Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008) |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2008
(Haushaltsgesetz 2008)
Vom 20. Dezember
2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2008
(Haushaltsgesetz 2008)
Abschnitt 1
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 wird in Einnahme und
Ausgabe auf 51 234 554 400 Euro festgestellt.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§ 2
Kreditmittel
(1) Kreditermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der
Ausgaben des Haushaltsplans 2008 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 1 954
550 000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der
Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von im Haushaltsjahr 2008 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich
aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das
Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1. zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2. zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2007
aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2008 fällig werden,
soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht
ausgewiesenen Beträge hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit,
als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und
sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Besondere Kreditgeschäfte
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium
auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von
Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen
Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen
für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden
Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz
ausschließen.
§ 3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert
durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten
Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag
von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende
Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass
Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes, die bis zum
Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf
das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das Finanzministerium wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1
festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 5
Ermächtigung zur Veräußerung
(1) Materialprüfungsamt
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt –
Nordrhein-Westfalen – auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden
Grundvermögens – zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung
gemäß § 168 Umwandlungsgesetz. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in
den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder
Betriebsschließung – auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder
Betriebsteils an Dritte – oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des
Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die
Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare
Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende
Leerstellen zu übernehmen.
(2) Kurklinik Eggeland
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt,
mit Zustimmung des Finanzministeriums die Kurklinik Eggeland – auch
einschließlich des ihrem Betrieb dienenden Grundvermögens – zu einem nach dem
Ertragswertverfahren ermittelten Wert unter Berücksichtigung der vom Erwerber
zu übernehmenden Lasten zu veräußern.
Abschnitt 3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 6
Planstellen/Stellen
(1) Verbindlichkeit von Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte
Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte sind
verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete
Beamtinnen/Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im
Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen
der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe
umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht
entgegenstehen.
(2) Verbindlichkeit von Stellen
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den
Erläuterungen abweichend von § 17 Abs. 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen.
Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl
verbindlich.
(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich
ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies
nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder
Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen
Betrag führt.
(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche
Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)
eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung
gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn
die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des
Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können
zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer eingerichtet werden.
(5) Leerstellen
Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,
Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte
1. ohne Dienstbezüge beurlaubt,
2. zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder
3. im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.
Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 dürfen nur mit
Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet werden.
(6) Einstellungszusagen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts-
und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf
die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt
werden.
(7) Umsetzungen
Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in
begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung
Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt
werden.
(8) Stellenführung
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen
Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von §
17 Abs. 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren
Planstellen geführt werden.
(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den
Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen
der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in
Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.
(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und
Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen
im Sinne von § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die
Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist,
werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und
Stellen in den im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und
Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:
Staatskanzlei: 1
Innenministerium: 40
Justizministerium: 20
Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80
Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie: 1
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie: 1
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz: 3
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1
Finanzministerium: 19
Ministerium für Bauen und Verkehr: 4
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration: 1.
(11) Ermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche
Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an
das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche
Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu
ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
(12) Berichtspflicht
Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag
einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 4
und 5 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember 2008.
§ 7
Personalausgaben
(1) Deckungsfähigkeiten
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der
einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen gegenseitig deckungsfähig. In
Fällen des § 6 Abs. 9 gilt die Deckungsfähigkeit des Satzes 1 mit Einwilligung
des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans. Die
Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der
Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen
bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428
innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.
(2) Übertragbarkeit
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar.
In Höhe von 75 vom Hundert der Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen
für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Sie
sind abweichend von § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt
verfügbar.
(3) Verstärkungen
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1. Zuschüssen für die berufliche Eingliederung
schwerbehinderter Menschen,
2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung und
3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms
den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu.
(4) Berichtspflicht
Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag
einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1
bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember 2008.
§ 8
Besondere Regelungen für das Personaleinsatzmanagement
(1) Umsetzungen
Zur Durchführung des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom
19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) können Planstellen, Stellen, Mittel und kw-Vermerke abweichend von § 50 Abs. 2
Landeshaushaltsordnung und § 6 Abs. 7 dieses Gesetzes zum Landesamt für
Personaleinsatzmanagement umgesetzt werden.
(2) Altersteilzeit
Für Landesbeschäftigte, die im Rahmen der Vereinbarungen
nach § 7 Abs. 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW eine
Altersteilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, sind besondere
Altersteilzeitplanstellen und Altersteilzeitstellen einzurichten. Die jeweilige
Altersteilzeitplanstelle oder -stelle fällt mit Beendigung der Altersteilzeit
des jeweiligen Landesbeschäftigten weg.
(3) Ausnahmen von der Pflicht zur Realisierung von kw-Vermerken
Das Finanzministerium kann Ausnahmen von der Pflicht zur
Realisierung von kw-Vermerken zulassen, soweit die
Realisierung der kw-Vermerke und die Aufnahme von
Beschäftigten des Landesamts für Personaleinsatzmanagement entsprechend der
Vereinbarung nach § 7 Abs. 7 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW sichergestellt
ist.
(4) Besondere Regelungen für die Kunsthochschulen
§ 3 Satz 2 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW gilt auch für
die Kunsthochschulen.
§ 9
EPOS. NRW
Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Maßnahmen im Rahmen des Projekts
EPOS. NRW, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
verpflichten können, über die bereits in Kapitel 12 020 Titel 812 83
veranschlagte Summe der Verpflichtungsermächtigungen hinaus durchzuführen.
§ 10
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von
Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der
einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis
527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig
deckungsfähig.
(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang
mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Abs. 3
Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden
Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit
vorliegt.
§ 11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Strukturhilfegesetz
Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung
ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das
Finanzministerium aufgrund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Abs. 1
Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen
mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen
Ausgaberesten ausgesprochen werden.
(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs
des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren,
durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Bauen und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe
7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel
der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom
31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Globalhaushalten im Bereich des
Einzelplans 06 Titel 685 10 - oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe
gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan
ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für
Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 – bei
Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10
- oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.
(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen
Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen
zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020
Titel 799 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem
im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden
Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz
vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Globalhaushalten im Bereich des
Einzelplans 06 Titel 685 10 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891
umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des
Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten
zulässig.
(4) Public Private Partnerships
Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Public
Private Partnerships (PPP-Projekten) ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe
546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach
Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der
Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen
Fälligkeiten zulässig.
(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen
Abwicklung bzw. Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05
im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber
hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 05 in die
Einzelpläne umgesetzt werden.
(6) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Sturmschäden
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Durchführung von
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch den Sturm „Kyrill“ die bei Kapitel
20 020 Titel 971 50 aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union
zufließenden Mittel zu den Titeln der jeweiligen Titelgruppe 99 in den Kapiteln
08 031, 10 090 und 14 150 umzusetzen.
§ 12
Ausgleichsabgabe
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von
den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der
Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.
Abschnitt 4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der
Einwilligung des Finanzministeriums.
§ 14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu
bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im
Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist
maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in
keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro
überschreitet.
§ 15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1) Wasserstraßen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen
Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten
Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(2) Software
Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte
ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische
Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit
besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung
bleiben hiervon unberührt.
§ 16
Weiterbildungsgesetz
(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß § 13 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch §
129 Nr. 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden
folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich
besetzte Stelle 51 130 Euro,
2. für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum
nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an
Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575),
geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274),
hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und
nebenamtlich bzw. nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,
3. für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte
Unterrichtsstunde 19,20 Euro.
(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der
Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 16,90 Euro festgesetzt.
(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen
Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von
Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4) Konsolidierungsbeitrag
Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 Weiterbildungsgesetz
im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16
Abs. 5 Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags
umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz
zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 Weiterbildungsgesetz
maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 28
vom Hundert reduziert. Abweichend von Satz 2 beträgt der Konsolidierungsbeitrag
für Einrichtungen der Weiterbildung, die am 31. Dezember 2006 nach ihrer
Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und im
Haushaltsjahr 2006 zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich
tätig sind, 20 vom Hundert.
§ 17
Landesschuldbuch
Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für
Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch
einzutragen sind.
Abschnitt 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§ 18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1) Ermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite
an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis
zu 900 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in
Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des
Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und
Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes
Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land-
und Forstwirtschaft, RdErl. d. Finanzministers vom
11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert
durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 16. Januar
2002 (MBl. NRW. S. 335), als allgemein erteilt. Der
Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die
Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3) Übernahme von Bürgschaften
Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite
übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem
wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten
Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon
Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur
Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts-
und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
§ 19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit
der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar
beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis
zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu
übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht
höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der
Beteiligung.
§ 20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Förderung des Sportstättenbaus
Das Innenministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des
Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen
zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände
bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je
Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der
Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von
Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen,
Bürgschaften bis zu einer Höhe von 25 000 000 Euro zu
übernehmen.
(3) Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH, Köln, bis zu 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und
Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH –
Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften
zugunsten der NRW.BANK gemäß § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 146), für Darlehen
zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von
Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) NRW.BANK; WestLB AG
Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der
NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG, Düsseldorf und Münster, bis zu einer Höhe von 2 487 321 300 Euro zu
garantieren.
§ 21
Gewährleistungen
(1) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie wird
ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer
Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische
territoriale Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Förderphase in den Jahren
von 2007 bis 2015 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem
Betrag von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Atomrechtliche Deckungsvorsorge
Das Finanzministerium wird ermächtigt,
Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Abs. 2 Atomgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt
geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 Atomrechtliche
Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365,
2405, ber. S. 2976),
1. zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und
zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu
übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der
Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der
Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 vom
Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages,
höchstens jedoch bis 2 708 700 Euro begrenzt,
2. zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2
Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) bis höchstens zu einem
Betrag von insgesamt 120 000 000 Euro zu übernehmen.
§ 22
Garantien
(1) Kunstausstellungen
Der Ministerpräsident wird ermächtigt, Verpflichtungen zur
Abdeckung von Ersatzansprüchen
1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung
Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro,
2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von
privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung
Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro und
3. aus der Leihgabe von Kunstwerken und Ausstellungsstücken
von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland an das
Westfälische Landesmuseum für Kunst- und Kulturgeschichte in Münster anlässlich
der Ausstellung „Orte der Sehnsucht – Künstler unterwegs“ bis zur Höhe von 450
000 000 Euro
zu übernehmen.
(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie wird ermächtigt,
1. Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus
wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen
Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie
Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro
zu übernehmen und
2. mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem
Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für
Luft- und Raumfahrt e. V., Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen,
durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang
mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums
für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.
(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das Finanzministerium wird ermächtigt,
1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer
Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch
als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH –
Kreditgarantiegemeinschaft –, Neuss, übernommen werden;
2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer
Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu
unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu
150 000 000 Euro zur Risikoentlastung von
Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu
übernehmen.
§ 23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der
Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen
sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.
Abschnitt 6
Weitere Ermächtigungen
§ 24
Weitere Ermächtigungen
(1) Vertragsnaturschutz
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Förderung des Naturschutzes in
Gebieten gemäß § 48c Abs. 1 und 5 Landschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), sowie in Wäldern entsprechend den der Europäischen
Union gemeldeten fachlichen Zielen Verträge mit privaten oder kommunalen
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern im Haushaltsjahr 2008 abzuschließen. Die
Verträge haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren und dürfen über diesen
Zeitraum ein Haushaltsmittelvolumen von insgesamt 25 000 000 Euro nicht überschreiten.
(2) Bergschäden
Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von
Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf
diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis
zur Höhe von 25 500 000 Euro zu übernehmen.
(3) Wohnungsbauförderung; Flughafen Essen/Mülheim
Das Ministerium für Bauen und Verkehr wird ermächtigt,
1. mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.BANK – die
Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die
für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge
der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo – § 21 Abs. 4
Satz 1 Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.
März 2007 (GV. NRW. S. 146), und
2. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen
zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH,
Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des
motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu
übernehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Produkthaushalte
(1) Erprobung von Produkthaushalten
Die Landesregierung erprobt in von ihr zu bestimmenden
Bereichen Produkthaushalte auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung
sowie einer Ergebnis-Budgetierung.
(2) Gesamtausgabenbudgetierung
In den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten
Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit
Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch
zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den
Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln
der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe
der Mehreinnahmen geleistet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der
Hauptgruppen 4 und 5 sind übertragbar. In der Höhe von 75 vom Hundert der nach
Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben dürfen
Ausgabereste bei den jeweiligen Titeln gebildet werden. Sie sind abweichend von
§ 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung zeitlich unbeschränkt verfügbar.
Abschnitt 8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts,
Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Kreditermächtigung
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes
Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der
eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 223 001 600 Euro
aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW
für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im
Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung
schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von
190 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der
Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW
vorgesehenen Betrag überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend von § 38 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es
zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die
Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 –
bei Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel
685 10 – veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken. Weitergehende
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter
Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen,
dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen
werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch
für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
§ 27
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen
Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in
Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen
übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Abschnitt 9
Besondere Regelungen
für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 28
Zuwendungen
(1) Sperrung von Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im
Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der
Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts-
oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der
Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und
Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für
die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre
dessen Einwilligung.
(2) Besserstellungsverbot
Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die
Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes;
vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine
günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die
Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium
kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung
des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages
erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die in Anstalten des öffentlichen
Rechts umgewandelten Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen.
§ 29
Fachbezogene Pauschale
(1) Fachbezogene Pauschale
Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale
Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die
Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form
zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).
(2) Regelung im Haushaltsplan
Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren
Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden
und Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und
Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die
Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem
jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4) Nachweis der Verwendung
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der
Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch
rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der
verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den
betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.
(5) Rückzahlung
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte
oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres
unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß
zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der
Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer
gewährte Investitionspauschale und die Ausgaben für Zuweisungen an Gemeinden
und Gemeindeverbände zur Beweiserhebung in Versorgungs- und Schwerbehindertenangelegenheiten (Kapitel 11 320 Titel 633 10) sind abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen.
Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den
Folgejahren zu verwenden.
(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale
Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten
alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7) Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und
Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß
verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen
Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen
prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
(8) Träger der freien Jugendhilfe
Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik
können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4,
5 Satz 1 bis 3, 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
§ 30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen
Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem
Gewinnentscheid, der Lotterie KENO, der Zusatzlotterie „Spiel 77“ und aus
Sportwetten (Oddset-Wetten und Lotterie TOTO) werden
für Zwecke im Sinne von § 10 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom
30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind
die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie
der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Abs. 3, 4, 5 Satz 4
und 5, 6 sowie 7 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 31
Weitergeltung
Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember
2008 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009 weiter.
§ 32
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Dezember 2007
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a
r t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Barbara S o m m e r
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Oliver W i t t k e
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p
e n k ö t t e r
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Eckhard U h l e n b e r g
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
Andreas K r a u t s c h e i d