Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 22 vom 15.7.2008 Seite 513 bis 528
Bekanntmachung des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
2251
Bekanntmachung
des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 24. Juni 2008
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2008 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 6 Abs. 3
gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, 24. Juni 2008
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Zehnter
Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
Artikel
1
Änderung
des Rundfunkstaatsvertrages
Der
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift
wird wie folgt neu gefasst:
„Staatsvertrag
für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag ‑ RStV
‑).“
2. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Es wird
folgender neuer § 8a eingefügt:
„§ 8a Gewinnspiele“.
b) Es wird
folgender neuer § 9b eingefügt:
„§ 9b Verbraucherschutz“.
c) Es wird
folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a
Digitalisierung“.
d) Der bisherige 1.
Unterabschnitt des III. Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Unterabschnitt
Grundsätze“
e) Es wird
folgender neuer § 20a eingefügt:
„§ 20a Erteilung einer
Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk“.
f) Nach § 20a wird
folgender neuer 2. Unterabschnitt eingefügt:
„2.
Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften“.
g) Der bisherige 2.
Unterabschnitt des III. Abschnittes wird der neue 3. Unterabschnitt.
h) Der bisherige 3.
Unterabschnitt des III. Abschnittes wird der neue 4. Unterabschnitt und wie
folgt neu gefasst:
„4.
Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
§ 35 Organisation
§ 36 Zuständigkeit,
Aufgaben
§ 37 Verfahren bei
Zulassung, Zuweisung
§ 38 Anzeige,
Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
§ 39
Anwendungsbereich
§ 39a Zusammenarbeit
§ 40 Finanzierung
besonderer Aufgaben“.
i) Die bisherigen
4. bis 6. Unterabschnitte des III. Abschnittes werden die neuen 5. bis 7.
Unterabschnitte.
j) Der V. Abschnitt
wird wie folgt neu gefasst:
„V. Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten
§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordnung von
drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 51a Zuweisung von
drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige
Landesmedienanstalt
§ 51b
Weiterverbreitung
§ 52 Plattformen
§ 52a Regelungen
für Plattformen
§ 52b Belegung von
Plattformen
§ 52c Technische
Zugangsfreiheit
§ 52d Entgelte,
Tarife
§ 52e Vorlage von
Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 52f Maßnahmen
durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 53 Satzungen,
Richtlinien
§ 53a
Überprüfungsklausel
§ 53b Bestehende
Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen“.
k) § 58 wird wie
folgt neu gefasst:
„§ 58 Werbung,
Sponsoring, Gewinnspiele“.
3. In § 2 Abs. 2
Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende neue Nummern
10 und 11 angefügt:
„10. Anbieter einer
Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen
Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die
Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese
Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für
die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder
vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,
11.
Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher
Verantwortung anbietet.“
4. Es wird
folgender neuer § 8a eingefügt:
„§ 8a
Gewinnspiele
(1)
Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot
der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den
Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die
Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über
die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des
Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu
0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der
Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle
Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele
erforderlich sind.“
5. Es wird
folgender neuer § 9b eingefügt:
§ 9b
Verbraucherschutz
Mit Ausnahme der §§
2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel
10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl.
L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaftlichen Verstößen
entsprechend.“
6. In § 16 Abs. 4
werden die Worte „Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ ersetzt
durch die Worte „gesetzliche Pflichthinweise“ und die Worte „im Sinne der
Absätze 1 bis 3“ gestrichen.
7. § 16a wird wie
folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie
folgt neu gefasst:
„Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien
zur Durchführung der §§ 7, 8, 8a, 15 und 16; in der Richtlinie zu § 8a sind
insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen.“
b) Es wird
folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Sätze 1 und 2
gelten für Richtlinien des Deutschlandradios zu § 8a entsprechend.“
8. Es wird
folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a
Digitalisierung
Die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrem
gesetzlichen Auftrag durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind
berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung
schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler
terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge
terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der
Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.“
9. Die Überschrift
des 1. Unterabschnittes des III. Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Unterabschnitt
Grundsätze“
10. § 20 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt neu gefasst:
„(1) Private
Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung.
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 bis 39a richtet sich die Zulassung eines
Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk nach § 20a; im Übrigen
richtet sich die Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter
bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie (Voll- oder
Spartenprogramm) festzulegen.“
b) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „nach Landesrecht“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Worte „im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten“
gestrichen.
11. Es wird
folgender neuer § 20a eingefügt:
„§ 20a
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter
von bundesweit verbreitetem Rundfunk
(1) Eine Zulassung
darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
1. unbeschränkt
geschäftsfähig ist,
2. die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. das Grundrecht
der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt
hat,
4. als Vereinigung
nicht verboten ist,
5. ihren Wohnsitz
oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
6. die Gewähr dafür
bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf
dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
(2) Die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen
Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.
Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann
eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft
bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und
stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
(3) Eine Zulassung
darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und
leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen.
Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die
Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen
entsprechend.“
12. Nach § 20a wird
folgende neue Überschrift eingefügt:
„2.
Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften".
13. Der bisherige
2. Unterabschnitt des III. Abschnitts wird der neue 3. Unterabschnitt.
14. In § 26 Abs. 4
Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt durch die
Verweisung auf „§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“.
15. In § 31 Abs. 2
Satz 4 werden die Worte „unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2“ gestrichen.
16. Der bisherige
3. Unterabschnitt des III. Abschnitts wird der neue 4. Unterabschnitt und wie
folgt neu gefasst:
„4.
Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
§ 35
Organisation
(1) Die Aufgaben
nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend
den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 1 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
bestehen:
1. Die Kommission
für Zulassung und Aufsicht (ZAK),
2. die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),
3. die Kommission
zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
4. die Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM).
Diese dienen der
jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 36.
(3) Die
Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten
gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist
durch den ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK
ist unentgeltlich.
(4) Die GVK setzt
sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten
Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten; eine Vertretung im Fall der
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. Die
Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.
(5) Die KEK besteht
aus
1. sechs
Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die
Befähigung zum Richteramt haben müssen, und
2. sechs nach
Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten.
Die Mitglieder nach
Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung
eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die
Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Von der Mitgliedschaft nach Satz
2 ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der
Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF,
des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „Arte“, der
Landesmedienanstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter
sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28
beteiligten Unternehmen. Scheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die
Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen
anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied;
entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. Die Mitglieder nach
Satz 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer
notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge
mit diesen Mitgliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind
aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wählen. Die sechs Vertreter
der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der
Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für
die Amtszeit der KEK gewählt.
(6) Ein Vertreter
der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören;
Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.
(7) Die
Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 eine gemeinsame
Geschäftsstelle; unbeschadet dessen verbleiben bis zum 31. August 2013 die
Geschäftsstelle der KJM in Erfurt und der KEK in Potsdam.
(8) Die Mitglieder
der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. § 24 gilt für die Mitglieder der ZAK
und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im
Verhältnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 zu anderen Organen der
Landesmedienanstalten.
(9) Die Organe nach
Absatz 2 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse
sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.
Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den
Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.
(10) Die
Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 die notwendigen
personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die Organe erstellen jeweils
einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit. Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 werden aus dem Anteil der
Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen.
(11) Von den
Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten
in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten
durch übereinstimmende Satzungen.
§ 36
Zuständigkeiten, Aufgaben
(1) Zuständig ist
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 8 die Landesmedienanstalt,
bei der der entsprechende Antrag oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1
mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt,
die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Zuständig in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und 9 sowie in den Fällen der Rücknahme oder des
Widerrufs der Zulassung oder der Zuweisung ist die Landesmedienanstalt, die dem
Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige
entgegengenommen hat.
(2) Die ZAK ist für
folgende Aufgaben zuständig:
1. Zulassung,
Rücknahme oder Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38
Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1,
2. Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3,
3. Zuweisung von
Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe und deren Rücknahme
oder Widerruf nach §§ 51a und 38 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2, soweit die GVK
nicht nach Absatz 3 zuständig ist,
4. Anzeige des
Plattformbetriebs nach § 52,
5. Aufsicht über
Plattformen nach § 51b Abs. 1 und 2 sowie §§ 52a bis f, soweit nicht die GVK
nach Absatz 3 zuständig ist,
6. Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4
Satz 1 und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4,
7.
Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht
die KEK nach Absatz 4 zuständig ist,
8. Entscheidungen
über die Zulassungspflicht nach § 20 Abs. 2; diese Entscheidungen trifft sie
einvernehmlich,
9. Befassung mit
Anzeigen nach § 38 Abs. 1.
Die ZAK kann
Prüfausschüsse für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 7 einrichten. Die
Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der ZAK. Zu
Beginn der Amtsperiode der ZAK wird die Verteilung der Verfahren von der ZAK
festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der ZAK festzulegen.
(3) Die GVK ist
zuständig für Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von
Übertragungskapazitäten nach § 51a Abs. 4 und für die Entscheidung über die
Belegung von Plattformen nach § 52b Abs. 4 Satz 4 und 6. Die ZAK unterrichtet
die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die GVK in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungen und
Richtlinienentwürfen, ein.
(4) Die KEK ist
zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung
von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von
Fernsehprogrammen. Sie ist im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder
Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von
Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4.
Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.
(5) Die Auswahl und
Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach § 25 Abs. 4 und
Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs. 4 sowie die Aufsicht über diese
Programme obliegen dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote
zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung
der Veranstalter nach Satz 1 ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.
(6) § 47 Abs. 3
Satz 1 bleibt unberührt.
§ 37
Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
(1) Geht ein Antrag
nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 8 oder 9 bei der zuständigen Landesmedienanstalt
ein, legt der nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter unverzüglich den
Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der ZAK und in den Fällen des § 36 Abs.
2 Nr. 1 zusätzlich der KEK vor.
(2) Kann nicht
allen Anträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprochen werden, entscheidet die GVK.
(3) Absatz 1 gilt
entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von
Meinungsvielfalt durch die KEK im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen
als dem der Zulassung eines bundesweiten privaten Veranstalters.
(4) Den
Kommissionen nach § 35 Abs. 2 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22
zu.
(5) Bei
Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach den §§ 35 und 36 findet ein
Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht
statt.
§ 38
Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
(1) Jede
Landesmedienanstalt kann gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt
anzeigen, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige
Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich durch die ZAK mit der Anzeige zu
befassen.
(2) Stellt die
zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen.
Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf.
Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(3) Die Zulassung
nach § 20a oder die Zuweisung nach § 51a werden jeweils zurückgenommen, wenn
1. bei der
Zulassung eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 nicht gegeben
war oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 nicht berücksichtigt
wurde oder
2. bei der
Zuweisung die Vorgaben gemäß § 51a Abs. 4 nicht berücksichtigt wurden
und innerhalb eines
von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Zeitraums keine Abhilfe
erfolgt.
(4) Zulassung und
Zuweisung werden jeweils widerrufen, wenn
1. im Fall
der Zulassung
a)
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 entfällt
oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 20a Abs. 3 eintritt und innerhalb des
von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine
Abhilfe erfolgt oder
b)
der Rundfunkveranstalter gegen seine Verpflichtungen aufgrund dieses
Staatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wiederholt
schwerwiegend verstoßen und die Anweisungen der zuständigen Landesmedienanstalt
innerhalb des von ihr bestimmten Zeitraums nicht befolgt hat;
2. im Fall der
Zuweisung
a) nachträglich
wesentliche Veränderungen des Angebots eingetreten und vom Anbieter zu
vertreten sind, nach denen das Angebot den Anforderungen des § 51a Abs. 4 nicht
mehr genügt und innerhalb des von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten
Zeitraums keine Abhilfe erfolgt oder
b) das Angebot aus
Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorgesehenen
Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder
fortgesetzt wird.
(5) Der Anbieter
wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf
nach den Absätzen 3 oder 4 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gilt für die
Rücknahme und den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Sitzlandes der
jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
§ 39
Anwendungsbereich
Die §§ 20a bis 38
gelten nur für bundesweite Angebote. Eine abweichende Regelung durch
Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK sind den Zuweisungen
von Übertragungskapazitäten nach diesem Staatsvertrag und durch die zuständige
Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von
Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
§ 39a
Zusammenarbeit
(1) Die
Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt
zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes Erkenntnisse zu übermitteln,
die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt
für Landeskartellbehörden entsprechend.
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung
folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und
Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür
notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung
offener Kanäle.
Mittel aus dem
Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer
Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von
landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes
und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken
verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige
Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der
nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und
Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1
aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des
Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz
1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der
Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen
Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist
zulässig.“
17. In § 45 Abs. 3
werden die Worte „Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ ersetzt
durch die Worte „gesetzliche Pflichthinweise“ und die Worte „im Sinne der
Absätze 1 und 2“ gestrichen.
18. In § 45b Satz 1
wird die Verweisung auf „§§ 7, 8, 44, 45 und 45a“ ersetzt durch die Verweisung
auf „§§ 7, 8, 8a, 44, 45 und 45a“.
19. § 46 Satz 1
wird wie folgt neu gefasst:
„Die
Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur
Durchführung der §§ 7, 8, 8a, 44, 45, 45a und 45b; in der Satzung oder
Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die
Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen.“
20. Die bisherigen
4. bis 6. Unterabschnitte des III. Abschnitts werden die neuen 5. bis 7.
Unterabschnitte.
21. § 49 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 und 6 werden
durch folgende neue Nummern 5 bis 12 ersetzt:
„5.einer Satzung
nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a zuwiderhandelt, soweit die Satzung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6. entgegen § 51b
Abs. 2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den
Plattformanbieter vorgenommen wurde,
7. entgegen § 52
Abs. 3 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und
vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
anzeigt,
8. entgegen § 52a
Abs. 3 Satz 1 und 2 ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen
Programm und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder
einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in
anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,
9. entgegen § 52b
Abs. 1 oder § 52b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 die erforderlichen
Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht
ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung
stellt oder
entgegen § 52b Abs. 4 Satz 3 oder Satz 6 die Belegung oder die Änderung der
Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
anzeigt,
10. entgegen § 52c
Abs. 1 Satz 2 durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines
Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder durch Schnittstellen für
Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 52c Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3 gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer Telemedien einschließlich
elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig
behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unterschiedlich behandelt,
entgegen § 52c Abs.
2 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder
eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für
Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder
entgegen § 52c Abs.
2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
nicht erteilt,
11. entgegen § 52d
Satz 1 Anbieter von Programmen und vergleichbaren Telemedien durch die
Ausgestaltung der Entgelte unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder
entgegen § 52d Satz
3 Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig offenlegt,
12. entgegen § 52e
Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen
Unterlagen nicht vorlegt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10
werden die neuen Nummern 13 bis 16.
b) In Absatz 2 wird
die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“ ersetzt durch die Verweisung
„Absatz 1 Satz 2 Nr. 13 und 14“ und die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 2 Nr. 9
und 10“ ersetzt durch die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 und 16“.
c) In Absatz 3 Satz
1 wird die Verweisung auf „Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23“ ergänzt um die
Verweisung „und Satz 2 Nr. 13 bis 16“.
22. Der V. Abschnitt
wird wie folgt neu gefasst:
„V.
Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten
§ 50
Grundsatz
Die Entscheidung über die
Zuordnung, Zuweisung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur
Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die
Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, erfolgt nach Maßgabe dieses
Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.
§ 51
Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
(1) Über die
Anmeldung bei der für Telekommunikation zuständigen Regulierungsbehörde für
bundesweite Versorgungsbedarfe an nicht leitungsgebundenen (drahtlosen)
Übertragungskapazitäten entscheiden die Länder einstimmig. Für
länderübergreifende Bedarfsanmeldungen gilt Satz 1 hinsichtlich der betroffenen
Länder entsprechend.
(2) Über die
Zuordnung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe an die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das
Deutschlandradio oder die Landesmedienanstalten entscheiden die
Ministerpräsidenten der Länder durch einstimmigen Beschluss.
(3) Für die
Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:
1. Zur Verfügung
stehende freie Übertragungskapazitäten sind den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder dem Deutschlandradio
und den Landesmedienanstalten bekannt zu machen;
2. reichen die
Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf aus, sind diese
entsprechend zuzuordnen;
3. reichen die
Übertragungskapazitäten für den geltend gemachten Bedarf nicht aus, wirken die
Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin;
Beteiligte sind für private Anbieter die Landesmedienanstalten;
4. kommt eine
Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheiden die
Ministerpräsidenten, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die
größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
a) Sicherung der
Grundversorgung mit Rundfunk und Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
an neuen Techniken und Programmformen,
b) Belange des
privaten Rundfunks und der Anbieter von Telemedien.
Die Zuordnung der
Übertragungskapazität erfolgt für die Dauer von längstens 20 Jahren.
(4) Der Vorsitzende
der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet die Übertragungskapazität gemäß der
Entscheidung der Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.
(5) Wird eine
zugeordnete Übertragungskapazität nach Ablauf von 18 Monaten nach Zugang der
Zuordnungsentscheidung nicht für die Realisierung des Versorgungsbedarfs
genutzt, kann die Zuordnungsentscheidung durch Beschluss der
Ministerpräsidenten widerrufen werden; eine Entschädigung wird nicht gewährt.
Auf Antrag des Zuordnungsempfängers kann die Frist durch Entscheidung der
Ministerpräsidenten verlängert werden.
(6) Die
Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 bis 5
Verfahrensregelungen.
§ 51a
Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
an private Anbieter
durch die zuständige Landesmedienanstalt
(1)
Übertragungskapazitäten für drahtlose bundesweite Versorgungsbedarfe privater
Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien
oder Plattformanbietern durch die zuständige Landesmedienanstalt zugewiesen
werden.
(2) Werden den
Landesmedienanstalten Übertragungskapazitäten zugeordnet, bestimmen sie
unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche
Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können.
Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen
Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen dieses
Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt werden kann, sind von
den Landesmedienanstalten zu bestimmen und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen (Ausschreibung).
(3) Kann nicht
allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden,
wirkt die zuständige Landesmedienanstalt auf eine Verständigung zwischen den
Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer
Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn
nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit
der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
(4) Lässt sich
innerhalb der von der zuständigen Landesmedienanstalt zu bestimmenden
angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene
Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die
zuständige Landesmedienanstalt dem Antragssteller die Übertragungskapazität zu,
der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
1. die
Meinungsvielfalt fördert,
2. auch das
öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben
darstellt und
3. bedeutsame
politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen lässt.
In die
Auswahlentscheidung ist ferner einzubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich
tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend
berücksichtigt. Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter
einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob
das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie
Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer
Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang
chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(5) Die Zuweisung
von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine
einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort
vollziehbar. Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf
Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die
zuständige Landesmedienanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Nr.
2 b widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert
werden.
§ 51b
Weiterverbreitung
(1) Die zeitgleiche
und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren
Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend
den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende
Fernsehen veranstaltet werden, ist zulässig. Die Weiterverbreitung von
Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher
Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Veranstalter
anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die
Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt
anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen.
Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen. Die Anzeige muss die
Nennung eines Programmverantwortlichen, eine
Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines
vergleichbaren Dokuments beinhalten. Die Weiterverbreitung ist dem Betreiber
der Plattform zu untersagen, wenn das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen
des § 3 oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder wenn der
Veranstalter nach dem geltenden Recht des Ursprungslandes zur Veranstaltung von
Rundfunk nicht befugt ist oder wenn das Programm nicht inhaltlich unverändert
verbreitet wird.
(3)
Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kanalbelegung für Rundfunk sind
zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem
Interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer
pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten, Medienordnung getroffen
werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der
Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.
§ 52
Plattformen
(1) Die
nachstehenden Regelungen gelten für Plattformen auf allen technischen
Übertragungskapazitäten. Mit Ausnahme der §§ 52a und f gelten sie nicht für
Anbieter von
1. Plattformen in
offenen Netzen (Internet, UMTS oder vergleichbare Netze), soweit sie dort über
keine marktbeherrschende Stellung verfügen,
2. Plattformen, die
sich auf die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes beschränken, das
den Vorgaben dieses Abschnitts entspricht,
3. drahtgebundenen
Plattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten
oder
4. drahtlosen
Plattformen mit in der Regel weniger als 20.000 Nutzern.
Die Landesmedienanstalten
legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 53 fest, welche Anbieter unter
Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach
Satz 2 unterfallen.
(2) Eine Plattform
darf nur betreiben, wer den Anforderungen des § 20a Abs. 1 und 2 genügt.
(3) Private
Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien
anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der
zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten
1. Angaben
entsprechend § 20a Abs. 1 und 2 und
2. die Darlegung,
wie den Anforderungen der §§ 52a bis 52d entsprochen werden soll.
§ 52a
Regelungen für Plattformen
(1) Für die
Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften
der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2)
Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei
Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über
die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung
verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und
Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können
Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen
den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch
möglich und zumutbar ist.
(3) Der Anbieter
einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters
dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht
verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete
aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten.
Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten
Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards
nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
§ 52b
Belegung von Plattformen
(1) Für Plattformen
privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der
Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von
höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur
Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
a) die
erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich
bestimmten gebührenfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste,
zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten
Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie
gesetzlich bestimmt sind,
b) die Kapazitäten
für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten,
zur Verfügung stehen,
c) die Kapazitäten
für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme
sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die landesrechtlichen
Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
d) die technischen
Kapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen
Kapazitäten technisch gleichwertig sind,
2. innerhalb einer
weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der
Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik
verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter
Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von
Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen,
nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und
Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien angemessen
berücksichtigt,
3. innerhalb der
darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über
die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Reicht die
Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1
entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei
haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten
gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen
Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.
(2) Für Plattformen
privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass
1. innerhalb einer
technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die
digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die
technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich
bestimmten gebührenfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,
2. innerhalb einer
weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer1 trifft der
Plattformanbieter die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik
verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter
Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges
Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet
angemessen berücksichtigt,
3. innerhalb der
darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über
die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Plattform
verbreitet, sind die Programme nach Satz 2 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.
(3) Der
Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit
1. der Anbieter der
zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den
Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und
demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
2. das Gebot der
Meinungsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung
nach den §§ 51 oder 51a berücksichtigt wurde.
(4) Die
Entscheidung über die Belegung von Plattformen trifft der Anbieter der
Plattform. Programme, die dem Plattformanbieter gemäß § 28 zugerechnet werden
können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer
Plattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien der
zuständigen Landesmedienanstalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn
anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt,
erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe dieses
Staatsvertrages und des Landesrechts durch die zuständige Landesmedienanstalt.
Zuvor ist dem Anbieter einer Plattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die
Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 52c
Technische Zugangsfreiheit
(1) Anbieter von
Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten,
dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung
der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien
einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
1. durch
Zugangsberechtigungssysteme,
2. durch
Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
3. durch
Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
4. durch sonstige technische
Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler
Rundfunkempfangsgeräte
bei der Verbreitung
ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
(2) Die Verwendung
eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind
der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für
Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 52d
Entgelte, Tarife
Anbieter von
Programmen und vergleichbaren Telemedien dürfen durch die Ausgestaltung der
Entgelte und Tarife nicht unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen
Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt
werden. Die Verbreitung von Angeboten nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 52b
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 hat zu angemessenen Bedingungen zu
erfolgen. Entgelte und Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 2 sind offenzulegen. Entgelte und Tarife sind im Rahmen des
Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote
zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können. Die
landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare
Angebote bleiben unberührt.
§ 52e
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit de r
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
(1) Anbieter von
Plattformen sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen
Landesmedienanstalt auf Verlangen vorzulegen. §§ 21 bis 24 gelten entsprechend.
(2) Ob ein Verstoß gegen
§ 52c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 52d vorliegt, entscheidet bei
Plattformanbietern, die zugleich Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung
sind, die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation.
§ 52f
Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
Verstößt ein
Plattformanbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.
§ 53
Satzungen, Richtlinien
Die Landesmedienanstalten
regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie
betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 51. Dabei ist
die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in
Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.
§ 53a
Überprüfungsklausel
Dieser Abschnitt
sowie die ergänzenden landesrechtlichen Regelungen werden regelmäßig alle drei
Jahre, erstmals zum 31. August 2011 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.
§ 53b
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen,
Anzeige von bestehenden Plattformen
(1) Bestehende
Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu
deren Ablauf fort. Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für
Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von
Vorgaben des § 25 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden.
(2) Anbieter von
Plattformen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb
sind, müssen die Anzeige nach § 52 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Staatsvertrages stellen.“
23. § 58 wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt neu gefasst:
„Werbung,
Sponsoring, Gewinnspiele“.
b) Es wird
folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Für
Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit
gerichtet sind) gilt § 8a entsprechend.“
24. § 59 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
wie folgt neu gefasst:
„Die Einhaltung der
Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes
wird durch nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht.“
b) In Absatz 3 wird
folgender neuer Satz 7 angefügt:
„Die Befugnisse der
Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und
der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben
unberührt.“
25. In § 63 wird
folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Abweichende
Regelungen zu § 7 Abs. 8 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der
Landesverfassung sind zulässig.“
Artikel
2
Änderung
des ZDF-Staatsvertrages
In § 21 Abs. 1
Buchst. m des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006,
werden die Worte „des Deutschen Sportbundes“ ersetzt durch die Worte „des
Deutschen Olympischen Sportbundes“.
Artikel
3
Änderung
des Deutschlandradio-Staatsvertrages
In § 21 Abs. 1
Buchst. m des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt
geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10.
Oktober 2006 wird die Bezeichnung „Deutsche Angestelltengewerkschaft,
Landesverband Hamburg“ ersetzt durch die Bezeichnung „ver.di - Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg“.
Artikel
4
Änderung
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
§ 14 Abs. 8 bis 10
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt
geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10.
Oktober 2006, wird gestrichen.
Artikel
5
Änderung
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den
Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird
wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird
wie folgt neu gefasst:
„(2) Der
Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des
Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im
Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.“
2. § 8 Abs. 4 wird
wie folgt neu gefasst:
„(4)
Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle nach
Absatz 2 kann zur Feststellung, ob ein den Vorschriften dieses Staatsvertrages
genügendes Rundfunkteilnehmerverhältnis besteht, und zur Verwaltung von
Rundfunkteilnehmerverhältnissen personenbezogene Daten bei nichtöffentlichen
Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen.
Voraussetzung dafür ist, dass
1. di1.
die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Gebührenpflicht
zuzulassen, insbesondere durch Abgleich mit dem Bestand der nach § 3
angemeldeten Rundfunkteilnehmer und
2. sich die Daten
auf Angaben zu
a) Zugehörigkeit
des Betroffenen zu einer bestimmten Personengruppe,
b) Berufs-,
Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen,
c) Vor- und
Familiennamen,
d) Titel,
e) Anschrift und
f) Geburtsdatum
beschränken und
kein erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung hat.
Es dürfen keine
Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten,
an die übermittelnde Stelle rückübermittelt werden. Die Daten sind spätestens
zwölf Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie sind unverzüglich zu löschen
bei Feststellung des Nichtbestehens oder des Bestehens eines
Rundfunkteilnehmerverhältnisses, das den Voraussetzungen dieses Staatsvertrages
entspricht. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die
Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenvermittlungsverordnungen
der Länder bleibt unberührt.“
Artikel
6
Übergangsbestimmung,
Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Die laufende
Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012.
(2) Für die
Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort
vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(3) Dieser Staatsvertrag
tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle
Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(4) Die Staatskanzlei
des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder
werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in
der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Günther
H. O e t t i n
g e r
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Günther B e c k s t e i n
Für das Land Berlin:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Klaus W o w e r e i t
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 19. Dezember 2007
M. P l a t z e c k
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Jens B ö h r n s e n
Für die Freie und Hansestadt
Hamburg:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Ole v o
n B e u s t
Für das Land Hessen:
Berlin, den 19. Dezember 2007
R. K o c h
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 19. Dezember 2007
H. R i n g s t o r f f
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 19. Dezember
2007
Christian W u l f f
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Jürgen R ü t t g e r s
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Kurt B e c k
Für das Saarland:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Peter M ü l l e r
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Georg M
i l b r a d t
Berlin, den 19. Dezember 2007
B ö h m
e r
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Peter
Harry C a r s t e n s e n
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 19. Dezember 2007
Dieter A l t h a u s
Protokollerklärung der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zu § 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bekräftigen das Ziel des § 25 Abs. 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens zueinander stehen sollen. Sie halten es daher unbeschadet des § 53 b Absatz 1 Satz 2 für zulässig, bei anstehenden Zulassungen von Fensterprogrammveranstaltern schon vor dem 31. Dezember 2009 das Normziel des § 25 Abs. 4 Satz 4 zu erreichen.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein zu § 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen die Verlängerung bestehender Zulassungen für Fensterprogrammveranstalter als einen Beitrag zur Rechts- und Investitionssicherheit. Bereits in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde die Auffassung der Länder zum Ausdruck gebracht, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters nur ein Element der Vielfaltssicherung sein kann und nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung steht. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 des Rundfunkstaatsvertrags ist die gesellschaftsrechtliche Trennung daher nicht zwingend vorgeschrieben worden.
Die bestehenden Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und redaktionell unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen daher, dass mit der jetzt geregelten Verlängerung der bestehenden Zulassungen die nunmehr dringend anstehende Überprüfung der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrags (gesellschaftsrechtliche Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter) verbunden wird. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein sehen vor diesem Hintergrund auch weiterhin keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.
Protokollerklärung des Landes Niedersachsen zu § 52 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Das Land Niedersachsen hält eine Überprüfung der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 bis zum 30. Juni 2009 für sinnvoll. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Evaluation der regionalen Berichterstattung soll entschieden werden, inwiefern das Ziel der Norm weiterverfolgt wird.
Protokollerklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Das Land Mecklenburg-Vorpommern erwartet im Rahmen der anstehenden Strukturreform ein Rundfunkgebührenmodell, das aufkommensneutral ist sowie die soziale Gerechtigkeit und Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern verbessert. Das Verfahren soll transparent sein, einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand haben und den Datenschutz berücksichtigen.
Protokollerklärung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zu § 5 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Für den Fall, dass ein Gebührenmodell aufrechterhalten wird, welches Befreiungstatbestände für das Hotelgewerbe generell weiterhin erforderlich macht, streben die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an, dass Vermieter mit nur einer Ferienwohnung ebenfalls nur 50 vom Hundert der Rundfunkgebühr für die dort bereitgehaltenen Geräte zahlen müssen.
GV.
NRW. 2008 S. 517