Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 28 vom 31.10.2008 Seite 625 bis 638

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
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Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

2122

Verordnung zur Änderung
der Wahlordnung für die Wahl zu den
Kammerversammlungen der Heilberufskammern

 

Vom 1. Oktober 2008

 

Aufgrund § 18 Heilberufsgesetz (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:

 

Artikel I

 

Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die nach § 12 Heilberufsgesetz das Wahlrecht nicht besitzen.

 

(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten.

 

(3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten.

 

(4) Die Wahlberechtigten haben eine Stimme; sie können ihr Wahlrecht nur persönlich ausüben.“

 

 

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.“

 

3. § 32 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

 

Artikel II

 

Diese Änderung der Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. Oktober 2008

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

GV. NRW. 2008 S. 635