Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 27 vom 26.9.2008 Seite 611 bis 624

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Finanzierung von Ersatzschulen

Vom 15. September 2008

Aufgrund des § 115 Abs. 1 und 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 und S. 635), geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Eine Herabsetzung bis auf 2 vom Hundert ist nur bei Anrechnung der Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen gemäß § 106 Abs. 5 Satz 2 SchulG und der Schuleinrichtung nach § 106 Abs. 5 Satz 3 SchulG möglich. Werden statt dessen für Schulgebäude und -räume Miete oder Pacht veranschlagt, kann die Eigenleistung höchstens bis auf 9 vom Hundert herabgesetzt werden.“

2. § 3 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder
1. nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt
a) für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 52 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung und Leistungsentgelt),
b) für eine Stelle an allen anderen Schulformen nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1, zuzüglich 67 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung und Leistungsentgelt)

2. zuzüglich 30 vom Hundert (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).“

3. In § 8 werden hinter dem Wort „geltenden“ die Wörter „dienst- und versorgungsrechtlichen“ eingefügt.

4. In § 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „sonstigen Angestellten“ durch die Wörter „Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt durch die Wörter „entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans“.

6. In § 12 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „Unterabsatz“ durch die Wörter „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.

7. § 13 erhält folgende Fassung:

㤠13
(zu § 115 Abs. 3 SchulG)
Übergangsvorschriften

Zur sukzessiven Anpassung an den festgesetzten Pauschalbetrag für Bewirtschaftungskosten (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 2 SchulG) werden für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes folgende Höchstbeträge vorgegeben:

1. Jahr

43 EUR

2. Jahr

40 EUR

3. Jahr

38 EUR.“

8. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:

㤠13 a
Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale

Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 SchulG) wird auf 34 EUR je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt. Die Anpassung des festgesetzten Pauschalbetrags nach § 108 Abs. 4 SchulG bleibt unberührt.“

9. In den §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 5 Buchstabe a und Buchstabe b und 12 Abs. 8 Satz 2 werden das Wort „angestellte“ gestrichen und nach den Wörtern „Lehrerinnen und Lehrer“ die Wörter „im Tarifbeschäftigungsverhältnis“ eingefügt.

10. In Anlage 1 - Seite 2 - zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden bei Titelnummer 282 10 - Zuschüsse Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Abs. 6 SchulG - und bei Titelnummer 282 20 - Zuschüsse Dritter zu den laufenden Schulkosten - jeweils folgende Erläuterungen angefügt:

„1. Zuschüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände
2. Sonstige Zuschüsse (z. B. auf freiwilliger Basis erbrachte Elternbeiträge)“.

11. In Anlage 1 - Seite 3 - zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

a) die Titelnummer „425 01“ und die Erläuterungen zu Titel 425 01 einschließlich des eingerahmten Hinweises sowie die Titelnummer „426 01“ und die Erläuterung zu Titel 426 01 gestrichen,

b) in der Erläuterung zu Titel 427 01 die Wörter „Vergütungen und Löhne“ ersetzt durch das Wort „Entgelte“,

c) nach Titelnummer „427 10“ die Titelnummer „428 01“ und als Erläuterung zu Titelnummer 428 01 die Wörter
„Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Lehrerinnen/Lehrer

2. Sonstige Tarifbeschäftigte (Hausmeister und Verwaltungsangestellte)

3. Andere Tarifbeschäftigte (z. B. Reinigungskräfte)“

sowie folgender eingerahmter Hinweis
Hier sind nur die tatsächlichen Personalausgaben gem. § 107 Abs. 1 SchulG sowie die Istausgaben der von der Schulaufsicht anerkannten zusätzlichen Stellen (§ 106 Abs. 10 SchulG) zu buchen.

eingefügt.

12. In Anlage 1 - Seite 6 und 7 - zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

a) in Nummer 1.1 die Titelnummer „425 01 Nr. 1“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 1“

b) in Nummer 1.2 die Titelnummer „425 011“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 1“

c) in Nummer 1.3 die Titelnummer „425 01 Nr. 2“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 2“ und

d) in Nummer 2.2 die Titelnummer „426 01“ ersetzt durch die Titelnummer „428 01 Nr. 3“.

13. In Anlage 1 - Seite 7 - zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

a) in Nummer 2.2 die Angabe „i. V. m. § 115 Abs. 3“ und die Angabe „gem. § 115 Abs. 3 i. V. m. § 13 FESchVO (Übergangsregelung)“ gestrichen

b) in Nummer 3 der Klammerzusatz „(Bewirtschaftungspauschale bis 2008 nur im Versuch Personalkostenpauschale gegenseitig deckungsfähig)“ gestrichen.

14. In Anlage 2a zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden

a) in Nummer 2 in der ersten Spalte erste Zeile der Tabelle der Klammerzusatz „(40 oder 45 TD€)“ ersetzt durch den Klammerzusatz „(Pauschalbetrag gem. § 3 Abs. 4 Satz 1)“,

b) in Nummer 6 der Wert „45 000 €“ durch die Angabe „Wert gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zuzügl. 30 v.H. gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ und der Wert „40 000 €“ durch die Angabe „Wert gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zuzügl. 30 v.H. gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

15. In Anlage 2b zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird in der Überschrift zu Nummer 1.2 die Angabe „Angestelltenverhältnis (Titel 425 01)“ durch die Angabe „Tarifbeschäftigungsverhältnis (Titel 428 01 Nr. 1)“ ersetzt.

16. Die Tabelle in Anlage 5 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung erhält folgende Fassung: (siehe Anlage).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2008, Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 14 mit Wirkung vom 1. August 2008 sowie Artikel 1 Nr. 13 am 1. Januar 2009 in Kraft; Artikel 1 Nr. 8 tritt für die am Erprobungsversuch Personalkostenpauschale (§ 115 Abs. 2 Schulgesetz NRW und § 12 Ersatzschulfinanzierungsverordnung) teilnehmenden Schulen mit Wirkung vom 1. Januar 2008, für die übrigen Schulen am 1. Januar 2009 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. September 2008

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2008 S. 619