Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 6 vom 8.2.2008 Seite 125 bis 134

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR– HPH-Netz
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR– HPH-Netz

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für das Netzwerk
Heilpädagogischer Hilfen des LVR–
HPH-Netz

 

Vom 11. Januar 2008

 

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 11. Januar 2008 folgende Änderung der Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR HPH-Netz beschlossen:

 

I.

 

Die Betriebssatzung für das Netzwerk Heilpädagogischer Hilfen des LVR HPH-Netz vom 20. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 944) wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Punkt 9 angefügt:

„9. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Einrichtungen sowie den diesbezüglichen Zweijahresbericht.“

 

b) In Absatz 3 wird Nummer 10 gestrichen. Die bisherige Nummer 11 erhält die Nummer 10.

 

2. § 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

 

II.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

 

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 11. Januar 2008

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

 

GV. NRW. 2008 S. 131