Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 9 vom 12.3.2008 Seite 159 bis 188

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
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Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)

2035

Verordnung zur Änderung
der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
(WO-LPVG)

 

Vom 4. März 2008

 

Aufgrund des § 109 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Justizvollzugs in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsmodernisierungsgesetz - JVollzMoG) vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 245), wird verordnet:

 

Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht erhält ab dem Ersten Abschnitt im Fünften Kapitel folgende Fassung:

 

„Polizei

 42

Zweiter Abschnitt:

Lehrer

43 und 44

Dritter Abschnitt:

Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst

45 und 46

Sechstes Kapitel:

 

Schlussvorschriften

47 bis 50“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Als Absatz 1 wird neu eingefügt:

„(1) Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind geeignete Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten.“

 

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die neuen Absätze 2 bis 5.

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gruppenzugehörigkeit“ durch die Angabe „Verteilung auf die Gruppen (§§ 6, 105 LPVG)“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Beamten, Angestellten und Arbeiter“ gestrichen.

 

4. In den §§ 4, 5, 6, 7, 18, 33, 40, 43 (neu), 44 (neu), 46 (neu) und 47 (neu) werden jeweils die Wörter „des Gesetzes“ durch die Abkürzung „LPVG“ ersetzt.

 

5. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beschäftigten der einzelnen Gruppen“ ersetzt.

 

6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „neben Ort und Tag seines Erlasses“ eingefügt und die Nummer 1 gestrichen.

 

b) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 1, und es werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeitern“ durch das Wort „Gruppen“ ersetzt.

 

c) Die bisherige Nummer 2 a wird die neue Nummer 2, und es werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeitern“ durch das Wort „Gruppen“ und die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

 

d) In Nummer 3 werden die Wörter „Beamten, Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Gruppen“ ersetzt.

 

e) In Nummer 6 wird die Zahl „125“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

 

7. In § 7 Abs. 1 wird die Zahl „125“ durch die Zahl „110“ ersetzt.

 

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird als neuer Satz 1 eingefügt: „Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.“

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2, und es werden die Wörter „in einem Wahlumschlag“ gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechen,“ durch die Angabe „mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Mehrere“ die Angabe „bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16“ eingefügt.

 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.“

 

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen“ durch die Wörter „ankreuzen und zusammenfalten“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen. Es werden folgende neue Sätze 2 bis 6 eingefügt:

„Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.“

cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 7 bis 10 und darin wird jeweils das Wort „Umschläge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt:

„(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlags“ durch das Wort „Stimmzettels“ ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.“

cc) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „Absatz 1 Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt.“

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

d) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„In diesen Fällen ist die Wahlurne in der Dienststelle, nur dem Wahlvorstand zugänglich, gesichert aufzubewahren.

 

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Einem Beschäftigten, der eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Wahlvorstand auf Verlangen

1. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

2. eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich angekreuzt hat oder soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3. einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand die erforderliche Anzahl der Umschläge zur Verfügung. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „des Freiumschlags oder“ eingefügt.

bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

11. In § 17 Abs. 1 werden nach dem Wort „Briefumschlägen“ die Wörter „oder den Freiumschlägen“ eingefügt.

 

12. § 18 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird die Zahl „95“ durch die Zahl „92“ ersetzt.

 

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.“

 

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

13. In § 19 Abs. 1 werden nach dem Wort „enthaltenen“ die Wörter „Stimmzettel und“ eingefügt.

 

14. In § 20 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.“

 

15. § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21
Benachrichtigung
der gewählten Bewerber und Bekanntmachung

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist.“

 

16. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl“ durch die Wörter „mindestens fünf Jahre“ ersetzt.

 

17. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Absatz 2 gilt entsprechend.“

 

b) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.“

 

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 4.

 

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Personenwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.“

 

19. § 34 erhält folgende Fassung:

㤠34
Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag zu verwenden.“

 

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufbewahrt.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Mitglieder des Bezirkspersonalrats“ durch die Wörter „die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aushang“ die Wörter „in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben“ eingefügt.

 

21. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

 

b) Es werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt:

„(2) Für in § 54 LPVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch; in den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 16 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

 

(3) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt Absatz 2 entsprechend.“

 

22. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Wahl der Vertrauenspersonen im Bereich der Polizei“.

 

b) In Satz 1 werden die Wörter „Vertrauensleute der Polizeivollzugsbeamten im Bereich der Direktion der Bereitschaftspolizei“ durch die Wörter „Vertrauensperson der Kommissaranwärter“ ersetzt.

 

c) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „jede Lehrgruppe“ durch die Wörter „jeden Einstellungsjahrgang“ ersetzt.

 

23. § 43 wird gestrichen.

 

24. § 44 wird § 43 und wie folgt geändert:

In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Zahl „90“ durch die Zahl „87“ ersetzt.

 

25. § 45 wird § 44 und wie folgt geändert:

In der Überschrift und im Text wird jeweils die Zahl „90“ durch die Zahl „87“ ersetzt.

 

26. § 46 wird § 45.

 

27. § 47 wird § 46 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Zahl „103“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

28. § 48 wird § 47 und wie folgt geändert:

Die Zahl „95“ wird durch die Zahl „92“, die Zahl „97“ durch die Zahl „94“ und die Zahl „99“ durch die Zahl „96“ ersetzt.

 

29. § 49 wird § 48.

 

30. Es wird folgender neuer § 49 eingefügt:

㤠49
Sprachform

Soweit in dieser Verordnung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen.“

 

31. § 49 a wird gestrichen.

 

32. In § 50 wird die Zahl „2008“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

 

Die Verordnung wird erlassen von der Landesregierung aufgrund des § 109 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Justizvollzugs in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsmodernisierungsgesetz - JVollzMoG) vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 245, ber. S. 315).

 

Düsseldorf, den 4. März 2008

 

 

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2008 S. 184