Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 12.6.2008 Seite 457 bis 466
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland |
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die
Rheinischen Kliniken (RK) und die
Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland
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Vom 10. März 2008
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Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 10. März 2008 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:
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I.
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Die Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 798), geändert durch Satzungsänderung vom 11. Januar 2008 (GV. NRW. S. 126), wird wie folgt geändert:
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§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
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b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
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II.
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Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
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Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
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Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
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Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
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– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
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– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
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– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
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- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
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Köln, den 30. April 2008
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Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
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GV. NRW. 2008 S. 465