Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 9 vom 12.3.2008 Seite 159 bis 188

Gesetz zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Gesetz zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz)

2005
2020
205
302
303
304
311
62
7124
791
93

Gesetz
zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz)

Vom 26. Februar 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz)

2020

Artikel I

Städteregion Aachen Gesetz

§ 1
Bildung der Städteregion Aachen

(1) Aus den Gemeinden des Kreises Aachen und der Stadt Aachen wird mit Wirkung vom 21. Oktober 2009 als neuer Gemeindeverband die Gebietskörperschaft Städteregion Aachen gebildet. Der Kreis Aachen wird mit Ablauf des 20. Oktober 2009 aufgelöst.

(2) Das Gebiet der Städteregion Aachen besteht aus dem Gebiet der zu ihr gehörenden Gemeinden.

§ 2
Rechtsnachfolge

(1) Die Städteregion Aachen ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen.

(2) Für die Erhebung und Bemessung der Landschaftsumlage und der Kreisumlage, zukünftig Regionsumlage genannt, sowie für die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2009 wird im Jahr 2009 der rechtliche Status aller von der Bildung der Städteregion erfassten Gebietskörperschaften am 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. In den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab dem Jahr 2010 sollen die jeweiligen Schlüsselzuweisungen für die Städteregion Aachen so berechnet werden, dass die Städteregion Aachen nicht mehr und nicht weniger Schlüsselzuweisungen erhält, als der Kreis Aachen ohne die Stadt Aachen im jeweiligen Jahr erhalten hätte (Finanzneutralität). Im Übrigen wird die Stadt Aachen im kommunalen Finanzausgleich insbesondere bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Regionsumlage und die Landschaftsumlage wie eine kreisangehörige Gemeinde behandelt.

(3) Die Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen vom 17. Dezember 2007 (Anlage 1) wird bestätigt.

§ 3
Rechtsstellung der Städteregion Aachen

(1) Die Städteregion Aachen hat die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auf sie finden die für Kreise geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kreistag führt die Bezeichnung „Städteregionstag“, der Kreisausschuss führt die Bezeichnung „Städteregionsausschuss“ und der Landrat führt die Bezeichnung „Städteregionsrat“.

§ 4
Rechtsstellung der Stadt Aachen

(1) Die Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Sie ist zugleich regionsangehörig im Sinne von § 5 Satz 2.

(2) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisangehörige Gemeinde im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisfreie Stadt im Sinne von § 88 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 5
Rechtsstellung der übrigen regionsangehörigen Gemeinden

Die Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.) und Würselen haben die Rechtsstellung kreisangehöriger Gemeinden. Auf sie finden die für kreisangehörige Gemeinden geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Besondere Aufgabenverteilung innerhalb der Städteregion Aachen

(1) Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 (Anlage 2) wird bestätigt.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 repräsentieren. Schutzwürdige Belange Dritter dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(3) Für Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gesetzgeber ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, ist die Städteregion Aachen für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der Städteregion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes.

§ 7
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am 21. Oktober 2009 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen und dazu, ob das Gesetz geändert werden soll.

Artikel II

Änderung weiterer Vorschriften

2005

1. Die Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 4. Januar 2008 (GV. NRW. S. 56, ber. S. 144) wird wie folgt geändert:

1.1 Im Abschnitt I wird unter der laufenden Nummer 1.4 in der Zeile „Kreise“ und der Spalte „Bezirk“ vor das Wort „Aachen“ das Wort „Städteregion“ eingefügt.

1.2 Im Abschnitt II wird unter der laufenden Nummer 1.41 in der Spalte „Bezeichnung und Sitz“ die Angabe „Landrätin/Landrat“ durch „Städteregionsrätin/Städteregionsrat der Städteregion Aachen“ und in der Spalte „Bezirk“ die Wörter „Kreis Aachen“ durch „Städteregion Aachen ohne das Gebiet der Stadt Aachen“ ersetzt.

1.3 Im Abschnitt II werden unter der laufenden Nummer 3.203 in der Spalte „Bezirk“ die Wörter „Der Kreis Aachen“ durch „Die Städteregion Aachen, soweit sie nicht zum Bezirk des Finanzamts Aachen-Stadt gehört“ ersetzt.

1.4 Im Abschnitt II werden unter der laufenden Nummer 4.401 in der Spalte „Bezirk“ die Wörter „Kreisfreie Stadt Aachen und Kreis“ durch „Städteregion“ ersetzt.

1.5 Im Abschnitt II werden unter der laufenden Nummer 5.01 in der Spalte „Bezirk“ die Wörter „Kreisfreie Stadt“ durch „Städteregion“ ersetzt. Die Angabe „Kreis Aachen“ wird gestrichen.

1.6 Im Abschnitt II wird die Zeile mit der laufenden Nummer 6.401 gestrichen.

1.7 Im Abschnitt II werden unter der laufenden Nummer 6.405 in der Spalte „Bezeichnung und Sitz“ die Wörter „den Kreis“ durch „die Städteregion“ ersetzt. In der Spalte „Bezirk“ wird das Wort „Kreis“ durch „Städteregion“ ersetzt.

1.8 Im Abschnitt II werden unter der laufenden Nummer 7.01 in der Spalte „Bezeichnung und Sitz“ die Wörter „Kreisfreie Stadt“ durch „Städteregion“ ersetzt. In der Zeile „Kreise“ wird in der Spalte „Bezirk“ die Angabe „Aachen,“ gestrichen.

2005

2. Die Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836) wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Wörter „kreisfreie Stadt Aachen und den Kreis“ durch „Städteregion“ ersetzt.

205

3. Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 (GV. NRW. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 266), wird wie folgt geändert:

In § 1 Buchstabe a Nr. 1 werden die Wörter „kreisfreie Stadt Aachen und Kreis“ durch „Städteregion“ ersetzt.

302

4. Das Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG ArbGG) vom 24. November 1981 (GV. NRW. S. 669) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Angaben „kreisfreien Stadt Aachen sowie der Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen sowie der Kreise“ ersetzt.

303

5. Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445), wird wie folgt geändert:

5.1 In § 1 Abs. 2 Buchstabe a werden die Angaben „kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen und der Kreise“ ersetzt.

5.2 In § 1b Nr. 3 werden die Angaben „Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen ohne das Gebiet der Stadt Aachen und der Kreise“ ersetzt.

304

6. Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 412), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes zur Errichtung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 678), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angaben „kreisfreien Stadt Aachen sowie der Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen und der Kreise“ ersetzt.

311

7. Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 5. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 1 werden das Wort „Kreis“ durch „Städteregion“ und die Wörter „des Kreises“ durch „der Städteregion“ ersetzt.

62

8. Die Verordnung über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter in Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2003 (GV. NRW S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2007 (GV. NRW. S. 322), wird wie folgt geändert:

8.1 In § 1 Nr. 1 werden die Angaben „Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen und die Kreise“ ersetzt.

8.2 In § 2 Nr. 2 werden sowohl hinter dem Wort „Städte“ als auch hinter dem Wort „Kreise“ die Angaben „Aachen,“ gestrichen; hinter dem Wort „Wesel“ werden die Wörter „sowie die Städteregion Aachen“ eingefügt.

7124

9. Die Verordnung über die Neugliederung der Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1977 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 185 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

In § 2 Nr. 1 werden die Angaben „kreisfreie Stadt Aachen sowie die Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen sowie die Kreise“ ersetzt.

7124

10. Die Verordnung über die Bezirke der Handwerkskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1977 (GV. NRW. S. 95), geändert durch Artikel 186 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 1 werden die Angaben „kreisfreie Stadt Aachen sowie die Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen sowie die Kreise“ ersetzt.

791

11. Die Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

11.1 In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Kreise Aachen und“ durch „Städteregion Aachen und des Kreises“ ersetzt.

11.2 In § 2 Abs. 2 werden die Angaben „den Kreisen Aachen,“ durch „der Städteregion Aachen und den Kreisen“ ersetzt.

11.3 In § 7 Abs. 1 werden die Angaben „Kreise Aachen,“ durch „Städteregion Aachen und der Kreise“ ersetzt.

11.4 In § 19 Abs. 1 wird nach den Angaben „Bezirksregierung Köln,“ ein neuer Spiegelstrich „- dem Städteregionsrat / der Städteregionsrätin der Städteregion Aachen,“ eingefügt. Im folgenden Spiegelstrich werden die Angaben „Euskirchen, Düren und Aachen“ durch „Euskirchen und Düren“ ersetzt.

11.5 In § 20 Abs. 1 werden jeweils die Angaben „Euskirchen, Düren und“ durch „Euskirchen und Düren sowie der Städteregion“ ersetzt.

93

12. Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 258), wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Städte Bonn, Köln und Leverkusen, Städteregion Aachen sowie Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis“.

Artikel III

2020

Gesetz
zur Vorbereitung der Wahlen des ersten Städteregionstags
und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen

§ 1
Anwendung des Kommunalwahlgesetzes

Für die am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2009 stattfindende Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistags des Kreises Aachen gemäß dem Gesetz zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312), geändert durch Artikel 3 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus § 2 etwas anderes ergibt.

§ 2
Besondere Bestimmungen

(1) Zur Vorbereitung der Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen sind vom Kreistag des Kreises Aachen 10 Beisitzer in den Wahlausschuss der Städteregion Aachen zu wählen. Der Wahlausschuss wird um neun Beisitzer erweitert, die vom Rat der Stadt Aachen zu wählen sind.

(2) Das Gebiet der Städteregion Aachen (§ 1 Abs. 2 des Städteregion-Aachen-Gesetzes) bildet das Wahlgebiet. Im Sinne des Kommunalwahlgesetzes gelten der Städteregionstag der Städteregion Aachen als Kreistag und der Städteregionsrat der Städteregion Aachen als Landrat.

(3) Die Zahl der zu wählenden Vertreter des ersten Städteregionstags beträgt 72, davon 36 in Wahlbezirken.

(4) Der Wahlausschuss der Städteregion Aachen teilt bezüglich der Wahl des ersten Städteregionstags der Städteregion Aachen abweichend von § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes spätestens 9 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (20. Oktober 2009) das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind. Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind abweichend von § 17 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes innerhalb der letzten 9 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (20. Oktober 2009), die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Die Wahlausschüsse der Gemeinden im Kreis Aachen und der kreisfreien Stadt Aachen teilen das Wahlgebiet spätestens 10 Monate vor Ablauf der Wahlperiode in Wahlbezirke ein; Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist „9 Monate“ die Frist „10 Monate“ gilt.

(5) Wahlleiter ist der Landrat des Kreises Aachen, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt.

(6) Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes genügt es im Hinblick auf die darin enthaltenen Angabe „in der zu wählenden Vertretung“, dass eine Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode ununterbrochen in der Vertretung des Kreises Aachen oder der kreisfreien Stadt Aachen vertreten ist.

(7) Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 3 erster Satzteil und § 46d Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil des Kommunalwahlgesetzes richtet sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel für die Wahl des Städteregionstages bzw. auf dem Stimmzettel für die Wahl des Städteregionsrats nach der Summe der Stimmenzahlen, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Kreises Aachen und der kreisfreien Stadt Aachen erreicht haben. Sind sie nur im Kreistag oder nur im Rat der Stadt Aachen vertreten, ist ihre dort erreichte Stimmenzahl für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel maßgeblich.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel III am 21. Oktober 2009 in Kraft. Artikel III tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. Februar 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft; Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m m e r

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Andreas  K r a u t s c h e i d

GV. NRW. 2008 S. 162