Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 26 vom 20.11.2007 Seite 481 bis 536

Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1kosten2008,2009
Anlage1kosten2008,2009
Anlage1.1kosten
Anlage1.2kosten
Anlage1.3kosten
Anlage1.4kosten
Anlage1.5kosten
Anlage2
 

Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

113
2000
2005
2030
203013
20323
20340
2036
210
212
2120
2126
216
223
631
7123
81
820
83

Zweites Gesetz
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 30. Oktober 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Zweites Gesetz
 zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

 

83

Artikel 1

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

 

I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

 

§ 1
Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

 

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

 

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

 

§ 2
Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

 

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster.

Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

 

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

 

§ 3
Aufgaben der Kriegsopferfürsorge

(1) Die den Kreisen, kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten übertragenen Aufgaben der Kriegsopferfürsorge werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

 

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr; die allgemeine Aufsicht führt das Innenministerium (§ 24 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung).

 


§ 4
Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

 

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde. Diese kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

 

§ 5
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

 

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

 

§ 6
Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

 

(2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

 

§ 7
Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme

(1) Die den Versorgungsämtern obliegenden Aufgaben in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung über.

 

(2) Die den Versorgungsämtern Düsseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

 

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

 

§ 8
Sonstige Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe für Familien bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2 008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

 

(2) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

 

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

 

II. Personalrechtliche Maßnahmen

 

§ 9
Beamte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort genannten kommunalen Körperschaften über. Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 13 Abs. 4 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über. Beamte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger über.

 

(2) Die Beamten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalüberleitungsverträgen nach Absatz 4 erfasst sind und nicht nach Absatz 1 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über.

 

(3) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 und 2 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

 

(4) Soweit die Beamten auf kommunale Körperschaften übergehen, werden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt Personalüberleitungsverträge geschlossen.

 

§ 10
Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

 

(2) Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.

 

(3) Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

 

(4) Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.

 

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

 

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

 

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

 

§ 11
Versorgungsamt Aachen

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Köln über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 12
Versorgungsamt Bielefeld

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Detmold über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 13
Versorgungsamt Dortmund

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Herne sowie auf den Ennepe-Ruhr-Kreis und den Kreis Unna über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über. Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

 

(4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen auf die Bezirksregierung Münster über.

 

(5) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 14
Versorgungsamt Duisburg

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Duisburg und die Kreise Kleve und Wesel über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 15
Versorgungsamt Düsseldorf

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach sowie die Kreise Mettmann und Viersen und den Rhein-Kreis Neuss über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 16
Versorgungsamt Essen

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 17
Versorgungsamt Gelsenkirchen

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster über.

 

(4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten gehen auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

 

(5) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 18
Versorgungsamt Köln

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Köln über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 19
Versorgungsamt Münster

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

 

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 20
Versorgungsamt Soest

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

 

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über.

 

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 21
Versorgungsamt Wuppertal

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal über.

 

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

 

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

 

§ 22
Bezirksregierung Münster

(1) Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach § 4 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten der Bezirksregierung Münster gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

 

(2) Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.

 

(3) Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt; § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

 

III. Kostenfolgen

 

§ 23
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die durch dieses Gesetz den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie den in §§ 11 bis 21 genannten Kreisen und kreisfreien Städten entstehen, wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 gewährt. Zusätzlich werden Sach- und Dienstleistungen nach Maßgabe des § 24 zur Verfügung gestellt.

 

(2) Der finanzielle Ausgleich umfasst den Personalaufwand für die auf die Landschaftsverbände sowie die Kreise und die kreisfreien Städte übergeleiteten Beamten einschließlich der gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Der Personalaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Planstellen der übergeleiteten Beamten mit den Jahresdurchschnittskosten pro Planstelle in Höhe von 35.000 Euro. Das Land leistet die Personalausgaben für die im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellten Tarifbeschäftigten.

 

(3) Der finanzielle Ausgleich umfasst ferner einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % auf die fiktiven gesamten Personalkosten, die sich errechnen aus der Multiplikation des Umfangs der Gesamtstellen der nach der Kostenfolgeabschätzung (Anlage 1) notwendigen Beschäftigten mit dem Jahresdurchschnittswert von 35.000 € für übergeleitete Beamte, von 46.500 € für gestellte Tarifbeschäftigte und von 46.000 € für Nachersatz entsprechend Absatz 7 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand. Daneben können die den einzelnen Büroarbeitsplätzen der Beschäftigten der Versorgungsämter zugehörigen Ausstattungsgegenstände einvernehmlich und unentgeltlich auf die jeweiligen kommunalen Körperschaften, die die Beschäftigten übernehmen, übertragen werden.

 

(4) Zur Abgeltung aufgabenspezifischer Besonderheiten sowie des Umstellungsaufwandes wird in den Jahren 2008 und 2009 ein weiterer Zuschlag von 10 % auf den nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Personalaufwand gewährt.

 

(5) Der finanzielle Ausgleich nach den Absätzen 2 bis 4 wird den Landschaftsverbänden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2008 in folgender für jedes Jahr bestimmter Gesamthöhe gewährt:

 

1. In den Jahren 2008 und 2009:
32.230.378 Euro

 

2. Im Jahr 2010:
26.081.906 Euro

 

3. Im Jahr 2011:
25.591.154 Euro

 

4. Im Jahr 2012:
25.100.402 Euro

 

5. Im Jahr 2013:
24.609.650 Euro

 

6. Ab dem Jahr 2014:
24.118.898 Euro.

 

Die Verteilung auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung (Anlage 1). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die genannten Beträge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn sich aufgrund der tatsächlichen Zuordnung der Beamten zu den kommunalen Körperschaften Mehr- oder Minderbelastungen ergeben; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

 

(6) Die Verteilung des Ausgleichs nach Absatz 5 auf die einzelnen kommunalen Körperschaften erfolgt auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Verteilschlüssel für die einzelnen Aufgabenbereiche (Anlage 2). Die für jede kommunale Körperschaft in den einzelnen Aufgabenbereichen errechneten Zahlen der Planstellen sind mit den Jahresdurchschnittskosten von 35.000 Euro pro Planstelle zu multiplizieren. Die Summe der sich daraus ergebenden Beträge in den einzelnen Aufgabenbereichen ergibt den zu erstattenden Personalaufwand für die einzelnen kommunalen Körperschaften. Der so errechnete Personalaufwand ist Grundlage für die den einzelnen kommunalen Körperschaften zuzurechnenden Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen kommunalen Körperschaften grobe Unbilligkeiten, ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen; die Höhe der Gesamtkosten nach Absatz 5 darf dabei nicht überschritten werden.

 

(7) Als Ausgleich für die Kosten der Beamten und Tarifbeschäftigten, die von den kommunalen Körperschaften als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Abs. 2 betraut werden, wird ein Jahresdurchschnittskostenbetrag in Höhe von 46.000 € zugrunde gelegt, der bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 bei den Kommunen jeweils anzupassen ist. Die kommunalen Körperschaften sind berechtigt, in den Jahren 2008 bis 2013 eigenen Nachersatz gemäß Satz 1 für ausgeschiedene Beschäftigte zu stellen, soweit der vorhandene Personalbestand (Beamte und Tarifbeschäftigte) den sogenannten optimierten Bedarf entsprechend der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 unterschreitet und das Land keine entsprechende Ersatzgestellung vornimmt. Ab dem Jahr 2014 können die kommunalen Körperschaften in eigener Zuständigkeit Nachersatz gemäß Satz 1 stellen, soweit der optimierte Bedarf entsprechend der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 unterschritten ist.

 

(8) Die Kostenpauschale wird den kommunalen Körperschaften vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008, ausgezahlt.

 

(9) Die für die übergeleiteten Beamten entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen trägt das Land.

 

(10) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 9 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

§ 24
Sach- und Dienstleistungen des Landes

Für die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere für die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land für diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in eigener Zuständigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher.

 

§ 25
Evaluation des Belastungsausgleichs

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wertet den Belastungsausgleich nach § 23 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und dem Finanzministerium nach einem angemessenen Zeitraum aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Oktober 2010. Der Belastungsausgleich ist anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

 

(2) Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration überprüft den Belastungsausgleich nach § 23 hinsichtlich der in § 5 genannten Aufgaben zum Stichtag 1. Januar 2009. Der Belastungsausgleich ist anzupassen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich deshalb grob unangemessen ist.

 

§ 26
Personenbezogene Bezeichnungen

Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

§ 27
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

2000


Artikel 2

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden
und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen

 

Das Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden und Unteren Landesbehörden in die Bezirksregierungen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 6 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

§ 3 wird gestrichen.

 

2005

Artikel 3

Gesetz zur Änderung des Landesorganisationsgesetzes

 

Das Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

 

In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „die Versorgungsämter“ gestrichen.

 

81

Artikel 4

Gesetz zur Änderung des Bergmannsversorgungsscheingesetzes

 

Das Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW) vom 20. Dezember 1983 (GV. NRW. S. 635), zuletzt geändert durch Artikel 228 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

In § 16 Satz 2 werden die Wörter „das Versorgungsamt Gelsenkirchen“ ersetzt durch die Wörter „der Landschaftsverband Westfalen-Lippe“.

 

83

Artikel 5

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR)

 

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1
Träger der Kriegsopferfürsorge

Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.“

 

2. §§ 2 und 3 werden gestrichen.

 

3. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 2 bis 4.

 

4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen“ gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

 

5. Der bisherige § 7 wird § 5.

 

6. In § 5 werden die Angaben „§§ 1 bis 8“ durch die Angaben „§§ 1 bis 4“ ersetzt.

 

7. Der bisherige § 8 wird § 6.

 

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGBXI) –Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Integrationsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 gilt entsprechend.“

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

 

9. Der bisherige § 9 wird § 7.

 

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jeder örtlichen Fürsorgestelle“ durch die Wörter „jedem örtlichen Träger“ und das Wort „ihrem“ durch das Wort „seinem“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „als örtliche Fürsorgestellen“ gestrichen.

 

113

Artikel 6

Die Zweite Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 2. September 1959 (GV. NRW. S. 141), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 wird Wort „Versorgungsämter“ durch das Wort „Landschaftsverbände“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird das Wort „Versorgungsämter“ durch das Wort „Landschaftsverbände“ ersetzt.

 

2005

Artikel 7

Die Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 15. April 2005 (GV. NRW. S. 374, ber. S. 609), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

 

In Abschnitt II werden die Nummern 7 bis 7.11 gestrichen.

 

2030

Artikel 8

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. September 2007 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Angaben „Versorgungsämter,“ und „, Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge“ gestrichen.

 

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Angaben „Versorgungsämter,“ gestrichen.

 

3. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „den Versorgungsämtern und“ gestrichen.

 

203013

Artikel 9

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch Sechste Änderungsverordnung vom 17. Juni 2007 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird gestrichen.

 

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.

 

2. Abschnitt IV Nr. 2.3 wird gestrichen.

 

3. §§ 40 bis 43 werden aufgehoben.

 

203013

Artikel 10

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Versorgungsverwaltung (VAPmDVVW) vom 7. August 2003 (GV. NRW. S. 492) wird aufgehoben.

 

20323

Artikel 11

Die Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung) vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

§ 4 wird gestrichen.

 

20340

Artikel 12

Die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 6. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Nr. 3 wird gestrichen.

 

2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

 

2036

Artikel 13

Die Rechtsverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Kapitel I des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Zuständigkeitsverordnung G 131) vom 30. Mai 1968 (GV. NRW. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 72 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angaben „sowie für die nach § 66 und § 66 a zu versorgenden Personen,“ gestrichen.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen.

b) Absatz 1 Nrn. 2. und 3. werden Absatz 1 Nrn. 1. und 2.

 

3. § 4 erhält folgende Fassung:

㤠4

An die Stelle des letzten vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten tritt als Dienstvorgesetzter, und zwar auch in den Fällen, in denen Versorgungsbezüge nicht zustehen, die Direktorin oder der Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.“

 

210

Artikel 14

 

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird wie folgt geändert:

 

§ 13 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „an die Versorgungsverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts“.

 

2. Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden dürfen der Bezirksregierung Münster und den Landschaftsverbänden zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären – Soziales Entschädigungsrecht -, sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Schwerbehindertenrecht - nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister die folgenden Daten des verstorbenen Einwohners übermitteln:“

 

3. In Absatz 2 werden die Wörter „der Versorgungsverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „der Bezirksregierung Münster und den Landschaftsverbänden“.

 

212

Artikel 15

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen vom 25. Juni 1996 (GV. NRW. S. 220) wird wie folgt geändert:

 

In § 1 werden die Wörter „das Versorgungsamt Dortmund“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

 

2120

Artikel 16

Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 346), geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „beim Landesversorgungsamt“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

 

2126

Artikel 17

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG – vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701) wird wie folgt geändert:

 

§ 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Versorgungsämter“ durch das Wort „Landschaftsverbände“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Versorgungsamt“ ersetzt durch die Wörter „der Landschaftsverband“.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Versorgungsamt Münster“ durch die Wörter „der Landschaftsverband Westfalen-Lippe“ ersetzt.

 

216

Artikel 18

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599), wird wie folgt geändert:

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Zuständige Behörde zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung Münster. Sie führt dabei die Zusatzbezeichnung „Erziehungsgeldkasse“.

 

216

Artikel 19

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599) wird wie folgt geändert:

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr.

 

(2) Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BEEG nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.“

 

223

Artikel 20

Die Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG-AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Januar 2007 (GV. NRW. S. 83), wird wie folgt geändert:

 

In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „der Versorgungsämter“ gestrichen.

 

631

Artikel 21

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Juni 2006 (GV. NRW. S. 354), geändert durch Verordnung vom 7. März 2007 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:

 

In § 2 werden die Wörter „die Versorgungsämter sowie auf“ gestrichen.

 

7123

Artikel 22

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) wird wie folgt geändert:

 

In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „im Fachzweig Versorgungsverwaltung die Bezirksregierung Münster als Landesversorgungsamt und“ gestrichen.

 

81

Artikel 23

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort „Fürsorgestellen“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

 

2. In § 2 wird das Wort „Fürsorgestellen“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

 

3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „neben den Versorgungsämtern“ gestrichen.

 

820

Artikel 24

Die Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „das Versorgungsamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „ beim Versorgungsamt“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung“ ersetzt.

 

3. In § 10 werden die Wörter „Das Versorgungsamt“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung“ ersetzt.

 

83

Artikel 25

Die Verordnung über die Zuständigkeiten und die Bezirke der Versorgungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. August 1978 (GV. NRW. S. 494), geändert durch Artikel 257 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird aufgehoben.

 

 

 

Artikel 26

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 18. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 609), geändert durch Artikel 258 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Versorgungsamt“ durch die Wörter „der Landschaftsverband“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Versorgungsamt Münster“ durch die Wörter „Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe“ ersetzt.

 

Artikel 27

Inkrafttreten

 

Die Artikel 2 bis 8 und 10 bis 26 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

 

 

Düsseldorf, den 30. Oktober 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2007 S. 482