Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 19 vom 12.9.2007 Seite 329 bis 366

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2007/2008

Vom 23. August 2007

Aufgrund der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2007/2008 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, § 24 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2007 (GV. NRW. S. 183).

§ 3

(1) Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studien­gangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2008 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.

(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 24 der VergabeVO NRW vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2007 (GV. NRW. S. 183), in Verbindung mit § 37 Abs. 2 der VergabeVO NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188).

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. August 2007

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2007 S. 330