Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 20 vom 28.9.2007 Seite 367 bis 372

Bekanntmachung vom 22. August 2007
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Bekanntmachung vom 22. August 2007

Bekanntmachung

vom 22. August 2007

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in seiner Sitzung am 22. August 2007 entschieden, dass die Volksinitiative gemäß Artikel 67a der Landesverfassung Volksinitiative mit der Kurzbezeichnung „Sichere Wohnungen und Arbeitsplätze“ des Aktionsbündnisses „Zukunft der LEG“ die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 bis 5 und § 3 VIVBVEG nicht erfüllt hat. Die Volksinitiative wurde durch einstimmigen Beschluss mit der Begründung, dass diese das erforderliche Quorum der Zahl der persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten nicht erreicht hat, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gemäß § 5 VIVBVEG kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

 

Düsseldorf, den 22. August 2007

 

 

Präsidentin des Landtags

 

Regina  v a n  D i n t h e r

 

GV. NRW. 2007 S. 371