Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 36 vom 18.12.2008 Seite 769 bis 782

Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 9. Dezember 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel I

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - AbgG NRW - vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 741), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk beträgt für jedes Mitglied des Landtags 15,79 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Abs. 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.“

2. § 10 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag, und Renten aus dem Versorgungswerk darf ein Betrag von 38 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 nicht überschritten werden. Versorgungsansprüche und Leistungen der Hilfskasse für die Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. Die verbleibenden Versorgungsansprüche werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.“

3. § 15 erhält folgende Fassung:

㤠15
Anpassung der Abgeordnetenbezüge

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 1. Mai die Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr.

(2) Aus den ermittelten Daten errechnet sich der Betrag zur Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Maßstab für die Anpassung sind die aus der Gegenüberstellung der Jahresverdienste der Verdiensterhebung des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Jahresergebnis des vorangegangenen Jahres ermittelte Veränderungsrate, die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen, die Veränderungsrate der Renten, des Arbeitslosengeldes II und der Sozialhilfe sowie des Verbraucherpreisindexes.

Dabei wird folgende Gewichtung zugrunde gelegt:
1. Bruttojahresverdienste (ohne Sonderzahlungen) der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (ohne öffentliche Verwaltung und ohne private Haushalte) nach der vierteljährlichen Verdiensterhebung mit einem Anteil von 27 Prozent,

2. tarifliche Bruttoentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Tarifgruppe 15 in der höchsten Stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einem Anteil von 3 Prozent,

3. Bruttomonatsbezüge einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 15 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 2 Prozent,

4. aktueller Rentenwert mit einem Anteil von 15 Prozent,

5. Eckregelsatz bzw. Regelleistung für Empfänger und Empfängerinnen von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II mit einem Anteil von 3 Prozent,

6. Verbraucherpreisindex mit einem Anteil von 50 Prozent.

§ 19 findet Anwendung. Die übermittelten Daten, die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden als Landtagsdrucksache veröffentlicht und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten dem Landtag zur Befassung zugeleitet.

(3) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 5 entsprechend den in den Drucksachen errechneten Beträgen mit Wirkung jeweils zum 1. Juli desselben Jahres.“

Artikel II

1. Übergangsregelung für die 14. Wahlperiode

Für die Dauer der 14. Wahlperiode werden die Abgeordnetenbezüge nach dem Verfahren gem. § 15 angepasst.

2. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2008 S. 770