Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 10 vom 26.3.2008 Seite 189 bis 220

Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit
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Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit

Gesetz
über die Leistung von Abschlägen
im Rahmen der Feinabstimmung
der Finanzierungsbeteiligung
der Gemeinden an den
finanziellen Belastungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
aufgrund der Deutschen Einheit

 

Vom 13. März 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

§ 1
Höhe der Abschläge

Die Gemeinden erhalten im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes aufgrund der Deutschen Einheit für das Jahr 2006 einen Abschlag in Höhe von 280 000 000 EUR, für das Jahr 2007 einen Abschlag in Höhe von 220 000 000 EUR und für das Jahr 2008 einen Abschlag in Höhe von 150 000 000 EUR.

 

§ 2
Aufteilung der Abschläge und Verfahren, Abrechnung

(1) Die Abschläge nach § 1 erhöhen mit einem Anteil von 87 Prozent die Schlüsselmasse für Gemeinden und mit einem Anteil von 13 Prozent die allgemeine Investitionspauschale des jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzes 2006, 2007 und 2008. Auf der Grundlage einer Neuberechnung der maßgeblichen Gemeindefinanzierungsgesetze 2006, 2007 und 2008 erhalten die einzelnen Gemeinden als Abschläge die Differenzbeträge zu den jeweiligen Zuweisungen aufgrund der Erhöhung nach Satz 1. Die Abschläge sind nicht umlagewirksam.

 

(2) Einzelheiten der Ermittlung nach Absatz 1 und der Zahlbarmachung regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

 

(3) Die Abschlagszahlungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind.

 

(4) Die Abrechung der Abschläge nach § 1 bleibt späteren gesetzlichen Regelungen vorbehalten.

 

§ 3
Verwendung der Abschläge

Gemeinden, deren Haushalt zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes gemäß § 75 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), nicht ausgeglichen ist, haben die Abschlagszahlungen, soweit sie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auf der Erhöhung der Schlüsselmasse für Gemeinden beruhen, zur Rückführung ihrer Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Wenn zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Haushaltssatzung der Gemeinde für das Jahr 2008 noch nicht bekannt gemacht ist, ist abweichend von Satz 1 die Haushaltslage der Gemeinde im Jahr 2007 maßgeblich.

 

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. März 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
für den Finanzminister

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2008 S. 195