Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 14 vom 29.4.2008 Seite 369 bis 376
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz VerfVO KiBiz) |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz VerfVO KiBiz)
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung
der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz
VerfVO KiBiz)
Vom 18. April 2008
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Ministers für Generationen, Familie, Frauen und Integration über das Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) (Verfahrensverordnung KiBiz VerfVO KiBiz) vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz)“.
2. In der Präambel wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1 und“ eingefügt.
3. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden Teil 1 der Verordnung. Dieser Teil erhält die Überschrift
„Teil 1
Verfahren
Regelungen zum Verwaltungsverfahren zur
Gewährung der Landeszuschüsse und
zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach dem Kinderbildungsgesetz KiBiz“.
4. Es wird ein neuer Teil 2 der Verordnung wie folgt eingefügt:
„Teil 2
Mietzuschuss
Regelungen zur Leistung eines zusätzlichen Zuschusses nach § 20 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz KiBiz
§ 7
Mietpauschalen
(1) Der zusätzliche Zuschuss zur Kaltmiete nach § 20 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Ein Mietverhältnis gilt als nach dem 28. Februar 2007 begründet, wenn die der Bezuschussung zugrunde gelegte vertragliche Regelung nach diesem Datum vereinbart ist.
(2) Die Pauschale beträgt für Einrichtungen, die gelegen sind in
- kreisfreien Städten und kreisangehörigen Großstädten (ab 100.000 Einwohnern): 9,20 EUR,
- sonstigen kreisangehörigen Gemeinden: 7,30 EUR
pro Quadratmeter Fläche und Monat.
(3) Als Fläche werden pauschal 160 qm pro Gruppe der Einrichtung zugrunde gelegt. Die Zahl der Gruppen pro Einrichtung ergibt sich aus den Feststellungen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz. Für jede Gruppe der Gruppenform I und II nach der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz werden 25 qm hinzugerechnet.
(4) Wird die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz genannte Gruppenstärke um nicht mehr als 25 % unterschritten und sind die Räumlichkeiten dennoch erforderlich, kann der öffentliche Träger der örtlichen Jugendhilfe im Einzelfall die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 anerkennen, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist. In den übrigen Fällen sind die Flächen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 entsprechend der Unterschreitung zu verringern.
(5) Bei einer Kombination von Gruppenformen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz kann abweichend von Absatz 3 die Fläche pro Kind berücksichtigt werden. Dabei sind je Kind in der Gruppenform I 9,25 qm, in der Gruppenform II 18,50 qm und in der Gruppenform III 7,00 qm zugrunde zu legen.
§ 8
Anpassungen
Die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2009/2010, um 1,5 v.H.
§ 9
Bestandsfälle
(1) Am 28. Februar 2007 bestehende Mietverhältnisse werden entsprechend den zum 1. August 2008 außer Kraft tretenden Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. § 4 Betriebskostenverordnung (BKVO) auf der Grundlage der Kaltmiete bezuschusst, die am 28. Februar 2007 vereinbart ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein neuer Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar zwischen den Parteien des bisherigen Mietvertrages über dasselbe Mietobjekt abgeschlossen wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden Mieterhöhungen bis zu 1,5 % jährlich berücksichtigt, soweit nicht die nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 geltende Pauschale überschritten wird.
§ 10
Investitionsförderung
Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hierzu nähere Regelungen treffen.
§ 11
Trägerwechsel und Veräußerung
Vermietet der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung an einen neuen Träger, dann werden die Mietzahlungen in der Regel nicht bezuschusst. Das Gleiche gilt, wenn der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung veräußert und sie dann als Mieter weiter betreibt. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.“
5. § 7 (alt) wird § 12 (neu). Dem neuen § 12 ist die Überschrift „Teil 3“ voranzustellen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. April 2008
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
Armin L a s c h e t
GV. NRW. 2008 S. 374