Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 7 vom 15.2.2008 Seite 135 bis 146
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung)
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Verordnung
über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
(Badegewässerverordnung)
Vom 11. Dezember 2007
Aufgrund des § 2a
des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz
zuständigen Ausschuss des Landtags verordnet:
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese
Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der
Badegewässer und deren Bewirtschaftung. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt
und der Gesundheit des Menschen.
(2) Sie bestimmt
die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von
Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität
und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Sie gilt für
Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei
dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für
den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden
abrät.
Diese Verordnung
gilt nicht für
1. Schwimm- und Kurbecken;
2. abgegrenzte
Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke
genutzt werden;
3. künstlich
angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem
Grundwasser getrennt sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke
dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „Oberflächengewässer“
nach § 2 Nr. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der
Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 über die Bestandsaufnahme und
Einstufung der Gewässer GewBEÜV
– Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung für
„Grundwasser“ und „Einzugsgebiet“ nach § 1 Abs. 1 und 4 Wasserhaushaltsgesetz
sowie für „betroffene Öffentlichkeit“ nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten entsprechend.
Weiterhin gelten
die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein
Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
2. „Große Zahl“:
in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter
Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur
Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder
aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
3.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das
Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des
Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1
Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
4. „Badesaison“:
der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.
Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit
nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder
meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
5.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene
Maßnahmen:
a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b) Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c) Überwachung der Badegewässer;
d) Bewertung der Badegewässerqualität;
e) Einstufung der Badegewässer;
f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die
Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g) Information der Öffentlichkeit;
h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer
Verschmutzung;
i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
6. „Kurzzeitige
Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1
Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht
damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr
72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die
zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage
und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
7.
„Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die
sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und
bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als
einmal alle vier Jahre auftreten;
8. „Datensatz über
die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
9. „Bewertung der
Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß
der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
10.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“:
ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien
in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
§ 3
Bestimmung der Badegewässer, Überwachung
(1) Die zuständige
Behörde bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer.
(2) Die Qualität
der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz
vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die
Überwachung obliegt der zuständigen Behörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen,
Probenahmen und Analysen der Proben.
(3) Die
Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden
oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr
gerechnet wird.
(4) Die zuständige
Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen
Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im
Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei
kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden.
Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In
Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan
ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich
wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich
neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu
ersetzen.
(7) Über jede
Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im
jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(8) Die Analyse
der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten
Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere
Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die
mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei
Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5
aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur
angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein
festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
§ 4
Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung
der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder
Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei
vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten
Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten
Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr
benannten Stelle.
(2) Die für die
Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets
mindestens 16 Proben oder, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen
Umständen, 12 Proben.
(3) Wenn 1.
a) das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder
b) Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des
Badegewässers nach § 5 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der
Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die
Badegewässerqualität erfolgt, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den
Änderungen genommenen Proben beruht;
und 2.
a) die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
b) der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei
Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer 8 Wochen nicht überschreitet,
verwendet wird, mindestens 8 Proben umfasst,
kann eine
Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die
Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst.
(4) Bestehende
Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der
Badegewässerqualität unterteilt werden. Bestehende Badegewässer können
gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier
Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben
und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren
aufweisen.
§ 5
Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die oberste
Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle stuft auf der Grundlage der
gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer
entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“
oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste
Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der
Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige
Behörde sorgt dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer
zumindest „ausreichend“ sind. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige
Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als
„gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet
der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“
eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei
jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese
Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder
des Abratens vom Baden,
2. Beschreibung
der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3. angemessene
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der
Verschmutzung und
4. in
Übereinstimmung mit § 12 dieser Verordnung ein deutlicher und einfacher
Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die
Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils
ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein
Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft,
so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die
zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten,
wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“
Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6
Badegewässerprofile
(1) Die zuständige
Behörde erstellt Badegewässerprofile gemäß Anlage 3 und teilt diese der
obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle mit. Jedes
Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere
zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden
bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die
Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der
Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die
bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur
Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erhobenen Daten, die für die vorliegende
Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die zuständige
Behörde stellt die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen
Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7
Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen,
Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
Die zuständige
Behörde trifft rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie
von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die
Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei
denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist.
Diese Maßnahmen
schließen die Information oder Warnung der Öffentlichkeit und
erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige
Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 8
Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das
Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die
zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die
Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu
einer Massenvermehrung von Cyanobakterien
und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift
die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur
Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der
Information der Öffentlichkeit.
§ 9
Andere Parameter
(1) Deutet das
Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen
hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob
deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die
Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene
Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer
werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf
Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder
andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so
ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen,
einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10
Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem
Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes-
oder Staatsgrenzen überschreiten, so stellt die zuständige Behörde einen
angemessenen Informationsaustausch mit dem Ziel sicher, gemeinsame Maßnahmen
zur Bekämpfung dieser Auswirkungen zu erarbeiten.
§ 11
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die zuständige
Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser
Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die
Möglichkeit hat
1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2. Vorschläge,
Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich
insbesondere auf die Bestimmung, die Überprüfung und die Aktualisierung der zu
bestimmenden Badegewässer gemäß § 3 Abs. 1.
§ 12
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige
Behörde verbreitet während der Badesaison folgende Informationen aktiv und
unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jeden Badegewässers:
1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein
Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach
näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der
Richtlinie 2006/7/EG,
2. eine
allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des
Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten
Badegewässerprofils,
3. bei
Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige
Verschmutzungen anfällig ist,
b) eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es
aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom
Baden abgeraten wurde, und
c) eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird
oder vorliegt,
4. Informationen
über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während
derartiger Ereignisse,
5. wenn das Baden
verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der
Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6. wenn auf Dauer
das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information,
dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer
handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und
7. eine Angabe der
Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Die oberste
Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle nutzt geeignete Medien und
Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten
Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und
unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1. eine Liste der Badegewässer,
2. die Einstufung
jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein
Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung
seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3. bei
Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die
Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine
Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die
Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und
4. bei
Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine
Informationen über,
a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche
Dauer,
c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um
eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und die
Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Nummer 1
genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung
gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der
Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die zuständige
Behörde teilt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle
laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten
mit. Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann
bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg
übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten
Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in Absatz
1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen,
jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012, verbreitet. Dabei
nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und
achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen,
insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13
Berichterstattung
(1) Die zuständige
Behörde meldet der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle
jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede
Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die zuständige
Behörde übermittelt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten
Stelle bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die
Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten
Bewirtschaftungsmaßnahmen die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits
vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines
Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste
Wasserbehörde oder eine von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten
nach Absatz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg
übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten
Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die oberste
Wasserbehörde liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur
Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über
die Qualität der Badegewässer vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 445) außer Kraft.
Über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember
2012 zu berichten.
Düsseldorf, den 11. Dezember 2007
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2008 S. 138