Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 10 vom 26.3.2008 Seite 189 bis 220
Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit |
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Gesetz über die Leistung von Abschlägen im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Deutschen Einheit
Gesetz
über die Leistung von Abschlägen
im Rahmen der Feinabstimmung
der Finanzierungsbeteiligung
der Gemeinden an den
finanziellen Belastungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
aufgrund der Deutschen Einheit
Vom 13.
März 2008
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Höhe der Abschläge
Die
Gemeinden erhalten im Rahmen der Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung
der Gemeinden an den finanziellen Belastungen des Landes aufgrund der Deutschen
Einheit für das Jahr 2006 einen Abschlag in Höhe von 280 000 000 EUR, für das Jahr 2007 einen Abschlag in Höhe von 220
000 000 EUR und für das Jahr 2008 einen Abschlag in
Höhe von 150 000 000 EUR.
§ 2
Aufteilung der Abschläge und Verfahren, Abrechnung
(1)
Die Abschläge nach § 1 erhöhen mit einem Anteil von 87 Prozent die
Schlüsselmasse für Gemeinden und mit einem Anteil von 13 Prozent die allgemeine
Investitionspauschale des jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzes 2006, 2007
und 2008. Auf der Grundlage einer Neuberechnung der maßgeblichen
Gemeindefinanzierungsgesetze 2006, 2007 und 2008 erhalten die einzelnen
Gemeinden als Abschläge die Differenzbeträge zu den jeweiligen Zuweisungen
aufgrund der Erhöhung nach Satz 1. Die Abschläge sind nicht umlagewirksam.
(2)
Einzelheiten der Ermittlung nach Absatz 1 und der Zahlbarmachung
regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.
(3)
Die Abschlagszahlungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden werden
durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und
das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der
Bezirksregierungen den Gemeinden unmittelbar durch das Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind.
(4)
Die Abrechung der Abschläge nach § 1 bleibt späteren gesetzlichen Regelungen
vorbehalten.
§ 3
Verwendung der Abschläge
Gemeinden,
deren Haushalt zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes gemäß § 75
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), nicht ausgeglichen ist, haben die Abschlagszahlungen, soweit sie nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 auf der Erhöhung der Schlüsselmasse für Gemeinden beruhen,
zur Rückführung ihrer Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Wenn zum
Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes die Haushaltssatzung der Gemeinde für
das Jahr 2008 noch nicht bekannt gemacht ist, ist abweichend von Satz 1 die
Haushaltslage der Gemeinde im Jahr 2007 maßgeblich.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 18. Dezember 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 13. März 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Bauen und Verkehr
für den Finanzminister
Oliver W i t t k e
GV. NRW.
2008 S. 195