Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 34 vom 9.12.2008 Seite 727 bis 752

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

 

Vom 14. November 2008

 

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), geändert durch Verordnung vom 18. April. 2008 (GV. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel erhält die Fassung: „Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes KiBiz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) wird – Teile 1 und 2 mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – verordnet:“.

2. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

3. § 12 wird § 16.

 

4. Es wird folgender neuer Teil 3 eingefügt:

Teil 3
Gütesiegel „Familienzentrum NRW

 

§ 12
Gütesiegel

(1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Einrichtungen nach § 16 Kinderbildungsgesetz verliehen wird.

 

(2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien.

 

(3) Die Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums. Sie setzen sich insbesondere zusammen aus:

1. dem Bereithalten von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Kinder und Familien,

2. der Förderung von Familienbildung und Erziehungspartnerschaft,

3. der Unterstützung bei der Vermittlung und Nutzung der Kindertagespflege,

4. der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

(4) Die Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Hierzu gehören insbesondere

1. die Ausrichtung des Angebotes am Sozialraum,

2. der Aufbau einer verbindlichen Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Diensten, deren Tätigkeit den Aufgabenbereich des Familienzentrums berührt,

3. die Bekanntmachung des Angebotes durch zielgruppenorientierte Kommunikation,

4. die Sicherung der Qualität des Angebotes durch Leistungsentwicklung und Selbstevaluation.

 

(5) Ein Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon werden durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 km liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

 

§ 13
Gültigkeitsdauer

(1) Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von vier Jahren.

 

(2) Schließen sich zwei oder mehrere Familienzentren oder ein Familienzentrum mit einer Einrichtung zu einem Verbund zusammen, so bedarf der Verbund einer Zertifizierung.

 

(3) Das Gütesiegel eines Verbundes bleibt bis zum Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer bestehen, wenn Einrichtungen dem Verbund beitreten. Die dem Verbund beitretende Einrichtung ist berechtigt, das Gütesiegel des Verbundes zu tragen.

 

(4) Eine Einrichtung, die den Verbund verlässt, verliert die Berechtigung, das Gütesiegel des Verbundes weiter zu führen. Das Gütesiegel des Verbundes bleibt im Übrigen davon unberührt, wenn mehr als die Hälfte der Einrichtungen im Verbund verbleibt.

 

§ 14
Zertifizierungsstelle

(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.

 

(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, der sich aus Vertretungen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen zusammensetzt. Ziel des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.

 

§ 15
Ablauf der Zertifizierung

(1) Der Antrag zur Zertifizierung ist schriftlich bei der Zertifizierungsstelle zu stellen. Sie berät die zu zertifizierende Einrichtung zu den Kriterien für das Gütesiegel und zum Verfahren zu seiner Verleihung.

 

(2) Die Zertifizierungsstelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12. Jedes Familienzentrum erhält eine schriftliche inhaltliche Rückmeldung zum Gütesiegel (Qualitätsprofil) durch die Zertifizierungsstelle.

 

(3) Die Zertifizierungsstelle verleiht das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ im Namen und im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörde.

 

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ gelten als Gütesiegel im Sinne dieser Verordnung; die Gültigkeit beginnt ab dem Datum seiner Verleihung.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. November 2008

 

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2008 S. 728