Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 38 vom 22.12.2008 Seite 837 bis 862

Durchführungsverordnung zum Spielbankgesetz NRW (DVO SpielbG NRW)
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Durchführungsverordnung zum Spielbankgesetz NRW (DVO SpielbG NRW)

71260

Durchführungsverordnung zum Spielbankgesetz NRW
(DVO SpielbG NRW)

Vom 11. Dezember 2008

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und aufgrund des § 19 Spielbankgesetz NRW im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Spielordnung

§ 1
Zugelassene Spiele und Spielregeln

(1) In den in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken sind folgende Glücksspiele zugelassen:
1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots sowie weitere international oder in anderen Spielbanken eingeführte Spiele (z. B. Glücksrad, Sic Bo, Seven Eleven, Red Doc, Punto Banco),

2. Automatenspiele.

(2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen internationalen Spielregeln, nach den im Einzelnen vom Innenministerium genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich.

§ 2
Spielzeiten

(1) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten:
1. Karfreitag, 24. und 25. Dezember von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

2. Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

(2) Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest.

(3) Die Spielzeiten sind öffentlich bekannt zu geben.

§ 3
Spielverbot

Über § 5 Abs. 2 Spielbankgesetz NRW hinaus ist die Teilnahme am Spiel nicht gestattet:
1. Personen, die einer der in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Spielbanken stehen,

3. dem Inhaber von Nebenbetrieben und den dort beschäftigten Personen,

4. den mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten,

5. Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

§ 4
Eintrittskarten

(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet. Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-/Gästekarten ausgegeben. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielordnung und die Spielregeln an.

(2) Eintrittskarten werden nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, der zur zweifelsfreien Feststellung der Identität geeignet ist, ausgegeben. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.

§ 5
Spielersperre

Die Sperrdaten gemäß § 23 Glücksspielstaatsvertrag werden jeweils allen am übergreifenden Sperrsystem teilnehmenden Glücksspielanbietern durch Datenaustausch zur Verfügung gestellt.

§ 6
Störersperre

(1) Im Fall einer Störersperre nach § 6 Abs. 3 Spielbankgesetz NRW ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die Sperrdatei anzuhören. Stimmt er der Störersperre nicht zu, sind die der Störersperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank der betroffenen Person die Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit. Die Spielbank entscheidet auf Antrag der gesperrten Person frühestens nach Ablauf eines Jahres über die Aufhebung der Sperre.

(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 7
Besucherdatei

(1) Der Spielbankunternehmer hat ein Besucherverzeichnis in Form einer Datei zu führen, in der folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises,

5. das Datum der Spielbankbesuche und

6. den Beginn und das Ende der Sperren nach §§ 5 und 6.

Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen.

(2) Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.

(3) Für das Kleine Spiel kann von der Erhebung und Speicherung der Daten abgesehen werden, wenn Gäste ausschließlich das Automatenspiel besuchen und hierfür vom Großen Spiel getrennte Räumlichkeiten mit eigenem Zugangsbereich bestehen.

§ 8
Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (z. B. Jetons, Plaques, Values, Wheel Checks, Token, Tickets ) oder in Bargeld in gültiger inländischer Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelungen des Spielbankunternehmers. Jeder Gast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich; dies gilt auch, wenn der Gast den Einsatz durch den mit der Spielabwicklung beauftragten Mitarbeiter setzen lässt.

(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen bzw. den Spielautomaten bekannt gegeben.

(3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Kleinen Spiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung.

(4) Ein Gast kann Gewinne und Einsätze nachträglich nur fordern, wenn sie ihm am selben Spieltag eindeutig zugeordnet werden können.

(5) Die Spielbanken können Spielmarken jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(6) Die Spielmarken sollen beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umgewechselt werden.

§ 9
Sprache

Im Spielbetrieb bedient sich das Spielbankpersonal der deutschen Sprache. International übliche Ausdrücke sind zugelassen.

§ 10
Verhaltensregeln

(1) Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (z. B. Taschenrechner, Computer) nicht gestattet.

(2) Jeder Gast ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweisdokumente vorzuweisen.

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt.

§ 11
Bekanntgabe der Spielordnung

Neben den Regelungen dieser Spielordnung sind in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) jeder Spielbank folgende Bestimmungen deutlich sichtbar auszuhängen:
1. Jugend- und Spielerschutz,

2. Spielersperren.

Teil 2
Spielbankabgabe

§ 12
Anteil der Städte an der Spielbankabgabe

Der Anteil der Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg an der Spielbankabgabe beträgt je 12 vom Hundert der Bruttospielerträge.

§ 13
Mitteilungs- und Abführungspflichten

Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Städten mitzuteilen und ihn an die vom Finanzministerium bestimmte Stelle zu den vom Finanzministerium bestimmten Terminen abzuführen.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 14
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe vom 8. Mai 1985 (GV. NRW. S. 438) außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2008

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

GV. NRW. 2008 S. 860