Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 24 vom 20.8.2008 Seite 545 bis 552
Genehmigung der 43. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Velbert |
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Genehmigung der 43. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Velbert
Genehmigung der
43. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Stadt Velbert
Vom 7. Dezember 2007
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seinen Sitzungen am 23. März
2006 und am 17. April 2008 die 43. Änderung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Velbert beschlossen
(Sport- und Freizeitpark Velbert Röbbeck).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 7. Dezember 2007 – 322 – 30.15.02.44 gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Mettmann und der
Stadt Velbert zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 18. Juni 2008
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV. NRW. 2008 S. 549