Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 10 vom 26.3.2008 Seite 189 bis 220

Verordnung gem. § 23 Abs. 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung gem. § 23 Abs. 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

2000

Verordnung
gem. § 23 Abs. 10 des Gesetzes zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 13. Februar 2008

 

Aufgrund des § 23 Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und dem Finanzministerium verordnet:

 

§ 1
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

 

(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 23 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ-Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.

 

(3) Der Personalaufwand für ein Vollzeitäquivalent nach § 23 Abs. 7 des Gesetzes im Rahmen des Nachersatzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.

 

§ 2
Pauschaler Ausgleich für Sachaufwand

Mit dem Zuschlag nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes sind die in den Jahren 2008 und 2009 zu erwartenden aufgabenspezifischen Besonderheiten sowie der mit der Aufgabenübernahme verbundene Umstellungsaufwand abgegolten. Zu den aufgabenspezifischen Besonderheiten gehört insbesondere die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Land zur Verfügung gestellten IT-Fachverfahren durch die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände, soweit sie nicht durch das Land sicherzustellen sind (§ 24). Als Umstellungsaufwand gelten insbesondere die mit der Aufgabenübernahme verbundenen Implementierungskosten (z.B. erhöhter Organisationsaufwand, Schulungskosten), notwendige Umbaumaßnahmen zur Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der Beschäftigten, die durch die Überleitung von Beamten verursachte Zahlung von Reisekosten und Trennungsentschädigung sowie die Gewährung von Resturlaubsansprüchen der Beschäftigten aus dem Jahr 2007 und Arbeitszeitguthaben einschließlich der damit verbundenen Rückstellungen in der Bilanz.

 

§ 3
Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die einzelnen
kommunalen Körperschaften in den Jahren 2008 und 2009

(1) Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Jahre 2008 und 2009 erfolgt zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit auf der Basis der am 1. Januar 2008 tatsächlich übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten. Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten / gestellten Beschäftigten den im Verteilschlüssel (Anlage 2 des Gesetzes) vorgesehenen Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 23 Abs. 7 des Gesetzes) zugrunde zu legen.

 

(2) Reduziert sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, gilt Folgendes:

 

a) Bei einem übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin zugrunde gelegt, soweit das Land nicht im Einvernehmen mit der kommunalen Körperschaft eine Ersatzgestellung vornimmt.

 

b) Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale von 46.500 Euro, soweit das Land nicht im Einvernehmen mit der kommunalen Körperschaft eine Ersatzgestellung vornimmt.

 

(3) Erhöht sich der Umfang der Arbeitszeit eines übergeleiteten Beamten oder eines gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, hat dies keinen Einfluss auf den finanziellen Ausgleich.

 

(4) Tritt ein übergeleiteter Beamter in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten Altersteilzeit ein, finden die Regelungen für Nachersatz nach § 23 Abs. 7 des Gesetzes Anwendung.

 

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn in einem erheblichen Umfang übergeleitete bzw. gestellte Beschäftigte längerfristig ausfallen (z.B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

 

(6) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal, erstmals zum 15. Februar 2008, ausgezahlt. Eine Anpassung der Jahreskostenpauschale erfolgt jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Abweichungen aus dem vorherigen Abrechnungszeitraum werden mit der nächsten Quartalszahlung verrechnet oder ausgeglichen.

 

§ 4
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - bis zum 30. Januar eines jeden Jahres - die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 23 Abs. 9 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.

 

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals – erstmals zum 15. Februar 2009 – gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

 

(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

 

(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.

 

§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den13. Februar 2008

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2008 S. 190