Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 30 vom 14.11.2008 Seite 651 bis 678

1. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

1. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

1. Nachtrag zur Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Vom 11. Juni 2008

 

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621 i. V. m. GV. NRW. 2008 S. 54) wird wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Anhänge 1 bis 4 zu § 27 der Satzung werden mit ihrer Überschrift gestrichen und ersetzt durch:

Anhang zu § 27 der Satzung

Beitragsordnung“.

 

ABSCHNITT II
Organisation

 

2. § 13 Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Beschlussfassung über die nach dem Anhang zu § 27 von der Vertreterversammlung zu beschließenden Hebesätze, Beschlussfassung über die Betriebsmittel (§ 29),“.

 

3. § 14 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), Vorlage an die Vertreterversammlung für die nach dem Anhang zu § 27 von der Vertreterversammlung zu beschließenden Hebesätze,“.

 

 

ABSCHNITT V
Aufbringung der Mittel

 

4. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

㤠27

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, die ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellten Haushaltsplans nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden durch Beiträge und Beitragszuschläge der Unternehmer aufgebracht (§ 185 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (Anhang zu dieser Vorschrift).“

 

Anhänge

 

5. Die Anhänge 1 bis 4 zu § 27 der Satzung werden ersetzt durch:

 

Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Beitragsordnung

 

Abschnitt 1
Berechnung der Beiträge

 

§ 1
Umlagerechnung

(1) Die Beiträge der Unternehmen werden im Wege der Umlage berechnet. Dabei umfassen die Beiträge des Landes und der Gemeinden auch die von diesen nach § 185 Abs. 2 SGB VII aufzubringenden Aufwendungen.

 

(2) Grundlage der Umlagerechnung ist der Mittelbedarf, der sich aus dem Haushaltsplan für das Umlagejahr ergibt (§ 27 der Satzung).

 

§ 2
Umlagegruppen

(1) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich gebildet.

 

(2) Für den Landesbereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:

 

Bezeichnung

Mitglieder der Umlagegruppe

LA1

(Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte)

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem Landesbereich zuzuordnen ist

LA2

(beitragsfrei Versicherte)

das Land Nordrhein-Westfalen

LS1

(Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendung für Kinder in Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sowie als Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 23 SGB VIII betreut werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind

LS2

(Schüler an allgemeinbildenden Schulen)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schüler an privaten allgemeinbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind

LS3

(Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger von Aufwendungen für Schüler an privaten berufsbildenden Schulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8b, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII und Studierende an privaten Hochschulen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8c, 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c oder von Einrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind.

 

 

(3) Für den kommunalen Bereich werden die folgenden Umlagegruppen gebildet, denen angehören in:

 

Bezeichnung

Mitglieder der Umlagegruppe

KA1

(Beschäftigte, Wie-Beschäftigte, unternehmerähnliche Personen, sonstige Versicherte)

die Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG) sowie freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII), soweit das Unternehmen dem kommunalen Bereich zuzuordnen ist

KA2

(beitragsfrei Versicherte)

die Gemeinden

KA3

(kommunale Mandatsträger, gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen)

die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie freiwillig versicherte gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII

KA4

(in Feuerwehren und in deren Verbänden Tätige)

die Gemeinden

KA5

(Beschäftigte in Haushalten)

Haushalte nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

KS1

(Kinder in Tageseinrichtungen)

Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind

KS2

(Schüler an allgemeinbildenden Schulen)

Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen nach §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII sind

KS3

(Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende)

Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen §§ 129 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Träger öffentlicher berufsbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Träger von öffentlichen Hochschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c oder von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind.

 

§ 3
Umlageanteil

(1) Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) am Mittelbedarf (§ 1 Abs. 2) entspricht, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, dem Verhältnis der Summe der Entschädigungsleistungen (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind (Absätze 3 und 4), zur Summe aller von der Unfallkasse erbrachten Entschädigungsleistungen. Dem nach Satz 1 ermittelten Umlageanteil der jeweiligen Umlagegruppe werden ggfs. Beitragszuschläge (§ 7 Abs. 8) und Ermäßigungen (§ 5 Abs. 7) zugerechnet.

 

(2) Für die Berechnung der Umlageanteile sind die Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40 – 58 maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Soweit sich aus der Jahresrechnung keine Unterscheidung nach Umlagegruppen ergibt, werden die Entschädigungsleistungen zu Grunde gelegt, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesen sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den in der elektronischen Datenverarbeitung nachgewiesenen Entschädigungsleistungen und den Ergebnissen aus der Jahresrechnung wird auf die einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil verteilt. Es sind jeweils die Entschädigungsleistungen des Jahres zu verwenden, für das zuletzt über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war sowie der zwei davor liegenden Jahre; für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 treten hierbei an die Stelle der Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung der Unfallkasse, die Entlastungen der Vorstände und Geschäftsführungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe, des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

 

(3) Nach Maßgabe der in §§ 128, 129, 129a SGB VII festgelegten Zuständigkeiten werden den einzelnen Umlagegruppen im Landesbereich (§ 2 Abs. 2) die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:

 

LA1 – Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern sie nicht der Umlagegruppe LA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

– freiwillig versicherte Personen, die der Umlagegruppe zugeordnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)

– Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 1SGB VII)

– behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII)

– Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII)

– Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII)

– Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII)

– Personen, die als Zeugen herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII)

– Blut-, Organ- und Gewebespender § 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)

– Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII)

– Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)

LA2 – Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

– Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftige tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII)

– Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)

– Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs 1 Nr. 12 SGB VII)

LS1 – Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)

LS2 – Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)

LS3 – Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)

– Studierende während des Besuchs von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)

– Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

 

(4) Den einzelnen Umlagegruppen im kommunalen Bereich werden die Entschädigungsleistungen für die folgenden Versicherten zugerechnet:

KA1 – Beschäftigte, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA5 zuzurechnen sind sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sofern diese nicht der Umlagegruppe KA2 zuzuordnen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

– freiwillig versicherte Personen, die der Umlagegruppe zugeordnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)

– behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 129 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, 218d SGB VII i.V.m. § 129 Abs. 3 SGB VII i.d.F. bis 31.12.2004, Artikel. 4 § 11 UVNG)

– Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII)

– Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII), sofern sie nicht der Umlagegruppe KA3 zuzurechnen sind

– Personen, die zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII)

– Personen, die als Zeugen herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII)

– Blut-, Organ- und Gewebespender (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)

– Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse eine Behandlung oder Leistungen erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII)

– Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)

KA2 - Personen, die wie Beschäftigte für Haushalte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

– Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind usw. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)

– Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12), soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind

– Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII)

– Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person persönlich einsetzten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII)

– Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinnes des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII)

– Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

– Pflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII)

– Personen, die wie Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII)

– Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, § 5 der Satzung)

KA3 - Personen, die ehrenamtlich als Mitglied der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte sowie ggfs. der Bezirksvertretungen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII)

– freiwillig versicherte Personen, die der Umlagegruppe zugeordnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII)

KA4 – Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)

KA5 – Beschäftigte in Haushalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)

KS1 – Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)

KS2 – Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)

KS3 – Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)

 – Studierende während des Besuchs von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)

 – Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

 

(5) Entschädigungsleistungen, die den Unternehmen der Unfallkasse (§132 SGB VII) zuzurechnen sind, werden den Umlagegruppen entsprechend des Anteils an den Entschädigungsleistungen zugerechnet.

 

(6) Nicht zurechenbare erbrachte Entschädigungsleistungen sind den einzelnen Umlagegruppen entsprechend ihrem ermittelten Anteil hinzuzurechnen.

 

§ 4
Hebesatz und Beitragsmaßstab der Umlagegruppen

(1) Der für die Umlagegruppe maßgebliche Hebesatz ergibt sich, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, aus der Division des Umlageanteils der Umlagegruppe (§ 2) durch den für die Umlagegruppe geltenden Beitragsmaßstab (Absätze 4 - 10). Der Hebesatz wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.

 

(2) Ausgehend von der Berechnung nach Absatz 1 beschließt die Vertreterversammlung der Unfallkasse den Hebesatz für die Umlagegruppen KA3 und KA5.

 

(3) Die Berechnung eines Hebesatzes für eine Umlagegruppe entfällt, wenn in der Umlagegruppe nur ein Beitragsschuldner vorhanden ist.

 

(4) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA1 und KA1 ist die Summe der Beschäftigen in den der jeweiligen Umlagegruppe zugeordneten Unternehmen sowie die Zahl der der jeweiligen Umlagegruppe angehörigen freiwillig versicherten Personen.

Zur Feststellung der Beschäftigtenzahlen nach Satz 1 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Unternehmen durch. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird. Dabei sind nur diejenigen Beschäftigten mit laufender Entgeltzahlung zu berücksichtigen. Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die an dem in Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt bestehenden freiwilligen Versicherungen bestimmt, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.

 

(5) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LA2, KA2 und KA4 ist die Zahl der Einwohner. Maßgeblich sind die mit Stand 31.12. des Jahres, das 2 Jahre vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichten Zahlen.

 

(6) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA3 ist die Zahl der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und ggfs. der Bezirksvertretungen sowie die Zahl der der jeweiligen Umlagegruppe angehörigen freiwillig versicherten Personen.

Maßgeblich sind die Zahlen der Mitglieder der Kreistage, der Städteregionstage, der Gemeinderäte und ggfs. Bezirksvertretungen, die sich aus den Veröffentlichungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik über die zuletzt vor der Aufstellung des Haushaltsplanes durchgeführte Kommunalwahl ergeben. Soweit das Landesamt über keine Daten verfügt, sind eigene Erhebungen entsprechend Satz 1 anzustellen.

Die Zahl der freiwillig versicherten Personen nach Satz 1 wird durch die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bestehenden freiwilligen Versicherungen bestimmt, die in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung erfasst sind.

 

(7) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KA5 ist die Zahl der Beschäftigen, die am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in der dafür verwendeten elektronischen Datenverarbeitung der Unfallkasse nachgewiesen ist.

 

(8) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe LS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS1 ist die Summe der Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen sowie den betreuenden Tagespflegepersonen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in den Einrichtungen angemeldeten Kinder bzw. die Zahl der zu diesem Zeitpunkt von Tagepflegepersonen betreuten Kindern.

 

(9) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LS2 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Beitragsmaßstab für die Umlagegruppe KS2 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 1. Alt. SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in den Einrichtungen angemeldeten Schüler.

 

(10) Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen LS3 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b, 2. Alt. SGB VII und der Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII, für die das Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VII die Aufwendungen trägt sowie der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Beitragsmaßstab für die Umlagegruppen KS3 ist die Summe der Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, Studierenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII und Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die Einrichtungen besuchen, deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist.

Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen durch. Maßgeblich ist die Zahl der am 31.3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, in den Einrichtungen angemeldeten Schüler, Studierenden sowie Lernenden.

 

(11) Die zum 30.6. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, der Unfallkasse vorliegenden Daten zu den Beitragsmaßstäben gem. Absätze 4 und 8 - 10 sind für die Umlagerechnung maßgeblich. Die Unternehmen sind verpflichtet, die für die Festsetzung der Beiträge angeforderten Angaben fristgerecht mitzuteilen. Soweit zu den in den Absätzen 4 und 8 bis 10 genannten Stichtagen keine Werte vorliegen, kann für die Meldung auf die aktuellsten, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelten Daten zurück gegriffen werden. Soweit die Unternehmen die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch erbringen, kann die Unfallkasse eine Schätzung vornehmen.

 

§ 5
Individueller Beitragsmaßstab und Beitrag der Unternehmen

(1) Der von dem einer Umlagegruppe nach § 2 zugeordneten Unternehmen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des für seine Umlagegruppe nach § 4 errechneten Hebesatzes mit dem für das Unternehmen geltenden Beitragsmaßstab (Absatz 2). Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und nach § 187 Abs. 1 SGB VII gerundet.

 

(2) Individueller Beitragsmaßstab im Sinne des Absatz 1 ist der für das Unternehmen geltende Einzelwert des Beitragsmaßstabes nach § 4 Abs. 4 – 10, soweit nach den Absätzen 3 – 8 keine abweichende Regelung gilt.

 

(3) Für die freiwillig versicherten Personen in den Umlagegruppen KA1 und KA3 bestimmt § 6 Abs. 5 der Satzung den individuellen Beitragsmaßstab.

 

(4) Für Unternehmen der Umlagegruppe KA5 gilt, soweit kein Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Abs. 7 SGB IV) vorliegt, als individueller Beitragsmaßstab die Höchstzahl der im Beitragsjahr nebeneinander beschäftigten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer der einzelnen Beschäftigungen im Jahr. Soweit für die nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Einzugstelle gemeldeten geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten nach § 185 Abs. 4 Satz 3 bis 6 SGB VII und ggf. einer dazu ergangenen Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums ein anderer als der nach dieser Beitragsordnung ermittelte Beitragssatz festgelegt wird, tritt dieser für diese Personen insoweit an die Stelle des Beitrags nach dieser Beitragsordnung.

 

(5) Geht der Teil eines Unternehmens nach dem in § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn des Umlagejahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über, so wird der individuelle Beitragsmaßstab des Unternehmens (Absatz 2) um die Zahl der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 4, der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4 Abs. 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden und Lernenden im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 4 reduziert. Geht Teil eines Unternehmens in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum von einem Unternehmen auf ein anderes bestehendes bzw. neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so gilt für das abgebende Unternehmen Satz 1; der Beitragsmaßstab des aufnehmenden Unternehmens wird entsprechend erhöht.

 

(6) Für Unternehmen, die nach dem in § 4 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Satz 4, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt neu gegründet werden, gilt als individueller Beitragsmaßstab, soweit nicht lediglich die Beschäftigten, Kinder, Schüler, Studierenden und Lernenden nach Absatz 5 Satz 2 übergehen, die Zahl der Beschäftigten i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 3, Kinder im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 4, Schüler im Sinne des § 4 Abs. 9 Satz 4 sowie der Schüler, Studierenden und Lernenden im Sinne des § 4 Abs. 10 Satz 4 am letzten Tag des Monats, der auf die Unternehmensgründung folgt.

 

(7) Geht ein Unternehmen im Umlagejahr auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über oder wird ein Unternehmen im Umlagejahr geschlossen, so reduziert sich der individuelle Beitrag um 1/12 je vollen Monat für den eine Zuständigkeit der Unfallkasse nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, die im Laufe des Umlagejahres von einem anderen Träger der Unfallversicherung auf die Unfallkasse übergehen oder die im Umlagejahr neu gegründet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmen, die der Umlagegruppe KA5 zugeordnet sind oder werden.

 

(8) Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehren im Sinne des § 10 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) wird einheitlich eine Ermäßigung der Beiträge, die sich aus der Zuordnung zur Umlagegruppe KA4 ergeben, um bis zu 65 v.H. eingeräumt. Gemeinden, die über eine ständig besetzte Feuerwache nach § 13 FSHG mit mindestens 30 hauptamtlichen Kräften verfügen, erhalten eine einheitliche Ermäßigung der Beiträge, die sich aus der Zuordnung zur Umlagegruppe KA4 ergeben, um bis zu 25 v.H. Sind nicht alle Dienstkräfte der Feuerwehr Beamte, so verringert sich der Umfang der individuellen Ermäßigung im Verhältnis der Zahl der Angestellten und Lohnempfänger zur Zahl aller hauptamtlichen Kräfte. Die Ermittlung der maßgeblichen Zahlen erfolgt durch stichtagsbezogene Abfrage bei den Gemeinden. Stichtag ist der 31. 3. des Jahres, das vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird. Die Beitragsermäßigungen werden zeitgleich mit der Umlagerechnung berechnet und bei der Ermittlung des Umlageanteils der jeweiligen Umlagegruppe berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

 

§ 6
Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage

(1) Die Vertreterversammlung kann, wenn es die Finanzlage der Unfallkasse erfordert, zur Sicherung des Beitragsaufkommens beschließen, dass die Unternehmen Vorschüsse auf die Beiträge bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs zu leisten haben (§ 164 Abs. 1 SGB VII).

 

(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage erhoben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§ 29 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Unfallkasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage zu decken.

 

(3) Für die Beitragsvorschüsse und die Nachtragsumlage gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.

 

Abschnitt 2
Beitragszuschläge

 

§ 7
Beitragszuschlagsverfahren

(1) Dem einzelnen Unternehmen der Umlagegruppen KA1, KS1, KS2 und KS3 werden unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle nach Maßgabe der folgenden Absätze Beitragszuschläge auferlegt (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). Unternehmen, für die die Unfallkasse nicht im gesamten Beobachtungszeitraum (Absatz 3) zuständig war sowie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII freiwillig versicherte unternehmerähnliche Personen nehmen am Beitragszuschlagsverfahren nicht teil.

 

(2) Ein Beitragszuschlag wird auferlegt, wenn die Eigenbelastung (Absatz 5) des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung (Absatz 6) aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen einer Umlagegruppe überschreitet. Die Berechnungen erfolgen getrennt für jede Umlagegruppe.

 

(3) Als Beobachtungszeitraum für das Beitragszuschlagsverfahren gelten die beiden letzten Jahre, für die zuletzt über die Entlastung (§ 77 Abs. 1 SGB IV) zu beschließen war; dies ist das vorletzte und das davor liegende Jahr vor dem Umlagejahr. Für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 treten hierbei an die Stelle der Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung der Unfallkasse, die Entlastungen der Vorstände und Geschäftsführungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe, des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

 

(4) Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen der Kontengruppen 40-58 für Versicherungsfälle, die erstmals im Beobachtungszeitraum dem Verband gemeldet wurden. Außer Ansatz bleiben die Entschädigungsleistungen für Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

 

(5) Als Eigenbelastung gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag des Beitragspflichtigen im Beobachtungszeitraum entfällt.

 

(6) Als Durchschnittsbelastung einer Umlagegruppe gilt der Teil der Entschädigungsleistungen (Absatz 4), der auf je einen Euro Beitrag aller am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Unternehmen der jeweiligen Umlagegruppe im Beobachtungszeitraum entfällt.

 

(7) Entsprechend der prozentualen Abweichung der Eigenbelastung von der Durchschnittsbelastung beträgt der Beitragszuschlag

a) 5 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 5 % bis zu 25 % überschreitet,

b) 10 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 25 % und bis zu 50 % überschreitet,

c) 15 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 50 % und bis zu 75 % überschreitet,

d) 20 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 75 % und bis zu 100 % überschreitet,

e) 25 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 100 % und bis zu 125 % überschreitet und

f) 30 % für Unternehmen, deren Eigenbelastung die Durchschnittsbelastung der jeweiligen Umlagegruppe um mehr als 125 % überschreitet.

 

(8) Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag ist der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag für die jeweilige Umlagegruppe ergibt.

 

(9) Die Beitragszuschläge werden zeitgleich mit der Umlagerechnung berechnet und werden bei der Ermittlung des Umlageanteils der jeweiligen Umlagegruppe berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

 

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

 

§ 8
Bescheid

(1) Über den nach § 5 ermittelten Beitrag wird dem Unternehmen ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes sowie unter Berücksichtigung einer eventuellen Ermäßigung,

2. die Zahlungsfrist.

 

(2) Ein eventueller Beitragszuschlag wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Zuschlag unter Angabe der Eigenbelastung, der Durchschnittsbelastung sowie der Bemessungsgrundlage für den Zuschlag,

2. die Zahlungsfrist.

 

(3) Die Bescheide sind frühestens mit Beginn des Umlagejahres schriftlich bekanntzugeben.

 

(4) Der Widerspruch gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

§ 9
Fälligkeit, Säumniszuschlag

(1) Die Fälligkeit der Beiträge sowie Beitragszuschläge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV. Sofern der Beitrag eines Unternehmens den Betrag von 250.000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag in vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Satz 2 gilt entsprechend für eventuell zu entrichtende Beitragszuschläge.

 

(2) Säumniszuschläge werden nach § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben. Für die Säumniszuschläge gelten § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 10 Abs. 1 entsprechend.

 

§ 10
Stundung, Niederschlagung, Erlass, Beitreibung

(1) Beiträge, Beitragszuschläge sowie Säumniszuschläge können nach § 76 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit den Richtlinien des Vorstandes der Unfallkasse über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

(2) Die Beitreibung des Beitrages, eines eventuellen Beitragszuschlages und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.“

 

 

Artikel II

 

Die Satzungsänderungen treten am1. Januar 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. Juni 2008

 

 

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

von  L e n n e p

 

Der Vorsitzende des Vorstandes

S z y c h

 

 

Genehmigung

 

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 11. Juni 2008 beschlossene Satzungsnachtrag und die neugefasste Beitragsordnung werden mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsordnung gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Beitragsordnung sind die Wörter „sowie Fremdanteile (§ 4 Abs. 2) zu streichen.

 

Essen, den 6. Oktober 2008

V B 1 - 3541.8.112

 

 

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2008 S. 664