Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 14 vom 29.4.2008 Seite 369 bis 376

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO)

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die gesonderte Berechnung
nicht geförderter Investitionsaufwendungen
für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz
(GesBerVO)

 

Vom 21. April 2008

 

Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 3 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden für Einrichtungen, die nach dem 1. April 2008 den Betrieb aufnehmen, auf 85.250 € festgesetzt.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „31“ ersetzt und nach dem Wort „Tilgungsbeiträgen“ die Angabe „(Anfangstilgung mindestens 1 Prozent)“ eingefügt.

 

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl „20,5“ durch die Zahl „31“ ersetzt.

 

4. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

 

5. An § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Bei Maßnahmen zur Modernisierung und Sanierung bestehender Einrichtungen wird der Tilgungssatz über die Aufwendungen für Abschreibungen nach Nummer 4 hinaus auf Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung mit bis zu 4 Prozent berücksichtigt, sofern der Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet und der durchschnittliche Zinssatz p. a. in der gesamten Laufzeit nicht mehr als zwei Prozent beträgt.“

 

6. In § 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) in der Fassung vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) findet für die Einrichtungen weiter Anwendung, die vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde nach § 1 AllgFörderPflegeVO gestellt haben.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. April 2008

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2008 S. 376