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und
Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass
auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind.
Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie
deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.
§ 10
Fachpraktische Ausbildung
(Zweiter und vierter Studienabschnitt)
(1) In diesen Studienabschnitten sollen die
Studierenden lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen
Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie
am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Rechtspflegeraufgaben mit ihren
Bezügen zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe selbstständig zu erledigen und
die sonstigen Aufgaben des gehobenen Justizdienstes wahrzunehmen.
(2) Die fachpraktische Ausbildung hat folgenden
Verlauf:
1. Fachpraktische Ausbildung I |
|
a) bei einem Amtsgericht und zwar in |
10 Monate, |
- Zivilsachen einschließlich der Familiensachen und der Angelegenheiten der Rechtsantragstelle und der Beratungshilfe; Zwangsvollstreckungssachen |
|
- Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, Vormundschafts- und |
|
- Nachlasssachen |
1 Monat, |
- Registersachen und sonstigen Angelegenheiten
der freiwilligen |
|
- Grundbuchsachen |
2 Monate; |
b) bei einem Landgericht oder einem Amtsgericht,
das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird, in Justizver-waltungssachen und den Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des |
|
|
|
2. Fachpraktische Ausbildung II |
|
a) erneut bei einem Amtsgericht und zwar in |
3 Monate, |
- Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen |
2 Monate, |
- Insolvenzsachen |
1 Monat; |
b) bei einer Staatsanwaltschaft |
1 Monat. |
In jedem Sachgebiet sind das Kostenwesen und die
zum Geschäftsgang ergangenen Verwaltungsvorschriften in dem jeweils
erforderlichen Umfange zu berücksichtigen.
(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte
nach Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
soweit erforderlich, abweichen. Die Studierenden können auf Antrag für die
Dauer von bis zu zwei Monaten einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs zur
Ausbildung zugewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts bestimmt, auf welchen der in Absatz 2 genannten Abschnitte
diese Ausbildung angerechnet wird.
(4) Die Studierenden sollen während der
fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets
beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung
liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der
ausbildenden Beamtinnen oder Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle
sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu
bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem
Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen
Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, die
ausbildenden Beamtinnen oder Beamten zu entlasten, dürfen den Studierenden
nicht übertragen werden.
(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts kann Rechtspflegeranwärterinnen
oder Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand
dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Studienabschnitte
im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen
Justizdienst erteilen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen
(1) Die fachpraktischen Ausbildungen I und II
werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und
Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen.
Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die
in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu
verarbeiten. Nach dem ersten Monat der fachpraktischen Ausbildung I und II
sollen die Studierenden in der Regel einmal im Monat Aufsichtsarbeiten
anfertigen. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 320 Stunden
einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 9
Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.
(2) Die Teilnahme an den begleitenden
Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.
§ 12
Leitung der Ausbildung;
Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Sie oder er bestimmt die Gerichte und
im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die
Staatsanwaltschaften, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Die
fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin
oder des Leiters der Fachhochschule für die wissenschaftlichen Studienzeiten
bleiben unberührt.
(2) Für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen
ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde
verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen und Beamten, denen die
Studierenden während der fachpraktischen Ausbildung I und II zur Ausbildung am
Arbeitsplatz zugewiesen werden, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident
des Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Den ausbildenden
Beamtinnen und Beamten dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie
nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.
(3) Mit der Ausbildung der Studierenden sollen -
unbeschadet des § 15a LVO - nur Beamtinnen oder Beamte betraut werden, die dafür
fachlich und persönlich geeignet erscheinen.
§ 13
Beurteilungen
(1) Jeder, dem Studierende während der
fachpraktischen Ausbildung für mindestens einen Monat zur Ausbildung überwiesen
sind, hat sich in einer eingehenden Beurteilung über sie zu äußern. In der
Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten,
zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der
Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilung schließt mit einer der
in § 14 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet der
Ausbildungszeitraum einen Monat, so ist an Stelle einer Beurteilung eine
Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu fertigen.
Hinsichtlich der Ausbildung in Justizverwaltungssachen und den Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors ist auch dann
eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 2 anstelle einer Beurteilung zu
fertigen, wenn es sich jeweils um dieselbe Ausbilderin oder denselben Ausbilder
handelt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der
Fachhochschule für Rechtspflege beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des
ersten, dritten und fünften Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus
den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 5 Sätze 1 bis 3)
gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die
von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl
aufzunehmen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis
zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die
rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung.
Die Bewertung der in den Wahllehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 4) erbrachten
Leistungen darf in die Gesamtnote des jeweiligen Studienabschnitts nicht mit
mehr als 20 v.H. einfließen.
(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der
Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des
zweiten und vierten Studienabschnitts in einer gemeinschaftlichen Beurteilung,
die von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. In die
Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten
Noten und Punktzahlen in den einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen und die
von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl
aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis
zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden
Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen,
bestimmen die Ausbildungspläne.
(4) Jede Beurteilung ist der oder dem von ihr
betroffenen Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sowie
Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Sätze 4 und 5 sind - gegebenenfalls mit einer
Gegenäußerung der oder des Studierenden - in einem Sonderheft zu den
Personalakten zu nehmen.
§ 14
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der
folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht
= 4 - 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten
abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch
zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende
Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50 - 13,99 Punkte:
gut
9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft
0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.
§ 15
Unterbrechung und Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes
(1) Den Rechtspflegeranwärterinnen
und Rechtspflegeranwärtern wird Urlaub nach den
jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen
Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine
Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet.
(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere
Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit
angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten.
(3) Um den Erfolg der Ausbildung in den
fachpraktischen Ausbildungen I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit
erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 10 Abs. 2 aufgeführten
Ausbildungsabschnitte anteilig anzurechnen.
§ 16
Vorzeitige Entlassung
Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter können
nach Maßgabe des § 35 des Landesbeamtengesetzes entlassen werden, wenn sie
aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für den gehobenen Justizdienst
nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder
körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn
die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend
(4,00 Punkte)“ bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der
Entlassungsverfügung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so darf die
Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden;
hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter hinzuweisen.
IV.
Rechtspflegerprüfung
§ 17
Zweck der Prüfung
Die Rechtspflegerprüfung
dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel (§ 2
Abs. 1) erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen
Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild
der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben
zuerkannt werden kann.
§ 18
Landesjustizprüfungsamt
(1) Die Rechtspflegerprüfung
wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die
Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und
der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten
fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und
Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen
außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem
achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 19
Bestellung der Prüferinnen und Prüfer
(1) Das Justizministerium bestellt die Prüferinnen
und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich
auf die Dauer von drei Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten
Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllen,
vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.
(2) Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer
erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem
Hauptamt.
§ 20
Prüferinnen und Prüfer
(1) Die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung müssen die Befähigung zum Richteramt
oder zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben besitzen. Sie müssen als
1. Richterin, Richter, Staatsanwältin oder
Staatsanwalt,
2. Beamtin oder Beamter des gehobenen oder des
höheren Justizdienstes,
3. Professorin, Professor, Dozentin oder Dozent
der Fachhochschule - Fachbereich Rechtspflege -
im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim
Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und
bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
§ 21
Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer
Prüfertätigkeit unabhängig.
§ 22
Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der
vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche
Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus
Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im
Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen
beziehen; in diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung
erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
Prüfungsgespräch.
(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der
Prüfling vom Dienst befreit.
§ 23
Schriftliche Prüfung
(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils
eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Rechtspflegeraufgaben in folgenden
Gebieten an:
1. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Bürgerlichen
Recht;
2. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Prozess-,
Vollstreckungs- und Insolvenzrecht;
3. Straf-, Strafprozess- und
Strafvollstreckungssachen;
4. Grundbuchsachen;
5. Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungssachen;
6. Registersachen (Handels-, Vereins- und
Güterrechtsregister);
7. Kostenrecht mit dem Schwerpunkt in Zivil- und
Familiensachen.
(2) Für jede Aufsichtsarbeit kann eine
Bearbeitungszeit von bis zu 5 Stunden eingeräumt werden. Die jeweils zur
Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken.
Behinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer
des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Aufsicht führt eine Beamtin oder ein
Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei
Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtsführende oder den Aufsichtführenden
abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten
dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die
oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr
jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt
des Beginns und der Abgabe.
(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des
Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der
Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger
Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere
die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die
erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung
auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat
verstrichen ist.
§ 24
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen
oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Eine Prüferin oder ein
Prüfer soll Professorin, Professor, Dozentin oder Dozent der Fachhochschule
sein.
(2) Bei abweichender Bewertung einer
Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer.
Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen
ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer
festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird.
(3) Die Bewertung findet vor der mündlichen
Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings
dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem
Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse
über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch
die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens
oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung
nicht entgegen.
(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der
Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig
festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die
Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt;
maßgebend ist das Datum des Poststempels.
§ 25
Prüfungsnoten
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt §
14.
§ 26
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung
(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären,
sobald
1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“
oder „ungenügend“ bewertet worden sind;
2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei
oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert;
3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu
dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint
oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt;
4. ein Prüfling ohne Genehmigung der Präsidentin
oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären,
sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung
zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden,
insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung
verhindert ist.
(3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie mit
der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie über die
Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung (§ 33 Abs. 2) zu verbinden.
Im Falle des Absatzes 2 regelt die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 6 findet entsprechende
Anwendung.
§ 27
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei
Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig
ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt
für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine
Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle
Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht
unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident
des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 6 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu
berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt
geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit
entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
§ 28
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem
Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern
einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende und
eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer müssen die Befähigung zum
Richteramt, die beiden anderen Prüferinnen oder Prüfer die Befähigung zur
Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll
Professorin, Professor, Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege
sein.
(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr
als sechs Prüflinge geladen werden.
(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache
nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine
Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen
vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen
oder Prüfern über das Vorgespräch (Absatz 3).
(5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt
je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen
etwa 40 Minuten. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(6) Die mündliche Prüfung ist eine
Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des
fachwissenschaftlichen Studiums (§ 9 Abs. 1) und der fachpraktischen Ausbildung
(§ 10 Abs. 2).
(7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle
Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einer Prüferin oder
einem Prüfer abgenommen.
(8) Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu
achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm
obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(9) Die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I
beendet haben, sowie mit der Rechtspflegerausbildung
oder -prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung
zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der
Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.
§ 29
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung
bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note
nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des
Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der
Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist
nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden.
(2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings
insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und
zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr
gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung
für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in
der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00
Punkte nicht unterschreitet.
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die
einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die
Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 v.H. und die Leistung in
der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 v.H. zu
berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die
Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in
der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100
geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder
Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der
Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert
für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des
Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die
Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die
Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
(6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die
Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch
das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte
und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der
Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und
durch ein richtiges zu ersetzen.
(7) Die Schlussentscheidung ist durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden.
(8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten
einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der
Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des
Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine
Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu geben.
Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Einsicht in seine
Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer wünsche, ist
ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.
§ 30
Niederschrift über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Ort und Tag der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der
mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen
Prüfung;
6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;
7. eine Änderung des Punktwertes für die
Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe;
8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über
das Ergebnis der Prüfung;
9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
insbesondere Entscheidungen nach § 32 Abs. 3 1. Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1
1. Alternative;
10. die Verkündung der Entscheidungen des
Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem
Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 31
Prüfungszeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das
Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und
Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der
einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 32
Ordnungswidriges Verhalten
im Prüfungsverfahren
(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner
oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;
3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt
und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung
ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere
Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das
Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur
innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
(3) Über die Folgen eines in der mündlichen
Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der
Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident
des Landesjustizprüfungsamtes.
§ 33
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt
worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig
zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 bestimmt der
Prüfungsausschuss, im Falle des § 26 Abs. 1 die Präsidentin oder der Präsident
des Landesjustizprüfungsamtes die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die
Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.
(3) Die weitere Gestaltung der
Ergänzungsausbildung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.
(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der
Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung
der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht
durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen
Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
§ 34
Entscheidungen über Prüfungsleistungen
Entscheidungen, die eine Beurteilung der
Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.
§ 35
Zuerkennung der Befähigung
für den mittleren Justizdienst
Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder
endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren
Justizdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
Im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss,
im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.
§ 36
Aufbewahrungsfristen
Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten
der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen
sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres,
in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im
Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der
Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
V.
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
§ 37
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren
Justizdienstes können zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen
Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und
ihrer in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen sowie
nach ihrem Bildungsstand für den gehobenen Justizdienst geeignet erscheinen.
Die Dienstzeiten rechnen von der Anstellung als Justizsekretärin oder
Justizsekretär an (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2
Satz 2 LVO gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder
der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:
1. Die Beamtin oder der Beamte wird in die
Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingeführt. An die Stelle
des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.
2. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die
Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird sie oder er der
Fachhochschule für Rechtspflege als Studierende oder Studierender mit
besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen.
3. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für
die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes nicht geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht,
übernimmt eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des
mittleren Justizdienstes, die in den Fachgerichtsbarkeiten tätig sind, sind
Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden die
Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin
oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der
Präsident des Landessozialgerichts bzw. die Präsidentin oder der Präsident des
Finanzgerichts im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts.
(4) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über den
prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
VI.
Regelung für behinderte Menschen
§ 38
Regelung für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind - unabhängig von der
Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX - bei der
Erbringung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Satz 3 sowie für die
Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der
Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die
Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der
Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX ist die
zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und
anzuhören. § 23 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
VII.
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 39
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in
Kraft. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des
Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung
- RpflAO) vom 12. November 1985 (GV. NRW. S. 665)
wird aufgehoben.
(2) Rechtspflegeranwärterinnen
und Rechtspflegeranwärter, deren Ausbildung vor dem
1. August 2003 begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher
geltenden Vorschriften fort und legen die Rechtspflegerprüfung
nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 38 gilt für diesen Personenkreis
mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
dort in Satz 1 genannten Leistungen nach § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Satz 3
solche nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)
vom 12. November 1985 treten. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt mit In-Kraft-Treten
dieser Verordnung für alle Prüfungsverfahren.
(3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte
gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten
Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn
die Prüfung als nicht unternommen gilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die
dort genannten Verfahren nach dem 1. Januar 2007 begonnen worden sind.
(5) Prüflingen, die vor dem 1. August 1972 die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, erteilt die
Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes auf Antrag zu dem
Zeugnis eine Bescheinigung, aus der sich die Änderungen des § 14 gegenüber § 11
der Rechtspflegerausbildungsordnung in der Fassung
vom 16. Dezember 1964 (JMBl. NRW. 1965 S. 1) und des
§ 15 in der Fassung vom 9. Juni 1976 (JMBl. NRW. S. 145) ergeben.
Düsseldorf, den 19. Mai 2003
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang G e r h a r d s
GV. NRW.
2003 S. 294