Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 26 vom 12.9.2008 Seite 577 bis 610

Erstes Gesetz zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erstes Gesetz zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW

20301

Erstes Gesetz zur Änderung
des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW

Vom 2. September 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz zur Änderung
des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW

Artikel 1

Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes kann eingestellt werden, wer den Studiengang Forstwirtschaft an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder einen entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat. Dabei muss eine praktisch-technische Ausrichtung des Studienganges erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im gehobenen Leitungsbereich des praktischen Forstbetriebes, aber auch Grundlagen für eine Spezialisierung in funktionalen Bereichen einer Forstverwaltung beinhaltet.

(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes kann eingestellt werden, wer einen für die Laufbahn geeigneten forstwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit einer Diplom- oder Masterprüfung oder einen gleichwertigen Studiengang an einer Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Dabei muss eine wissenschaftlich-planerische Ausrichtung des Studienganges erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im Leitungs- und Managementbereich einer Forstverwaltung, aber auch die Grundlagen für eine Spezialisierung im Forschungs- und Wissenschaftsbereich der Forstwirtschaft beinhaltet.

(4) Durch das jeweilige Abschlusszeugnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Studiengänge muss der erfolgreiche Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern Waldbau/Waldökologie, Waldnaturschutz/ Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, für den gehobenen Forstdienst zusätzlich Verfahrenstechnologie und für den höheren Forstdienst zusätzlich Forstplanung nachgewiesen werden. Ist einer dieser Studienabschlüsse in einem konsekutiven Studiengang erworben worden, muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang derselben Fachrichtung abgeschlossen worden sein.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
In Absatz 6 (neu) wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Einstellung, Zulassung

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Beschränkung der Zulassung nach § 3 entscheidet der Landesbetrieb Wald und Holz.“

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Klammerangabe „(§ 10)“ durch die Klammerangabe „(§ 2)“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt und Satz 3 wird gestrichen.

5. Die Abschnitte III und IV (§ 10 bis § 12) werden aufgehoben.

6. Der Abschnitt V wird Abschnitt III.

7. § 13 wird § 10. In § 10 (neu) werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt.

8. § 14 wird aufgehoben.

9. § 15 wird § 11. In § 11 (neu) wird im Satz 2 das Datum „1. Juni 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. September 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2008 S. 579