Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 22 vom 30.10.2007 Seite 405 bis 424

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2a
Anlage 2c
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)

223

Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Finanzierung von Ersatzschulen
(Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)

Vom 8. Oktober 2007

Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424, S. 635) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden durch folgende neue Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt bei der Ermittlung der Personalkosten für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 SchulG) in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG steht. Die Zuordnung zur Schulform Gesamtschule gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 30 v.H. der Stellen, die auf die hiernach zur Sekundarstufe I zählenden Klassen entfallen, im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen, in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 100 v.H.“

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Angaben „des zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifvertrages BAT“ ersetzt durch die Angaben „der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder“.

b) In Satz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch folgende neue Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1. Grundvergütung gemäß betragsmäßiger Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6,

2. zuzüglich eines jährlichen Leistungsentgelts in Höhe von 12 v.H. des Tabellenentgelts des Monats September desselben Haushaltsjahres,

3. zuzüglich des Betrages einer jährlichen Sonderzahlung, die sich nach dem tariflichen Bemessungssatz in der Entgeltgruppe 6 bestimmt,

4. insgesamt zuzüglich 30 v.H. der Beträge zu 1. bis 3. (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).“

c) Es werden die neuen Sätze 4 und 5 angefügt:

„Für das Hauspersonal ist dem sich nach Satz 3 errechnenden Betrag ein monatlicher Betrag hinzuzurechnen, der sich in analoger Anwendung des § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage V nach Stufe 2 des Familienzuschlages für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 bei zwei Kindern bemisst. Diese Bestandsschutzregelung ist auf 5 Jahre beginnend ab dem Haushaltsjahr 2007 befristet.“

3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Komma nach dem Wort „multipliziert“ durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz werden die Wörter „der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „des Berufsorientierungsjahres“.

5. § 5 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 vom Hundert und für die Verkehrsfläche bis zu 25 vom Hundert der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2.“

6. § 5 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 vom Hundert der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig.“

7. In § 5 Abs. 7 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

„Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden.“

Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b)Absatz 2 wird zu Absatz 1 und wird wie folgt neu gefasst:

„Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien – Büromieten – des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist.“

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2. Die Angaben „Absatz 2“ werden durch die Angaben „Absatz 1“ ersetzt und nach dem Zitat „ (GAVO NRW) vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)“ die Wörter „in der geltenden Fassung“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

9. § 9 Abs. 1 Satz 5 wie folgt neu gefasst:

„Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5 SchulG ist auch auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.“

10. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird um folgenden Halbsatz ergänzt:

„; die Jahresrechnung ist auch auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.“

11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der ab Haushaltsjahr 2006 installierte Erprobungsversuch Personalkostenpauschale hat das Ziel, in einem auf 5 Jahre befristeten Zeitraum mit einer ausreichenden Zahl von Schulen, die einen repräsentativen Durchschnitt von Schulformen und -trägern darstellen, in den Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold als Modellregionen zu erproben, ob auch die Personalausgaben zur Deckung des lehrplanmäßigen Unterrichts abweichend von § 106 Abs. 2 Nr. 1 SchulG sowie von § 107 Abs. 2 SchulG ohne größere nachteilige finanzielle Auswirkungen für alle Beteiligten pauschal abgerechnet werden können.“

12. Anlage 1 - Seite 1 - wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. tatsächlich schulisch genutzte NGF gem. DIN 277:

0,00 m2

- davon Nutzfläche (NF) der Tabelle 1 DIN 277-2 ohne Nr. 7

0,00 m2

- davon Verkehrsfläche (VF Nr. 9)

0,00 m2

- davon Sonstige Nutzflächen (NF Nr. 7)

und Technische Funktionsfläche (TF Nr. 8) der Tabelle 1 DIN 277-2

0,00 m²“.

b) Der eingerahmte Hinweis zu Nummer 2 erhält folgende Fassung:

(Nutzfläche i.S. der Tabelle 1 DIN 277-2 - ohne Nr. 7 bis 9 -:

Richtwert mindestens 65 v.H. der schulisch genutzten NGF)

(Verkehrsfläche - Nr. 9: Richtwert bis zu 25 v.H. der schulisch genutzten NGF)

(Sonstige Nutzflächen und Technische Funktionsfläche - Nr. 7 und

Nr. 8: Richtwert bis zu 10 v.H. der schulisch genutzten NGF).

„.

c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. Eigenleistung

- Regeleigenleistung

0,00 %

- abzüglich Anrechnung:

0,00 % (gem. § 106 Abs. 5 Satz 2 und 3 SchulG)

- abzüglich Herabsetzung der Eigenleistung um:

0,00 % (gem. gesonderten Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde

- für diese Jahresrechnung zu berücksichtigende Eigenleistung:

0,00 %“.

13. In Anlage 1 - Seite 2 - ist nach Titel 282 20 folgender neuer Titel 282 30 einzufügen:

„282 30 Einnahmen zu den Schülerfahrkosten

(Hier sind Erstattungen von Schülerfahrkosten z.B. im Rahmen des Umlagemodells gem. § 17 Abs. 2 SchfkVO nachzuweisen.“.

14. Anlage 1 Seite 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt IV. Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

„ 1.1 Pauschalbetrag gem. § 115 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 12 FESchVO
(Titel 422 01 und 425 01 Nr. 1) EUR Ct EUR Ct

Lehrpersonalkosten:

997 111:

0,00

siehe gesonderte Berechnung nach Anlage 2c

ggf. zusätzlich genehmigte Ausgaben

997 112:

0,00

(z. B. spitz erfolgende Nachzahlungen im Einzelfall aus zurückliegenden Haushaltsjahren)

997 11:

0,00“.

b) Der Abschnitt IV. Nr. 1.2 ist nach den Wörtern „Summe der Ist-Ausgaben (Lehrpersonalkosten) ohne Einzelnachweis“ wie folgt neu zu fassen:

„Soweit nicht am Versuch Personalkostenpauschale teilgenommen wird:
Summe aus den Titeln 427 01, 427 10, 429 00, 443 01, 443 02 und 453 01

Bei Teilnahme am Versuch Personalkostenpauschale:
Summe aus den pauschalierten Titeln 422 01, 425 011, 427 01, 427 10, 429 00, 443 01, 443 02 und 453 01“.

c) In Abschnitt IV. Nr. 1.3 ist Nr. 3c) neu einzufügen:

„3c) ggf. zusätzlich genehmigte Ausgaben          

997 23:

0,00“.

15. Anlage 1 Seite 7 erhält in Abschnitt IV. Nr. 4 folgende Fassung:

„4. Ermittlung der auf die Eigenleistung im Folgejahr anzurechnenden Beträge aus den Kostenpauschalen

nach 3. nicht in Anspruch genommene Kostenpauschalen

0,00

abzgl. der nach § 10 Abs. 2 FESchVO abzuziehenden Beträge

Prozent Ermäßigung der Eigenleistung

0,00 %

betragsmäßige Ermäßigung der Eigenleistung

0,00

Summe anerkannter Zusatzbedarfe i.S.d. § 106 Abs. 10 SchulG

(Personal- und Sachkosten)

0,00

danach verbleibende Restsumme aus den Kostenpauschalen

0,00

abzüglich Eigenanteil (jeweilige Eigenleistung des Haushaltsjahres

gem. § 113 Abs. 4 Satz 1 SchulG)

0,00

verbleibende Mittel der Kostenpauschalen

0,00

davon 50 % = Minderungsbetrag der verbleibenden Eigenleistung des

Folgejahres (gem. § 113 Abs. 4 SchulG höchstens

jedoch die anerkannte Eigenleistung der letzten geprüften Jahresrechnung)

0,00

Eigenleistung der letzten geprüften Jahresrechnung

0,00

Anrechnungsbetrag für die Eigenleistung des folgenden

Haushaltsjahres

0,00“.

16. In Anlage 1 - Seite 8 - werden in Abschnitt V. nach der Zeile

„= Landeszuschuss:

999 3:

0,00“

folgende Zeilen eingefügt:

„nachrichtlich:

- 2 v.H. für die Bereitstellung der Ausstattung – Anrechnung

0,00

- 7 v.H. für die Bereitstellung der Gebäude – Anrechnung

0,00“.

17. Die Anlage 2a „Sollstellen-Berechnung“ erhält folgende neue Fassung:

siehe Anlage

18.

a) In Anlage 2b sind unter 1.2 zu lfd. Nr. 5 die Wörter „Vergütungsgruppe (Lebensaltersstufe)“ zu ersetzen durch die Wörter „Entgelt (Entgeltgruppe/Stufe)“ und unter lfd. Nr. 12 und Nr. 13 jeweils das Wort „Vergütung“ durch das Wort „Entgelt“.

b) In Anlage 2b ist unter 1.3 „nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte“ der Klammerzusatz „(Titel 427 00)“ zu ändern in „(Titel 427 10)“.

19. Die Anlage 2c wird durch folgende Neufassung ersetzt:

siehe Anlage

20. In der Anlage 3 ist

a) im Vermerk unter der Tabelle das Wort „jeweils“ zu streichen.

b) Es ist folgender Vermerk unter der Tabelle anzufügen:

„Bündelschulen gelten gem. § 105 Abs. 4 SchulG für die Bezuschussung als eine Schule, soweit sie als solche genehmigt sind oder an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden.“

21. In der Anlage 4 ist der Vermerk unter der Tabelle durch folgende Neufassung zu ersetzen:

„Bei Schulen in Entwicklung setzt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stellen(-anteile) nach der im Einzelfall nach Ausbaustand anerkannten schulisch genutzten Fläche fest. Für Bündelschulen i.S. des § 105 Abs. 4 SchulG mit gemeinsamem Schulstandort erfolgt eine einheitliche Festsetzung.“

22. In der Anlage 5 wird die Rubrik

„Gymnasien *)
Weiterbildungskolleg **)“
ergänzt um die Wörter „allgemein bildende Waldorfschulen S I / S II“.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 2a), 2b), 2c) und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 22 mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Oktober 2007

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2007 S. 408