Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 36 vom 18.12.2008 Seite 769 bis 782

Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
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Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

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Gesetz zur Änderung
der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Vom 9. Dezember 2008

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

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Artikel 1

Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG) vom 23. Juli 1957 (GV. NRW. S. 187, ber. S. 228), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der/der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „Das/das für Wirtschaft zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. § 5 wird gestrichen.

3.
a) § 6 wird § 5.

b) Im neuen § 5 wird Absatz 2 gestrichen.

4. § 7 wird gestrichen.

5.
a) § 8 wird § 6.

b) § 9 wird § 7.

6. Im neuen § 7 wird die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.

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Artikel 2

Das Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 5. Juni 1863 (PrGS. 365/PrGS. NRW. S. 163), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3 Satz 3, 2 Abs. 4, 2 Abs. 5 Sätze 2 und 3, 4, 5 Abs. 4, 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 Satz 3 und 8 werden die Wörter „des/das/dem/ Das Landesoberbergamt/Landesoberbergamts“ durch die Wörter „der/die/Die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

2. In § 12 werden die Wörter „Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie“ durch die Wörter „Das für Bergwesen zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „bis zum 31. Dezember 2008“ wird durch die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle sieben Jahre“ ersetzt.

Artikel 3

Das Gesetz über die Bergschulvereine vom 12. Januar 1921 (PrGS. S. 228/ PrGS. NRW. S. 186) wird aufgehoben.

Artikel 4

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

GV. NRW. 2008 S. 778