Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 14 vom 29.4.2008 Seite 369 bis 376
Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
203013
Siebte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst
Vom 11. April 2008
des § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Kraft getreten am 1. November 2007, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Artikel I
Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch 6. Änderungsverordnung vom 17. Juni 2007 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 werden folgende neue §§ 5 a und 5 b eingefügt:
„§ 5 a
Zulassung nicht beamteter Personen zum Studium
(1) An den Studiengängen, die für Bewerberinnen und Bewerber der in § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 genannten Laufbahnen eingerichtet sind, können auch nicht beamtete Personen teilnehmen, die für eine Tätigkeit als Angestellte auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden sollen.
(2) Zugelassen werden kann, wer
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
2. aufgrund einer Vereinbarung mit der für die Einstellung zuständigen Stelle von dieser zu den in Absatz 1 genannten Studiengängen an der Fachhochschule angemeldet wird; in dieser Vereinbarung sind ferner die entsprechende Anwendung dieser Verordnung sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln.
§ 5 b
Ausbildung, Abschlussprüfung
(1) Für Ausbildung und Abschlussprüfung der in § 5 a Abs. 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen von Teil II dieser Verordnung entsprechend.
(2) Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Diplomgrad „Diplom-Verwaltungswirt/-in (FH)“ verliehen.
(3) Die erfolgreich abgeleistete Abschlussprüfung, die mit der Laufbahnprüfung identisch ist, kann auch als Befähigung für die jeweilige Laufbahn nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 anerkannt werden.“
2. In § 31 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Für jede der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 genannten Laufbahnen wird eine Auswahlkommission gebildet.“
3. Die §§ 51 a und 51 b werden ersatzlos gestrichen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. April 2008
Für die
Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Christa T h o b e n
Für den
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2008 S. 375