Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 30 vom 14.11.2008 Seite 651 bis 678
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 28. Oktober 2008
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), regele ich die Übertragung von Befugnissen wie folgt:
§ 1
(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben meines Geschäftsbereichs übertrage ich - soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des Innenministeriums ausführen - die Befugnisse nach §§ 57 bis 59 LHO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen und soweit keine Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich ist.
(2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, übertrage ich sie in den Grenzen des Absatz 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 208) außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Düsseldorf, den 28. Oktober 2008
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f
GV. NRW. 2008 S. 676