Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 19 vom 20.6.2008 Seite 467 bis 476

Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS)
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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(Zuständigkeitsverordnung MAGS – ZustVO MAGS)

 

Vom 26. Mai 2008

 

Aufgrund des
- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

- des § 17 Abs. 5 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

 

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ministerium) verordnet:

 

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten.

 

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird übertragen für

1. das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
auf dessen Leiterin oder Leiter,

 

2. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
auf die Bezirksregierung Köln,

 

3. die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen
auf die Bezirksregierungen.

 

Ernennungen von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen wird, und Ausschreibungen entsprechender Dienstposten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Für die Bezirksregierungen gilt dieser Zustimmungsvorbehalt nur für die Funktion einer Hauptdezernentin bzw. eines Hauptdezernenten.

 

(2) Für

1. andere als in Absatz 1 genannte Entscheidungen nach
den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,

 

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen
Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz),

 

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Landesbeamtengesetz,

 

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz,

 

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt
(§ 28 Abs. 2 Landesbeamtengesetz, § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) sowie

 

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz

 

sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach Absatz 1 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

 

(3) Soweit Zuständigkeiten für die in den Absätzen 1 bis 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 2 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium. Dies umfasst auch Entscheidungen zur Übertragung einer nach Besoldungsgruppen A 16 bewerteten Funktion und die Ausschreibung entsprechender Dienstposten.

 

Über Ernennungen, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand für alle Beamtinnen und Beamten beim Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug entscheidet das Ministerium.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die

- Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

- Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 Landesbeamtengesetz, § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz)

- Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

 

von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen worden ist oder wird, sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach § 2 Abs. 1 bis 2 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

 

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen werden Versetzungen und Abordnungen vom Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz.

 

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts
nach §§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz,

 

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
nach § 76 Landesbeamtengesetz,

 

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes
nach § 84 Landesbeamtengesetz,

 

4. Entscheidungen nach §§ 78 b bis e, 85 a Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

 

5. Entscheidung nach § 85 Landesbeamtengesetz, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

 

6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,

 

7. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,

 

8. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

 

9. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und
Entscheidungen nach §§ 2 und 11 Bundesumzugskostengesetz,

 

10. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz.

 

(2) Das Ministerium entscheidet entsprechend hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.

 

(3) Über Abordnungen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Dienststellenleitung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde oder Einrichtung, sofern sich die vorgesetzte Dienststelle nicht die Entscheidung vorbehält.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Entscheidung erlassen haben.

 

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, die über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend.

 

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium zuständig.

 

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 3 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leiterinnen und Leiter mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

 

(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 Landesbeamtengesetz werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

 

§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, bestimme ich zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten

des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit

die Leiterin oder den Leiter dieser Einrichtung. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.

 

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

 

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, übertrage ich diese gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen.

 

§ 8
Übergangsregelung

Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung.

 

§ 9
Inkrafttreten/Berichtspflicht

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 754) und die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 6. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 759) außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium wird gegenüber der Landesregierung bis Ende 2013 über die Wirksamkeit dieser Verordnung berichten.

 

Düsseldorf, den 26. Mai 2008

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2008 S. 471