Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 38 vom 22.12.2008 Seite 837 bis 862
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (Polizeidatenübermittlungsverordnung - PolDÜV) |
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Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (Polizeidatenübermittlungsverordnung - PolDÜV)
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Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei
an ausländische Polizeibehörden
(Polizeidatenübermittlungsverordnung - PolDÜV)
Vom 10. Dezember 2008
Aufgrund des §
27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.
Juni 2008 (GV. NRW. S. 473), wird verordnet:
§ 1
Datenübermittlung in der Europäischen Union und im Schengenraum
(1) Die
Übermittlung personenbezogener Daten an
1. Polizeibehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. Polizeibehörden sonstiger Staaten oder Gebiete, in denen der Schengen-Besitzstand Anwendung findet oder
3. Polizeibehörden der Europäischen Union
ist zum Zwecke
der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich der Gefahrenabwehr gemäß § 27 Abs.
1 PolG NRW zulässig.
§ 2
Datenübermittlung im Grenzgebiet
Darüber hinaus
können personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Königreichs der
Niederlande und des Königreichs Belgien gemäß § 27 Abs. 1 PolG
NRW übermittelt werden, soweit dies im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit
im Grenzgebiet zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Übermittlung
personenbezogener Daten kann insbesondere erfolgen im Zusammenhang mit
1. Lagebildern einschließlich Tagesberichten über aktuelle Geschehnisse,
2. Erkenntnissen über Straftaten, soweit sie für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können,
3. Erkenntnissen über Veranstaltungen, Kundgebungen, Unfälle, Unglücksfälle oder andere gefahrengeneigte Ereignisse,
4. Beobachtungs- und Feststellungsberichten über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
5. Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen,
6. Erkenntnissen
über in Gewahrsam genommene Personen.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Die
Datenübermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 obliegt der speichernden
Polizeibehörde. Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste unterstützen die Kreispolizeibehörden dabei.
(2) Die
Datenübermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 obliegt dem Landeskriminalamt und dem
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste.
(3) Die
Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes über die Zuständigkeiten für den
internationalen Dienstverkehr zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten
bleiben unberührt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die
Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Zeitgleich tritt die
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an
ausländische Polizeibehörden vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958) außer
Kraft.
(2) Diese
Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Düsseldorf, den
10. Dezember 2008
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Ingo W o l f MdL
GV. NRW. 2008 S. 860