Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 30 vom 14.11.2008 Seite 651 bis 678
4. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Minden |
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4. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Minden
4. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
im Gebiet der Stadt Minden
Vom 9. Juni 2008
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2008 die 4. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld beschlossen (RegioPort Weser in Minden).
Gegen diese Änderung habe ich gemäß § 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien keine Einwendungen erhoben.
Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz (GV. NRW. S. 430).
Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei dem Kreis Minden- Lübbecke und bei der Stadt Minden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 3. November 2008
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Michael H e n z e
GV. NRW. 2008 S. 677