Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 19 vom 20.6.2008 Seite 467 bis 476

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin

7134

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
im öffentlichen Dienst für den
Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin

 

Vom 6. März 2008

 

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644), geändert durch Artikel 183 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), in Verbindung mit den §§ 47, 48 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), (BBiG) und § 6 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss verordnet:

 

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im öffentlichen Dienst für den Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 3), geändert durch Artikel 129 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 werden die Wörter „das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

2. In § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 12 Abs.1, Anlage 1, Anlage. 2 und Anlage 3 werden die Wörter „beim Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „bei der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

3. In § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 werden die Wörter „Das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

4. In § 1 Abs. 4 werden die Zahlen „20“ und „22“ durch die Zahlen „27“ und „30“ ersetzt.

 

5. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Dem Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „Der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

6. In § 3 Abs. 1 werden die Angaben „Ausbildender (§ 3 BBiG)“ durch die Angaben „Ausbildende (§ 10 BBiG)“ sowie der Klammerausdruck „(§§ 20 und 21 BBiG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 28 BBiG)“ ersetzt.

 

7. In § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1, § 10, § 18 Abs. 4, § 24 Abs. 1 und § 33 werden die Wörter „des Landesvermessungsamtes“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

8. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „vom Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „von der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

9. In § 9, § 11 Abs. 2, § 16, § 27 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 werden die Wörter „dem Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

10. In § 12 Abs. 2 und 3 wird die Zahl „40“ jeweils durch die Zahl „45“ ersetzt.

 

11. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Kartographen tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber muss zur Zeit der Bewerbung im öffentlichen Dienst tätig sein.“

 

12. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die praktischen und schriftlichen Prüfungen sollen an höchstens fünf Tagen stattfinden, und zwar bei der Bezirksregierung Köln, sowie bei den Ausbildungsbehörden und Berufskollegs, die die Bezirksregierung Köln mit der Durchführung der Prüfung beauftragt hat.“

 

13. § 24 Abs. 2 und ein neuer Absatz 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Den Ausbildungsstellen werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.

 

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.“

 

14. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „erhalten Abschriften der Prüfungsniederschriften“ durch die Wörter „werden über das Ergebnis der nichtbestandenen Prüfung unterrichtet“ ersetzt.

 

15. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

 

16. In § 37 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.

 

17. In der Anlage 1 wird die Angabe „(zu § 24)“ durch die Angabe „(zu § 24 Abs. 1), die Angabe „nach § 34 Berufsbildungsgesetz“ durch die Angabe „entsprechend § 37 Berufsbildungsgesetz - BBiG“, die Angabe „ (GV. NW.S. )“ durch die Angabe „16. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „beim Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen“ durch die Angabe „bei der Bezirksregierung Köln“ ersetzt. Die Berufsbezeichnung „Kartograph/Kartographin“ wird durch die Bezeichnung „Kartograph/in“ ersetzt. Am Ende der Seite wird folgender Text eingefügt:

„Ergebnis der berufsschulischen Leistungen entsprechend § 37 Abs. 3 BBiG:
Laut Konferenzbeschluss des ………………-Berufskollegs vom ………… hat Herr/Frau ……………………. den Berufsschulabschluss mit der Durchschnittsnote …………………. erworben.“

 

18. In den Anlagen 2 und 3 wird nach dem Wort „teilgenommen.“ der Text „Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse wurden Aufgaben gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/ zur Kartographin - KartAusbVO 1997 - vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536) schriftlich bearbeitet.“ eingefügt. Die Angabe „beim Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen“ wird in beiden Anlagen durch die Angabe „bei der Bezirksregierung Köln“ ersetzt.

 

Artikel II

Übergangsvorschrift

 

Die Vorschriften sind auch auf Berufsausbildungsverhältnisse anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen.

 

Artikel III

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 6. März 2008

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2008 S. 468