Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 19 vom 20.6.2008 Seite 467 bis 476
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS)
Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS)
Vom 26. Mai 2008
Aufgrund des
- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393),
- § 126 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
- § 15 Abs. 2
Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493),
- § 3 Abs. 1 der
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung
der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
- des § 17 Abs.
5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes
vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)
wird für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(Ministerium) verordnet:
§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit
(1)
Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen und Leiter der Behörden und
Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten
Beamtinnen und Beamten.
(2) Das
Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.
(3) Absatz 1
gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig
oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Beamtenverhältnis
(1) Die Ausübung
der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die
Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15
verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne
Amt wird übertragen für
1. das
Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
auf dessen Leiterin oder Leiter,
2. die
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
auf die Bezirksregierung Köln,
3. die
Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen
auf die Bezirksregierungen.
Ernennungen von
Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen wird,
und Ausschreibungen entsprechender Dienstposten bedürfen der Zustimmung des
Ministeriums. Für die Bezirksregierungen gilt dieser Zustimmungsvorbehalt nur
für die Funktion einer Hauptdezernentin bzw. eines Hauptdezernenten.
(2) Für
1. andere als in
Absatz 1 genannte Entscheidungen nach
den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,
2.
Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen
Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz),
3. Beförderungen
im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3
Landesbeamtengesetz,
4. die Übernahme
nach § 128 Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz,
5. die
Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt
(§ 28 Abs. 2 Landesbeamtengesetz, § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) sowie
6. die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2
Beamtenrechtsrahmengesetz
sind
Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach Absatz 1 zuständigen
Stellen in dem dort genannten Umfang.
(3) Soweit
Zuständigkeiten für die in den Absätzen 1 bis 2 genannten beamtenrechtlichen
Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den
Absätzen 1 bis 2 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium. Dies
umfasst auch Entscheidungen zur Übertragung einer nach Besoldungsgruppen A 16
bewerteten Funktion und die Ausschreibung entsprechender Dienstposten.
Über
Ernennungen, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand für alle Beamtinnen
und Beamten beim Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug entscheidet das
Ministerium.
§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
(1) Für die
- Erklärung des
Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst
- Versetzung oder
Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29
Landesbeamtengesetz, § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz)
- Versetzung
oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes
von Beamtinnen
und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen worden
ist oder wird, sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach § 2
Abs. 1 bis 2 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang. § 1 Abs. 2 und §
2 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) In anderen als
den in Absatz 1 genannten Fällen werden Versetzungen und Abordnungen vom
Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von
ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a
Beamtenrechtsrahmengesetz.
§ 4
Weitere Zuständigkeiten
(1) Die nach § 2
Abs. 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter sind Dienstvorgesetzte aller
Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die
1.
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts
nach §§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz,
2. Zustimmung
zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
nach § 76 Landesbeamtengesetz,
3.
Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes
nach § 84 Landesbeamtengesetz,
4.
Entscheidungen nach §§ 78 b bis e, 85 a Landesbeamtengesetz sowie über
Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
5. Entscheidung
nach § 85 Landesbeamtengesetz, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der
Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
6. Gewährung von
Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,
7. Abordnungen
oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,
8. Festsetzung
des Allgemeinen Dienstalters,
9. Festsetzung
von Umzugskostenvergütung und
Entscheidungen nach §§ 2 und 11 Bundesumzugskostengesetz,
10. Anweisung
eines von § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz abweichenden dienstlichen
Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz.
(2) Das
Ministerium entscheidet entsprechend hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten
des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.
(3) Über
Abordnungen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die
Dienststellenleitung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde oder Einrichtung,
sofern sich die vorgesetzte Dienststelle nicht die Entscheidung vorbehält.
§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die
Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und
Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie der
Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis
betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine
Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nach § 2 Abs. 1 zuständigen
Leiterinnen und Leiter sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung
übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten
Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Entscheidung erlassen haben.
(2) Die
Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen,
die über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt in Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung)
entsprechend.
(3) In anderen
als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den
Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium zuständig.
§ 6
Sonderzuständigkeiten
(1) Für die in §
1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder
der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1
Abs. 3 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4
über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leiterinnen und Leiter
mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom
Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere
Stelle zuständig ist.
(2)
Entscheidungen nach §§ 64 und 65 Landesbeamtengesetz werden von den nach § 1
Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung
ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt
werden.
§ 7
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die
Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz ergibt, bestimme ich zur dienstvorgesetzten Stelle für
die Beamtinnen und Beamten
des
Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit
die Leiterin
oder den Leiter dieser Einrichtung. Die jeweilige Bezirksregierung ist
dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen ihrer Dienstaufsicht unterstehenden
Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.
(2) Die
Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die
vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß
Absatz 1 übertragen.
(3) Soweit sich
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung
der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Landesdisziplinargesetz ergibt, übertrage ich diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2
auf die in Absatz 1 genannten Stellen.
§ 8
Übergangsregelung
Für
Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet
worden sind, verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehenden Zuständigkeitsregelung.
§ 9
Inkrafttreten/Berichtspflicht
(1) Mit
Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zur Übertragung
beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 754) und die
Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie vom 6. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) außer Kraft.
(2) Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium wird
gegenüber der Landesregierung bis Ende 2013 über die Wirksamkeit dieser
Verordnung berichten.
Düsseldorf, den
26. Mai 2008
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n