Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 24 vom 20.8.2008 Seite 545 bis 552

Genehmigung der 54. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Langenfeld und Monheim
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Genehmigung der 54. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Langenfeld und Monheim

Genehmigung der
54. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Städte Langenfeld und Monheim

Vom 4. Juli 2008

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 17. April 2008 die 54. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Städte Langenfeld und Monheim beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 4. Juli 2008 – 322 – 30.15.02.55 – gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Kreis Mettmann und bei den Städten Langenfeld und Monhein zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 4. August 2008

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Michael  H e n z e

GV. NRW. 2008 S. 550