Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 37 vom 19.12.2008 Seite 783 bis 836
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) |
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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP)
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Weiterbildungs- und
Prüfungsverordnung
zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern
für den Operationsdienst
(WeiV-OP)
Vom 12. Dezember 2008
Aufgrund des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und
Krankenpflege (WGAuKrpfl)
vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für
Gesundheit zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1
Weiterbildungsziel
(1) Die Weiterbildung zur Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, zum
Fachgesundheits- und Krankenpfleger, zur Fachgesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin und zum Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für
den Operationsdienst soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand
pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher
Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur
eigenverantwortlichen prä-, intra-
und postoperativen pflegerischen Versorgung und Begleitung von Menschen bei
operativen und sonstigen invasiven Maßnahmen
vermitteln. Dabei sind die Selbständigkeit und die Selbstbestimmung der
Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und
kulturellen Bezüge.
(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen
Handlungskompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere für
folgende Aufgabenbereiche erweitern:
1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege,
2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,
3. Prozesssteuerung,
4. Steuerung des eigenen Lernens.
(3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen
Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in
der Anlage 1 spezifiziert.
§ 2
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten
für den Operationsdienst durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen
sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie
1. mit Krankenhäusern verbunden ist, an denen nach dem geltenden
Krankenhausplan NRW mindestens eine allgemein-chirurgische Fachdisziplin und
mindestens zwei weitere abgegrenzte operative Fachdisziplinen zugelassen sind
und betrieben werden,
2. von einer Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder einem –pfleger mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation geleitet wird,
3. für bis zu 30 Teilnehmende für die theoretische Weiterbildung mindestens eine hauptberufliche Lehrkraft mit nachgewiesener Qualifikation als Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder –pfleger für den Operationsdienst sowie mit abgeschlossener Aus- bzw. Weiterbildung zur Unterrichtserteilung oder mit einer vergleichbaren berufspädagogischen Hochschulqualifikation beschäftigt,
4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,
5. für bis zu 30 Teilnehmende über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Curriculum verfügt; für Weiterbildungsstätten im Verbundsystem muss in jeder Betriebsstelle die Praxisanleitung nachgewiesen werden,
6. alle Module anbietet und eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Curriculum und in einer Lehrgangsordnung nachweist und
7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen, eine
Handbibliothek, Internetzugang und die sonstigen für eine ordnungsgemäße
Weiterbildung erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.
§ 3
Lehrgang
(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden
Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang
durchgeführt. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung
unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden
à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1.200 Stunden à
60 Minuten, davon mindestens 400 Stunden in der Chirurgie incl. Kinderchirurgie
(Viszeral-, Gefäßchirurgie, Urologie, Gynäkologie),
300 Stunden in weiteren chirurgischen Einsatzbereichen (HNO-, Augen-,
Neurochirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Herz/Thoraxchirurgie, Hand- und plastische Chirurgie) zu
gleichen Anteilen, 300 Stunden in der Orthopädie und Unfallchirurgie, 120
Stunden in alternativen OP-Einrichtungen (z.B. ambulante operative
Einrichtungen) sowie im präoperativen Bereich
einschließlich Anästhesie und 80 Stunden weitere praktische Einsätze im
OP-Dienst.
(2) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben.
Insgesamt werden 120 Credits
(1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage
1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.
§ 4
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Ausbildung nach dieser Verordnung ist die
Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2
des Krankenpflegegesetzes genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
§ 5
Antrag
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die
Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.
§ 6
Fehlzeiten
Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 v.H. der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen
und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des
Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung
anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel
durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
dieser besteht aus
1. einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz
oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,
3. drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt
werden.
(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt als zuständige Behörde bestellt die
Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder
nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der
Weiterbildungsstätte.
§ 8
Prüfungsvorsitz
Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung,
2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,
3. Zulassung zur Abschlussprüfung,
4. Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin,
5. Einsatz der prüfenden Personen,
6. Veranlassung der Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen,
7. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.
§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und
der Weiterbildung fest. Er entscheidet außerdem über
1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer
Täuschung,
2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.
§ 10
Modulprüfungen
(1) Eine Modulprüfung ist eine weiterbildungsbegleitende
Leistungsprüfung der Weiterbildungsstätte. Jedes Modul gemäß Anlage 1 schließt
mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Die Modulprüfungen sind von der
Weiterbildungsstätte zu benoten.
(2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalt der Lehrveranstaltung und
an den Kompetenzen zu orientieren, die aufgrund der Weiterbildungsverordnung
für das betreffende Modul vorgesehen sind.
(3) Die Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer
Bearbeitungszeit von maximal 90 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von
maximal 30 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit von maximal 15 Seiten
oder einer praktischen Prüfung. Jede Prüfungsform muss mindestens einmal im
Rahmen des Lehrgangs angewendet werden.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung eine mindestens
ausreichende Leistung erzielt wurde. Die Notengebung
erfolgt entsprechend der Regelungen des § 13.
(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt
werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die
Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von
sechs Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein.
(6) Für jede bestandene Modulprüfung werden die in der Anlage 1
ausgewiesenen Credits
vergeben, wenn die geforderten Praxiszeiten des Moduls nachgewiesen worden
sind.
§ 11
Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist acht Wochen vor Ende
des Lehrgangs beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der
Weiterbildungsstätte zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass alle Module gemäß Anlage 1
mit mindestens 90 Credits
und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2
erfolgreich abgeschlossen worden sind; von einem Abdruck der Anlage 2 wurde
abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen Version des
entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des
Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de),
2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 6 nicht überschritten worden sind,
3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 23.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling
mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die
Ablehnung ist zu begründen.
§ 12
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung wird als praktische und mündliche Prüfung
durchgeführt. Beide Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Jeder
Prüfungsteil muss bestanden werden.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit
zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem Tätigkeitsfeld (OP-Dienst)
seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie. Beide Fachprüfer benoten
die Prüfung getrennt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt,
sich an der praktischen Prüfung zu beteiligen. Aus den Noten der Fachprüfer
bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern
die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der
Prüfung soll in der Regel in drei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Die Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben für den mündlichen Teil der
Prüfung werden modulübergreifend gestellt; in der Prüfung wird insbesondere
überprüft, inwieweit der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen erworben
hat und nachweisen kann, dass sie den Zielsetzungen der Module gemäß Anlage 1
entsprechen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der
mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungsleistung wird von ihm nach §
13 bewertet. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30
Minuten nicht überschreiten.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt
bewertet:
„sehr gut“ (1,0),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2,0),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3,0),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4,0),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
„mangelhaft“ (5,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
Die Gesamtnote der Weiterbildung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus
der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der Module der
Weiterbildungsstätte ergibt sowie aus der Note für die Abschlussprüfung.
§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden
ist, dass alle Module gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und
die Gesamtnote der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.
§ 15
Prüfungsniederschrift
Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss
den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und
Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die
einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
§ 16
Zeugnis
Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach Anlage 3; von einem Abdruck der
Anlage 3 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in der elektronischen
Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des
Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de). Über das Nichtbestehen
der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen
Bescheid.
§ 17
Wiederholung der Abschlussprüfung
Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen
Prüfungsteilen einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung
beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt
worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 18
Rücktritt von der Abschlussprüfung, Versäumnisse
(1) Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Rücktritt nur mit
Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat
die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der
Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt
die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von
der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung
insoweit mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin
fernbleibt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz
zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 19
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er
oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die
Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die
Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
§ 20
Erlaubnisurkunde
Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 4
die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen; von
einem Abdruck der Anlage 4 wurde abgesehen; die verbindliche Anlage ist nur in
der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes
des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden
Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW.)
veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de):
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,
„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 16 über die bestandene Prüfung
beizufügen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nr.1 geführt werden.
§ 21
Übergangsbestimmungen
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung zur
„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“, zum
„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“, zur
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“ oder zum
„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“ wird nach
den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 22
Gleichwertigkeit der Weiterbildung
(1) Die in einem Bundesland anerkannte Weiterbildung für den
Operationsdienst oder erteilte staatliche Anerkennung für die Weiterbildung in
diesen Bereichen der Gesundheits- und Kranken- und der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege wird auf Antrag anerkannt. Das Landesprüfungsamt für
Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist
zuständig für die Anerkennung.
(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene
Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die
Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Das Landesprüfungsamt
für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die
Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung
über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen
Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG.
§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und
Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,
-pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2008
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m
a n n
GV. NRW. 2008 S. 803