Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 26 vom 12.9.2008 Seite 577 bis 610
Erstes Gesetz zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW
20301
Erstes
Gesetz zur Änderung
des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW
Vom 2. September 2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes
Gesetz zur Änderung
des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW
Artikel 1
Das Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes
kann eingestellt werden, wer den Studiengang Forstwirtschaft an einer
Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder einen entsprechenden Studiengang an
einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelorgrad
abgeschlossen hat. Dabei muss eine praktisch-technische Ausrichtung des
Studienganges erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und
Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im gehobenen
Leitungsbereich des praktischen Forstbetriebes, aber auch Grundlagen für eine
Spezialisierung in funktionalen Bereichen einer Forstverwaltung beinhaltet.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes kann eingestellt werden, wer einen für die Laufbahn geeigneten forstwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit einer Diplom- oder Masterprüfung oder einen gleichwertigen Studiengang an einer Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Dabei muss eine wissenschaftlich-planerische Ausrichtung des Studienganges erkennbar sein, die die wesentlichen Elemente und Schlüsselqualifikationen einer beruflichen Verwendung im Leitungs- und Managementbereich einer Forstverwaltung, aber auch die Grundlagen für eine Spezialisierung im Forschungs- und Wissenschaftsbereich der Forstwirtschaft beinhaltet.
(4) Durch das jeweilige Abschlusszeugnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Studiengänge muss der erfolgreiche Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern Waldbau/Waldökologie, Waldnaturschutz/ Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, für den gehobenen Forstdienst zusätzlich Verfahrenstechnologie und für den höheren Forstdienst zusätzlich Forstplanung nachgewiesen werden. Ist einer dieser Studienabschlüsse in einem konsekutiven Studiengang erworben worden, muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang derselben Fachrichtung abgeschlossen worden sein.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
c) Der bisherige Absatz
3 wird Absatz 6.
In Absatz 6 (neu) wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten
zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§
4
Einstellung, Zulassung
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Beschränkung der Zulassung nach § 3 entscheidet der Landesbetrieb Wald und Holz.“
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Klammerangabe „(§ 10)“ durch die Klammerangabe „(§ 2)“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt und Satz 3 wird gestrichen.
5. Die Abschnitte III und IV (§ 10 bis § 12) werden aufgehoben.
6. Der Abschnitt V wird Abschnitt III.
7. § 13 wird § 10. In § 10 (neu) werden die Wörter „Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt.
8. § 14 wird aufgehoben.
9. § 15 wird § 11. In § 11 (neu) wird im Satz 2 das Datum „1. Juni 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 2. September 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr.
Helmut L i n s s e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2008 S. 579