Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 28.9.2007 Seite 367 bis 372

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

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Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte
und Mittlerer kreisangehöriger Städte
zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

 

Vom 5 . September 2007

 

Auf Grund des § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

In § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 576), wird nach dem Wort „Arnsberg,“ die Bezeichnung „Bad Honnef,“, nach dem Wort „Frechen,“ das Wort „Geilenkirchen,“, nach dem Wort „Kleve,“ das Wort „Königswinter,“ und nach dem Wort „Recklinghausen,“ das Wort „Rheinbach,“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. September 2007

 

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2007 S. 370