Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 31 vom 17.12.2007 Seite 599 bis 650

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -StBAG-VO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -StBAG-VO)

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben
an den Universitäten, Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -StBAG-VO)

 

Vom 4. Dezember 2007

 

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und von Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), geändert durch Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -StBAG-VO) vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2006 (GV. NRW. S. 340), wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 1 wird der folgende neue § 1 a eingefügt:

 

㤠1 a
Qualitätssicherung bei staatlichen und kirchlichen Prüfungen

Die Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation nach § 11 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erstreckt sich auch auf die Prüfungsverfahren in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden.“

 

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das Ministerium überträgt die in §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz aufgeführte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags zu bestimmen, und die in §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz festgelegte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Erhebung eines Zweithörerbeitrags zu bestimmen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen. Dies gilt nicht für die Fernuniversität Hagen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Soweit die Hochschule die Höhe des allgemeinen Gasthörerbeitrags und des Zweithörerbeitrags nicht bestimmt hat, betragen sie jeweils 100 Euro pro Semester.“

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 ( neu ):

„(3) Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung festlegen, dass bei Einführung eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests eine einmalige Gebühr von höchstens 100 Euro pro zulassungsbeschränktem Studiengang, dem dieser Test zugeordnet ist, erhoben wird.“

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt; der bisherige Absatz 4 wird zu einem neuen Absatz 5:

„(4) Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darlehensberechtigt im Sinne des § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz.“

b) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Studierende oder studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben haben, besitzen keinen Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz. Für das Studium eines konsekutiven Masterstudiums gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz.“

c) Nach dem neuen Absatz 5 wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

„(6) Studierende oder studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz haben einen Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, wenn sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder solche Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil ihr Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird.“

d) Nach dem neuen Absatz 6 wird der folgende neue Absatz 7 eingefügt; die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden zu den neuen Absätzen 8, 9 und 10:

„(7) Ausländische Studierende oder studienbeitragspflichtige ausländische Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die mit einer oder einem Deutschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, sind darlehensberechtigt im Sinne des § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz.“

 

5. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Satzteil „bis zum 1. Juni“ durch den Satzteil „bis zum 31. Mai“ und der Satzteil „bis zum 1. Dezember“ durch den Satzteil „bis zum 30. November“ ersetzt.

 

6. § 15 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer verstirbt; in diesem Fall erlischt die abgetretene Darlehensschuld; eine Vollstreckung des Ausfallfonds gegenüber den Erben findet nicht statt.“

 

7. Nach § 15 wird der folgende neue § 16 eingefügt; die bisherigen §§ 16 bis 18 werden zu neuen §§ 17 bis 19.

㤠16
Zeitpunkt der Begrenzung der Darlehenslasten

Der für die Berechnung der Darlehenslasten zugrunde zu legende Höchstbetrag gemäß § 15 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie die gemäß § 15 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz aus gewährten Studienbeitragsdarlehen zurückzuzahlende Schuld wird zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginns gemäß § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz errechnet. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt für Darlehen der NRW.Bank auf der Grundlage des im letzten BAföG-Förderungsbescheid ausgewiesenen Darlehensbetrages.“

 

Artikel 2

 

1. In § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu), 8 und 9 und in § 8 Abs. 1 wird der Satzteil „§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005“ ersetzt.

 

2. In § 7 Abs. 2 wird der Satzteil „§ 92 Abs. 3 Hochschulgesetz“ durch den Satzteil „§ 63 Abs. 2 Hochschulgesetz und § 92 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005“ ersetzt.

 

Artikel 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 4. Dezember 2007

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2007 S. 600