Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 15 vom 15.5.2008 Seite 377 bis 384

Fünftes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (5. ÄndG-WBFG)
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (5. ÄndG-WBFG)

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Fünftes Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (5. ÄndG-WBFG)

 

Vom 22. April 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Fünftes Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (5. ÄndG-WBFG)

Artikel I

 

Das Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird wie folgt geändert:

 

1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird neu gefasst:
„Eine Verwendung zur Finanzierung von Maßnahmen der Wohnraumförderung ist ebenfalls zulässig.“

 

2. In § 18 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Aus dem verbleibenden Jahresüberschuss 2007 werden im Haushaltsjahr 2008 82.000.000 € auf Anforderung des Ministeriums für Bauen und Verkehr an den Landeshaushalt abgeführt.“

 

3. In § 18 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„Reicht der Jahresüberschuss des Jahres 2007 nicht aus, den Finanzbedarf nach Sätzen 1 und 2 zu decken, kann zum Ende des laufenden Geschäftsjahres 2008 eine weitere Abführung aus dem nach dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 erwarteten Jahresüberschuss erfolgen. Für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 können auf Anforderung des Ministeriums für Bauen und Verkehr jeweils Mittel insgesamt bis zu 60.000.000 €, höchstens jedoch in Höhe des verbleibenden Jahresüberschusses der Wfa für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr an den Landeshaushalt abgeführt werden. Die Rückflussbindung des § 17 ist auf die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar. Die Funktion des Vermögens als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen darf nicht beeinträchtigt werden.“

 

4. § 28 wird aufgehoben.

 

Artikel II

 

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 22. April 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2008 S. 378